Mehrarbeit im Schulbereich
DE - Landesrecht Bayern

Mehrarbeit im Schulbereich

Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 BayBG und Art. 102 Satz 3 BayBesG wird zum Vollzug von Mehrarbeit für den Bereich der staatlichen Schulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Folgendes bestimmt:

I. 

1. 

¹Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F) in der jeweils geltenden Fassung. ²Der in § 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit.

2. 

¹Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßige wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen. ²Eine Ausgleichspflicht der geleisteten Mehrarbeit besteht dann, wenn mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird; dabei gelten die beruflichen Schulen als eine Schulart. ³Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt ausgleichspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (individuelle Pflichtstundenzahl) um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird. ⁴Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. ⁵Ausgleichspflichtige Mehrarbeit liegt nicht vor bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 und 4 oder nach Art. 88 Abs. 4 BayBG sowie dann, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraumes planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, so z.B. bei Block- oder Turnusunterricht, bei Sonderregelungen zur Arbeitszeit im Bereich der beruflichen Schulen.

II. 

1. 

¹Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. ²Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann.

2. 

¹Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z.B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste; Unterricht im vorstehenden Sinn grenzt sich von den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des § 9a der Lehrerdienstordnung vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008 ab. ²Als Unterricht gilt auch der Hausunterricht nach der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, ber. GVBl S. 702). ³Mehrarbeit kann auch für die Erteilung von Unterricht angeordnet werden, der andernfalls ausfallen würde, weil die Lehrkraft Hausunterricht erteilt. ⁴Mehrarbeit darf nicht für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) angeordnet werden.

3. 

¹Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen die Lehrkraft im Hauptamt tätig ist. ²Hausunterricht, der von der Stammschule der/des kranken Schülerin/Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich.

4. 

¹Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleistet werden. ²Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (d.h. für mindestens drei Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist.

5. 

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärterinnen/Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen/Studienreferendaren, Fachlehreranwärterinnen/Fachlehreranwärter) kann Mehrarbeit weder übertragen noch genehmigt werden.

6. 

Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 9 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung – BayMuttSchV).

7. 

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX).

8. 

¹Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. ²Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Drei-Stunden-Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG bleibt und daher weder durch Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ausgeglichen noch vergütet wird.

III. 

Die Gewährung von Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. einer Vergütung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. 

Die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein; die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht die Schülerin/den Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtseinheiten genau bezeichnen.

2. 

¹Die Mehrarbeit muss mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat betragen; bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von drei Unterrichtsstunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen. ²Zur Ermittlung der Drei-Stunden-Grenze werden Soll- und Ist-Stunden im gleichen Kalendermonat gegenübergestellt (Saldierung). ³Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung kann nur für Unterrichtstätigkeit (in Abgrenzung zu den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des § 9a der Lehrerdienstordnung vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008) gewährt werden; die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz, dienstliche Fortbildungen) erfüllt nicht die Voraussetzung für Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs bzw. Vergütung.

3. 

¹Die Mehrarbeit im Sinn vorstehender Nr. 2 ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen; die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die ausgleichspflichtige Mehrarbeit angefallen ist. ²Eine spätere Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstvorgesetzten und der Lehrkraft möglich. ³Für den Freizeitausgleich werden Schulferien sowie Sonderurlaub, ferner Dienstbefreiung nach § 16 Urlaubsverordnung und Zeiten eines sonstigen Arbeitsausfalls, der vom Dienstherrn allgemein genehmigt wurde, nicht herangezogen; dies gilt nicht für Zeiten des Unterrichtsausfalls nach dem Ende der Abschlussprüfungen. ⁴Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) bedingt.

4. 

¹Eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit wird generell nur dann gewährt, wenn eine Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs nach vorstehender Nr. 3 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Art. 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 BayBG). ²Für Mehrarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat – unbeschadet der Regelung für Teilzeitbeschäftigte – wird weder Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs noch Vergütung gewährt (Art. 87 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBG). ³Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. ⁴Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich werden die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. ⁵Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden. ⁶Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden; insofern ist eine pauschalierende Abrechnung (z.B. bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung) ausgeschlossen.

IV. 

¹Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) in der jeweils geltenden Fassung. ²Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist als Mehrarbeitsvergütung mindestens die zeitanteilige Besoldung nach Art. 6 BayBesG zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind (Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG). ³Die die Mehrarbeit anordnenden und genehmigenden Dienststellen dokumentieren die Mehrarbeit und teilen den zuständigen Bezügestellen die von den Lehrkräften in Mehrarbeit geleisteten, vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mit.

V. 

Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist

1. 

im Bereich der Grund-/Haupt-/Mittelschulen das Staatliche Schulamt,

2. 

im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung,

3. 

im übrigen Schulbereich der Leiter der Stammschule bzw. der Dienststellenleiter; bei Unterricht, der an einer anderen Schule der gleichen Schulart geleistet werden soll, auf Antrag des dortigen Schulleiters,

4. 

für die Leiter staatlicher Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus; Anträgen von Schulleitern auf Genehmigung von Mehrarbeit kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden, die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden.

VI. 

¹Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 TV-L). ²Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften als Arbeitnehmer wird für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt gemäß § 24 Abs. 2 TV-L gezahlt; ein Entgeltanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden. ³Überschreitet die Teilzeitkraft im Beschäftigungsverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die beamtenrechtlichen Vorschriften.

VII. 

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. ²Die Bekanntmachung „Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich“ vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990 S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
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