Manöver und andere Übungen der Bundeswehr und der Streitkräfte der Entsendestaaten in Bayern
Manöver und andere Übungen der Bundeswehr und der Streitkräfte der Entsendestaaten in Bayern werden nach folgenden Bestimmungen angemeldet und mit zivilen Belangen abgestimmt:
I. Allgemeines
1. Manöver und andere Übungen
Manöver und andere Übungen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Ausbildungstätigkeiten von Einheiten und Verbänden der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte und der Streitkräfte anderer Entsendestaaten außerhalb der ihnen zur ständigen Benutzung überlassenen Liegenschaften, insbesondere von Standort- und Truppenübungsplätzen, bei denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Übungen, die ausschließlich im Luftraum stattfinden, und Marschübungen werden durch diese Bekanntmachung nicht erfasst.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1
Für Übungen der Bundeswehr gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Bundesleistungsgesetzes (BLG) in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl I S. 1769), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354) und die Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz vom 12. Juni 1989 (BGBl I S. 1088), zuletzt geändert durch Art. 370 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407).
2.2
Diese Vorschriften gelten auch für die Übungen der ausländischen Streitkräfte, soweit nicht
das NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190),
das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl 1994 II S. 2598),
das Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S. 1313), zuletzt geändert durch Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl II S. 3712)
das Abkommen zu Art. 45 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1355), zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl II 1994 S. 2635) und
die jeweiligen Streitkräfteaufenthaltsabkommen auf Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl II S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950)
im Ausnahmefall etwas anderes bestimmen.
2.3
Gemeinsame Übungen werden den Streitkräften zugerechnet, in deren Federführung die Übung liegt.
II. Anmeldung von Übungen
1. Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Übungsanmeldung (Manöveranmeldebehörden) sind
für Übungen von Verbänden der Bundeswehr und der US-Streitkräfte
in einer Stärke von 2000 Soldaten aufwärts
die Bayerische Staatskanzlei
unter 2000 Soldaten
innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt
die Kreisverwaltungsbehörde
im Übrigen
die Regierung
für Übungen anderer Entsendestaaten
die Bayerische Staatskanzlei
2. Fristen
Übungen werden
bis 250 Soldaten
3 Wochen
über 250 bis 750 Soldaten
5 Wochen
über 750 bis 2000 Soldaten
8 Wochen
über 2000 Soldaten
14 Wochen
vor Beginn angemeldet.
3. Gegenseitige Unterrichtung und Unterrichtung nachgeordneter Behörden und Dienststellen
3.1
Die Staatskanzlei unterrichtet – soweit erforderlich – die Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Gesundheit sowie – zur Beschleunigung des Verfahrens – die zuständigen Regierungen über die bei ihr angemeldeten Übungen.
3.2
Die Regierung unterrichtet von Übungen, die bei ihr angemeldet oder ihr mitgeteilt wurden, – soweit erforderlich – das Polizeipräsidium, die Kreisverwaltungsbehörden und Ämter für Landwirtschaft und Forsten, die Autobahndirektion, die Staatlichen Bauämter, die Wasserwirtschaftsämter und die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd. Die Polizeipräsidien unterrichten die nachgeordneten Polizeidienststellen.
3.3
Die Kreisverwaltungsbehörden unterrichten von Übungen, die bei ihnen angemeldet wurden, – soweit erforderlich – die Polizeiinspektion, das Amt für Landwirtschaft und Forsten, die Autobahndirektion, das Staatliche Bauamt
3.4
Im Falle einer wesentlichen Änderung oder Absage einer Übung ist entsprechend zu verfahren.
III. Gesetzliche Beschränkungen, einschränkende Bedingungen und Einwendungen
1. Gesetzliche Beschränkungen
Das Bundesleistungsgesetz enthält in § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und § 70 besondere gesetzliche Beschränkungen für die Übungen der Bundeswehr. Die Bestimmungen gelten grundsätzlich ebenfalls für Übungen der ausländischen Streitkräfte.
2. Einschränkende Bedingungen
Die Manöveranmeldebehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und wegen anderer öffentlicher Belange über die Beschränkungen des BLG hinaus für Manöver und andere Übungen einschränkende Bedingungen festlegen (§ 66 Abs. 1 BLG, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzabkommens).
Einschränkende Bedingungen regeln die Art der Durchführung einer Übung. Damit kann der übenden Truppe insbesondere ein bestimmtes Verhalten im Übungsgebiet auferlegt werden.
3. Einwendungen
Beteiligte Behörden können Einwendungen dann erheben, wenn wichtige Gründe gegen die Durchführung der Übung sprechen, insbesondere weil die Übung – ohne damit schon gegen gesetzliche Beschränkungen nach Nrn. 1 und 2 zu verstoßen – die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die öffentliche Gesundheit gefährden oder infolge von Witterungsumständen oder aus anderen Gründen erhebliche Schäden verursachen würde.
4. Bewertung ziviler Belange
4.1
Die Behörden und Dienststellen, deren Belange durch die Übung berührt werden, leiten unverzüglich auf dem Dienstweg erforderliche Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen, Anregungen für einschränkende Bedingungen und Einwendungen der Manöveranmeldebehörde zu, die die vorgetragenen zivilen Belange bewertet.
4.2
In unabwendbaren Eilfällen sind die Bedenken und Anregungen vorab unmittelbar der Manöveranmeldebehörde zur Kenntnis zu bringen.
IV. Geltendmachung ziviler Belange gegenüber den Streitkräften
Die nach dem Ergebnis der Bewertung notwendigen Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und einschränkende Bedingungen sowie Einwendungen werden von den Manöveranmeldebehörden bei Übungen
bis 750 Soldaten
2 Wochen
über 750 bis 2000 Soldaten
4 Wochen
über 2000 Soldaten
7 Wochen
vor Beginn der Übung gegenüber den anmeldenden Stellen der Streitkräfte geltend gemacht.
Mit den Stationierungsstreitkräften und den anderen Entsendestaaten ist darüber Einvernehmen herzustellen; dies ist auch mit der Bundeswehr anzustreben. Falls die Verhandlungen der Manöveranmeldebehörden keinen Erfolg haben, ist die Staatskanzlei zu unterrichten.
Soweit einschränkende Bedingungen und Einwendungen nicht geltend gemacht werden, kann die Truppe davon ausgehen, dass gegen eine fristgerecht angemeldete Übung keine Bedenken aus ziviler Sicht bestehen.
V. Bekanntmachung der Übung
Die Kreisverwaltungsbehörden haben zu veranlassen, dass die Übungen möglichst zwei Wochen vor Beginn in dem nachfolgend bestimmten Umfang ortsüblich bekanntgemacht werden.
In der Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Art der Übung aufzunehmen. Auf Nachtübungen ist besonders hinzuweisen. Darüber hinaus enthält die Bekanntmachung keine militärischen Einzelangaben. Der Bevölkerung ist nahezulegen, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. In der Bekanntmachung ist auch auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dgl. ausgehen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Abwicklung von Manöverschäden die Gemeinden sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Bundeswehr und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Schadensregulierungsstelle des Bundes – Regionalbüro Süd in Nürnberg (Bayern ohne Unterfranken) oder Regionalbüro Ost in Erfurt (Unterfranken) für die ausländischen Streitkräfte nähere Auskünfte erteilen.
VI. Sonderfälle
1. Sondervereinbarungen
1.1
Um der Bundeswehr Übungen bis zur Stärke von 250 Soldaten ohne formelles Anmeldeverfahren zu ermöglichen, werden die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt, mit dem Standortältesten widerrufliche Sondervereinbarungen zu treffen. In solchen Vereinbarungen kann festgelegt werden, dass in bestimmten Gebieten Übungen lediglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Dies gilt nicht für Übungen mit Kettenfahrzeugen und Hubschraubern.
In der ortsüblichen Bekanntmachung ist allgemein darauf hinzuweisen, dass in den Übungsgebieten ohne weitere Ankündigung Übungen stattfinden können.
1.2
Sonstige Sondervereinbarungen mit den Streitkräften werden von der Staatskanzlei nach vorheriger Beteiligung der in Abschnitt II Nr. 3.1 genannten Staatsministerien geschlossen.
2. Erkundungsübungen
Übungen mit Außenlandungen von Hubschraubern, die lediglich der Erkundung des Geländes dienen, sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens drei Tage vor Beginn mitzuteilen.
3. Alarmübungen
Alarmübungen können aus der Natur der Sache nicht nach den allgemeinen Bestimmungen angemeldet werden. Sie werden innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung unter Angabe näherer Einzelheiten der zuständigen Manöveranmeldebehörde mitgeteilt.
VII. Aufhebung von Vorschriften
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 11. Juli 1983 (StAnz Nr. 30 vom 29. Juli 1983) wird aufgehoben.
VIII. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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