LfAG
DE - Landesrecht Bayern

LfAG: Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz – LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332) BayRS 762-5-F (Art. 1–21)

I. Abschnitt Rechtsform, Aufgaben, Grundkapital

Art. 1 (1) ¹Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern. ²Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. ³Sie führt den Namen „LfA Förderbank Bayern“.
(2) ¹Gewährträger der Bank ist der Freistaat Bayern. ²Er haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Art. 2 (1) ¹Die Bank steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Rechtsaufsichtsbehörde). ²Dieses kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen sowie an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Verwaltungsrat kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Aufgaben der Bank sicherzustellen.
Art. 3 (1) ¹Die Bank hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns finanziell zu fördern. ²Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bank Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:
Mittelstand,
Technologie und Innovation,
Vorhaben mit besonderer regional-, struktur- oder arbeitsmarktpolitischer Bedeutung,
Umweltschutz,
Infrastruktur,
Risikokapital.
(2) Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.
(3) ¹Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen. ²Bei Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Weg der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. ³Im Verhältnis zu den Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot.
(4) ¹Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, beim Bund sowie bei anderen Stellen. ²Sie ist berechtigt, mit Genehmigung des Verwaltungsrats Schuldverschreibungen auszugeben.
(5) ¹Sonstige Bankgeschäfte darf die Bank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. ²Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Art. 4 Die Bank hat im Auftrag und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Bürgschaften zu Lasten des Freistaates Bayern zu übernehmen sowie staatliche und staatsverbürgte Darlehen und Kredite zu überwachen.
Art. 5 ¹Die Bank hat ferner die Aufgabe, die ihr vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für Rechnung des Staates zu verwalten und zu verwerten. ²Zur Veräußerung und zur Belastung treuhänderisch überlassener Grundstücke und Beteiligungen bedarf sie der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 6 (1) Die Staatsregierung kann der Bank im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik die Durchführung weiterer Aufgaben schriftlich übertragen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bank die Durchführung besonderer Finanzgeschäfte schriftlich zuweisen.
(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 und die Zuweisung von Finanzgeschäften nach Abs. 2 dürfen dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.
Art. 7 (1) Das Grundkapital der Bank beträgt mindestens dreihundert Millionen Euro.
(2) ¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann auf Grund haushaltsrechtlicher Bewilligung weitere Vermögensgegenstände auf die Bank übertragen und das Grundkapital der Bank erhöhen. ²Es kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Grundkapital auch aus Eigenmitteln der Bank erhöhen. ³Die Erhöhung des Grundkapitals ist unverzüglich durch den Vorstand zu veröffentlichen.

II. Abschnitt Organisation

Art. 8 (1) ¹Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen. ²Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. ³Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen zu veröffentlichen.
Art. 9 Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Art. 10 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und vertritt diese, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist.
(2) ¹Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender), einem dieses vertretenden Mitglied (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und mindestens einem weiteren Mitglied. ²Der Vorsitzende kann durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
(3) ¹Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorgeschlagen. ²Sie werden durch die Staatsregierung bestellt. ³Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt. ⁴Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ⁵Aus wichtigen Gründen können die Mitglieder des Vorstands unbeschadet ihres Dienstvertrages jederzeit von der für ihre Bestellung zuständigen Stelle abberufen werden. ⁶Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) ¹Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands gegenüber der Bank werden durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt. ²Diese Verträge schließt im Namen der Bank das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das auch die Dienstbezeichnung der Vorstandsmitglieder für die Dauer der Bestellung festsetzt.
(5) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(6) Die Erteilung einer Generalvollmacht, die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Generalbevollmächtigten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Art. 11 (1) ¹Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt oder ordnungsgemäß vertreten ist; in jedem Fall muss jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen. ²Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung kann ein vom Vorstand mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde hierzu bevollmächtigter Abwesenheitsvertreter das verhinderte Mitglied vertreten. ³Die Gegenstände, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterliegen, werden durch die Satzung festgesetzt.
(2) ¹Erklärungen des Vorstands sind für die Bank verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden; sie können auch von einem Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand bestimmten Bevollmächtigten oder von zwei solchen Bevollmächtigten abgegeben werden. ²Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Bank genügt die Abgabe gegenüber einem Vertretungsberechtigten.
Art. 12 (1) ¹Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 2 Abs. 3 die gesamte Geschäftsführung der Bank. ²Er hat den Vorstand zu beraten, kann von ihm Auskünfte verlangen und ihm Empfehlungen erteilen. ³Der Verwaltungsrat kann jederzeit die gesamten Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. ⁴Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. ⁵Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bank verlangen. ⁶Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende das Verlangen unterstützt. ⁷In welchem Umfang einzelne Geschäfte, insbesondere Kredit- und Gründstücksgeschäfte sowie Beteiligungen, der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen, bestimmt die Satzung. ⁸Diese regelt auch im Übrigen die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. ⁹Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Zielen der Bank verpflichtet.
(2) ¹Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Familie, Arbeit und Soziales, einem Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und zwei beschließenden Vertretern des Bankengewerbes. ²Die Vertreter des Bankengewerbes werden auf jeweiligen Vorschlag des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands, des Genossenschaftsverbands Bayern und des Bayerischen Bankenverbands e.V. bestellt, wobei jeder Verband im rollierenden System in jeweils zwei aufeinanderfolgenden dreijährigen Amtsperioden mit einem beschließenden Vertreter und in der folgenden dreijährigen Periode mit beratender Stimme als Gast im Verwaltungsrat vertreten ist. ³Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) ¹Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Stellen, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat auf drei Jahre bestellt. ²Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ³Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Wechsel der Dienststelle oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
Art. 13 (1) ¹Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ²Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.
(2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben auf sie übertragen.
Art. 14 (1) ¹Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie alle an der Bank tätigen Personen haben über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über deren Geschäftstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren. ²Sie dürfen hierüber, auch nach ihrem Ausscheiden, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(2) ¹Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstands und, soweit Interessen der Bank berührt werden, den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Rechtsaufsichtsbehörde. ²Im Übrigen erteilt der Vorsitzende des Vorstands den an der Bank tätigen Personen die Aussagegenehmigung. ³Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bringen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(3) ¹Die Mitglieder des Vorstands sowie alle an der Bank tätigen Personen dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Bank für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. ²Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. ³Die Einwilligung des Verwaltungsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. ⁴Im Übrigen gelten § 88 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

III. Abschnitt Geschäftsführung

Art. 15 (1) ¹Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. ²Dabei ist den der Bank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen.
(2) Die Bank trägt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst.
Art. 16 Über die Entwicklung der Bank im abgelaufenen Geschäftsjahr hat der Vorstand dem Verwaltungsrat und der Rechtsaufsichtsbehörde einen Geschäftsbericht zu erstatten.

IV. Abschnitt Jahresabschluss und Gewinnverteilung

Art. 17 (1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungswesen hat den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(3) ¹Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Kreditwesen. ²Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt und vom Verwaltungsrat beauftragt.
(4) ¹Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht, den Prüfungsbericht, den Geschäftsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. ²Der Verwaltungsrat und anschließend das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stellen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest, billigen den Lagebericht und fassen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Feststellung den Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Art. 18 ¹Der Bilanzgewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
mindestens fünfundzwanzig v.H. des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, über die nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt werden darf;
von dem danach verbleibenden Teil des Gewinns dürfen mit Genehmigung des Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sonstige Rücklagen gebildet werden;
im Übrigen ist der Gewinn an den Freistaat Bayern abzuführen, der ihn mit mindestens fünfzig v.H. zweckgebunden für die Aufgaben der Bank zu verwenden hat. ²Zur Abrundung dieses Betrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.

V. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 (1) Die Bank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie der Freistaat Bayern.
(2) ¹Die Behörden des Staates und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. ²Die Gemeinden können Ersatz ihrer aus diesem Anlass angefallenen besonderen Auslagen verlangen.
(3) Die Staatsregierung bestimmt, in welchem Umfang die Bank im Interesse ihres Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere durch Übersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.
(4) ¹Die Bank führt ein Dienstsiegel. ²Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden und bedürfen keiner Beglaubigung.
Art. 20 (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) ¹Im Fall der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. ²Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den Freistaat Bayern zu übertragen. ³Der Freistaat Bayern tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank ein.
Art. 21 (1) ¹Das Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 20. November 1950 in Kraft
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
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