LektO
DE - Landesrecht Bayern

LektO: Beschäftigung von Lektoren

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlässt für die Beschäftigung von Lektoren an Universitäten gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften:

1.  Aufgaben

Als Lektoren werden an Universitäten fremdsprachliche Lehrkräfte für die Ausbildung in lebenden Fremdsprachen beschäftigt. Den Lektoren obliegt als Lehrkräften für besondere Aufgaben (Art. 24 BayHSchPG) überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in ihrer Muttersprache und je nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses auch die Vermittlung von Kenntnissen über die Kultur ihres Herkunftslandes. Bei der Lehrtätigkeit soll ein enger und aktueller Kontakt mit dem entsprechenden Sprachkreis gewahrt werden. Neben der Lehrtätigkeit können Lektoren je nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zur Erfüllung sonstiger Dienstaufgaben in den Einrichtungen, denen sie zugeordnet sind, herangezogen werden.

2.  Einstellungsvoraussetzungen

Als Lektor kann eingestellt werden, wer
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet nachweist. Bei Muttersprachlern und Bewerbern, die über vergleichbar gute Sprachkenntnisse verfügen, kann auch ein Hochschulabschluss, der kein sprachwissenschaftlicher ist, geeignet sein;
in der Regel eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in der Fremdsprachenausbildung oder eine der Tätigkeit als Lektor förderliche mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit im Herkunftsland ausgeübt hat und
angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
Die Hochschulen können aus dringenden dienstlichen Gründen Ausnahmen von dem Erfordernis einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit zulassen.

3.  Dienstverhältnis

Die Lektoren werden in einem Beschäftigungsverhältnis eingestellt, das in der Regel befristet ist. Das Nähere zu Arbeitszeit, Entgelt und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Lektoren werden grundsätzlich der Entgeltgruppe 13 des TV-L zugeordnet, es sei denn, es liegen im konkreten Fall nur die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe vor.
Die sachlichen Gründe für die Befristung und ihre Dauer sind im Arbeitsvertrag anzugeben. Sie müssen den Vorgaben der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002), entsprechen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet, unbeschadet der Befristung oder einer Kündigung, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert oder widerrufen wird. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

4.  Umfang der Lehrverpflichtung; Erfüllung der sonstigen Aufgaben

Der Umfang der Lehrverpflichtung der Lektoren beträgt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18, bei überwiegender Lehrtätigkeit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden. Neben ihrer Lehrtätigkeit wirken die Lektoren innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den übrigen Aufgaben der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, mit; dies gilt auch während der vorlesungsfreien Zeit. Lektoren können nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen insbesondere der Hochschulprüferverordnung auch zur Mitwirkung an Prüfungen herangezogen werden.

5.  Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. Lektoren, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hat, sind für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen; dies gilt auch dann, wenn das ununterbrochen fortbestehende Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 verlängert wird, sofern die übrigen Vertragsbedingungen nicht geändert werden. Für diese Arbeitsverhältnisse gelten die Vorschriften der Lektorenordnung vom 10. Oktober 2002 (KWMBl I S. 372) mit der Maßgabe fort, dass die in Nrn. 3 und 6 genannten Vorschriften des BAT sowie der Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte, über ein Urlaubsgeld für Angestellte und über Zulagen an Angestellte mit Wirkung vom 1. November 2006 durch die entsprechenden Vorschriften des TV-L bzw. des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Ländern in den TV-L ersetzt werden, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt ist.
Im Übrigen tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Beschäftigung von Lektoren vom 10. Oktober 2002 (KWMBl I S. 372), geändert am 26. August 2005 (KWMBl I S. 365), außer Kraft.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
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