MeldePflV: Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger (Meldepflichtverordnung – MeldePflV) Vom 14. Februar 2018 (GVBl. S. 69) BayRS 2126-1-3-G (§§ 1–4)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 Alternative 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:
§ 1 Zweck
Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.
§ 2 Meldepflichten
(1) ¹Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG; § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gelten entsprechend. ²Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. ³Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.
(2) ¹Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Geschlecht,
Monat und Jahr der Geburt,
erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
Landkreis des Hauptwohnsitzes,
Diagnose und Untersuchungsbefund,
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
Monat und Jahr der Diagnose,
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
²Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. ³Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.
§ 3 Falldefinition und Übermittlung an das Robert Koch-Institut
¹Die an das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle werden entsprechend den auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlichten Falldefinitionen geprüft und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt. ²Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2024 außer Kraft.
München, den 14. Februar 2018
Melanie Huml, Staatsministerin
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