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LDO: 2030.3-K Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Juli 2014, Az. II.5-5 P 4011.1-6b.52 562 (KWMBl. S. 112) (§§ 1–41)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) (BayRS 200-21-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Dienstordnung gilt für die an staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus tätigen Lehrkräfte sowie, unbeschadet ihrer besonderen Rechtsstellung, für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
(2) ¹Werden nebenamtlich tätige und mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte) für schulische Aufgaben außerhalb ihrer unterrichtlichen Verpflichtungen (§ 3) herangezogen, so sind dabei der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung und ihre etwa gegenüber Dritten bestehenden anderweitigen unabweisbaren Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen. ²Zur Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 1) sowie an Sitzungen der Klassenkonferenz und Fachsitzungen (§§ 21, 22) sind diese Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. ³Soweit im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehende Lehrkräfte für Religion mit der vollen Unterrichtspflichtzeit eingesetzt sind, gilt für sie diese Dienstordnung in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte; bei geringerer Unterrichtsverpflichtung gilt für sie diese Dienstordnung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte.
(3) Diese Dienstordnung gilt ferner entsprechend für die Förderlehrerinnen und Förderlehrer, die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter, die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen.
(4) Diese Dienstordnung gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere des Beamten- und Arbeitnehmerrechts, des Personalvertretungsrechts, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Schulgesetze, der Schulordnungen sowie der sonstigen für die Schulen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

II. Abschnitt Die Lehrkraft

§ 2 Verantwortung der Lehrkraft

(1) ¹Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler. ²Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit.
(2) ¹Die Lehrkraft hat den in der Verfassung und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. ²Sie muss die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln. ³Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Erziehungsberechtigten auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte nicht vereinbar ist; für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können hiervon im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden (Art. 59 Abs. 2 Sätze 3 und 5 BayEUG).
(3) Für heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen gilt Art. 60 Abs. 2 BayEUG.

§ 3 Unterricht

(1) ¹Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. ²Sie achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebungen über das Schuljahr. ³Die Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.
(2) ¹Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. ²Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.
(3) ¹Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schülerinnen und Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben; die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zu beachten. ²In einer der jeweiligen Altersstufe der Schülerinnen und Schüler angemessenen Weise überwacht sie die Heftführung, kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin. ³Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; soweit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Um eine Überlastung der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrkräfte jeder Klasse untereinander im fachlichen und pädagogischen Austausch und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.
(5) ¹Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ²Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.
(6) ¹Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führt die Lehrkraft Aufschreibungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger oder die Vertretungslehrkraft zugänglich zu machen sind. ²Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen hat die Lehrkraft ihre Aufschreibungen mindestens ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren. ³Auf Anforderung hat sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter Einsicht in die Aufschreibungen zu gewähren, diese zu erläutern oder zu übergeben.

§ 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage

(1) ¹Die Teilnahme an Schülerfahrten (u. a. Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Schulskikursen) oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitung gehören zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkraft. ²Lehrkräfte, die an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, stehen für andere schulische Aufgaben zur Verfügung.
(2) ¹Unterricht und sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage bedürfen auch bei kürzerer Abwesenheit von der Schule der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. ²Die Zuständigkeiten für die Anordnung von Dienstreisen bleiben unberührt. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass die durch den Ausfall stundenplanmäßigen Unterrichts betroffenen Lehrkräfte rechtzeitig verständigt werden.

§ 5 Aufsichtspflicht

(1) ¹Die Lehrkraft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. ²Dabei kann sie auch zur Aufsicht außerhalb ihres Unterrichts herangezogen werden. ³Insbesondere hat die Lehrkraft spätestens von Beginn des Unterrichts an im Unterrichtsraum anwesend zu sein und von diesem Zeitpunkt an während der gesamten Dauer des von ihr erteilten Unterrichts, erforderlichenfalls bis zum Weggang der Schülerinnen und Schüler, die Aufsicht zu führen. ⁴Ist die Lehrkraft gezwungen, den Unterrichtsraum während dieser Zeit zu verlassen, so trifft sie, im Verhinderungsfall die Schulleiterin oder der Schulleiter, aufgrund der gegebenen Umstände die notwendigen und möglichen Maßnahmen.
(2) ¹Eine besondere Einteilung der Lehrkräfte zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. ²Die für die Aufsicht ergehenden allgemeinen Regelungen und Einzelanweisungen sind zu beachten.
(3) ¹Bei sonstigen schulischen Veranstaltungen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. ²Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft. ³Der Treff- und Endpunkt soll möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. ⁴Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier muss der Treff- und Endpunkt auf jeden Fall innerhalb des Schulsprengels liegen.
(4) Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (z.B. aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei) mitwirken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.

§ 6 Klassenleitung und Kursleitung

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt für jede Klasse eine Lehrkraft mit der Leitung (Klassenleiterin oder Klassenleiter). ²An Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren führt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine Klasse grundsätzlich zwei Jahre, jedoch in der Regel nicht über die Dauer von vier Jahren hinaus. ³An Grundschulen und in Grundschulstufen der Förderzentren hält die Klassenleiterin oder der Klassenleiter nach Möglichkeit den gesamten Unterricht der jeweiligen Klasse.
(2) ¹Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Erziehungsarbeit in ihrer Klasse. ²Sie vertritt ihre Klasse bei der Schulleitung, in der Lehrerkonferenz, in der Klassenkonferenz und bei den in ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräften. ³Von diesen ist sie über alle wesentlichen die Klasse und einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffenden Vorgänge zu unterrichten. ⁴Sie wirkt darauf hin, dass sich die Lehrkräfte ihrer Klasse über das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit jeweils verständigen (§ 3 Abs. 4). ⁵Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft sorgt für die Unterrichtung der Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen und Schüler der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecher. ⁶Sie unterrichtet sich fortlaufend über die Einträge im Notenbogen. ⁷Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter überprüft in ihrer bzw. seiner Klasse die Schulversäumnisse, soweit in der Schule keine andere Regelung getroffen ist.
(3) ¹Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft berät die Erziehungsberechtigten in schulischen Fragen. ²Bei einem auffallenden Absinken des Leistungsstandes und sonstigen wesentlichen, die Schülerin oder den Schüler betreffenden Vorgängen sorgt sie im Einvernehmen mit der Schulleitung für eine möglichst frühzeitige schriftliche Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bzw. früheren Erziehungsberechtigten (Art. 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG), bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch der Ausbildenden oder Arbeitgeber, gegen Empfangsbestätigung. ³Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Aushändigung des Zwischenzeugnisses oder der schriftlichen Information über das Notenbild die Leistungen der Schülerin oder des Schülers so stark absinken, dass eine Gefahr für das Vorrücken oder das Erreichen des schulischen Abschlusses erkennbar wird.
(4) ¹Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft entwirft Zeugnisse im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften der Klasse. ²Sie führt erforderlichenfalls die Schülerakten.
(5) Die in der Klasse tätigen Lehrkräfte unterstützen die Klassenleiterin oder den Klassenleiter bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
(6) Soweit der Unterricht in Kursen erteilt und eine Lehrkraft zur Kursleitung bestimmt wird, gelten für diese die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

§ 7 Erteilung von Religionsunterricht an Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren

¹Zu den Dienstaufgaben der Lehrkräfte an Grundschulen und Mittelschulen und der Lehrkräfte an Förderzentren gehört auch die Erteilung des Religionsunterrichts, sofern sie durch ihre Religionsgemeinschaft hierzu bevollmächtigt sind (vgl. Art. 136 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern). ²Sie können die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern); die Ablehnung bedarf der Schriftform. ³Wird in einer Klasse oder Unterrichtsgruppe in Ausnahmefällen der Religionsunterricht zwischen einer Lehrkraft für Religion und einer weiteren Lehrkraft aufgeteilt, so entscheiden diese über die Aufteilung des Lehrstoffes im gegenseitigen Einvernehmen. ⁴In Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 8 Schwerbehinderte Lehrkräfte

¹Bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben ist die besondere Stellung der Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie der Lehrkräfte, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, mit Blick auf einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Zuweisung von zusätzlichen Vertretungsstunden oder bei der Einteilung der Aufsicht in den Pausen und für Schülerfahrten. ²Die für die einzelnen Schularten geregelten Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeit sind zu beachten. ³Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Inklusion für schwerbehinderte Lehrkräfte; soweit daneben für die jeweilige Schulart eine spezielle Integrationsvereinbarung getroffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten.

§ 9a Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft

(1) ¹Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. ²Dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. ³Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 20 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002 (KWMBl I S. 260) in der jeweils gültigen Fassung).
(3) ¹Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. ²Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und – unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs – in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren.
(4) ¹Bei Bedarf kann die Lehrkraft auch für den Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat. ²Dieser fachfremde Unterricht wird – was Fachkenntnisse und Fachdidaktik betrifft – bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht zu deren Nachteil herangezogen.
(5) Durch Anordnung der Schulaufsichtsbehörden kann eine Lehrkraft verpflichtet werden, an mehreren Schulen Unterricht zu erteilen.
(6) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeit der Schule, an der sie tätig sind, Hausunterricht zu erteilen (§ 4 der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989, GVBl S. 455, ber. S. 702, in der jeweils geltenden Fassung).
(7) Lehrkräfte der Förderschulen sind verpflichtet, die Aufgaben der Förderschulen in allen in Art. 19 Abs. 2 BayEUG genannten Tätigkeitsbereichen wahrzunehmen.
(8) ¹In der Schule und auf dem Schulgelände (mit Ausnahme von dort gelegenen Wohnungen) darf nicht geraucht werden. ²Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sollen die Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten.

§ 9b Außerunterrichtliche Dienstpflichten

¹Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. ²Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z.B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:
– die Vorbereitung des neuen Schuljahres,
– die Erledigung von Verwaltungsgeschäften,
– die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen,
– die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen,
– die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule,
– die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung,
– die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten,
– die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe,
– die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern,
– die Gestaltung des Schullebens.
³Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen dienstlichen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.

§ 10 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit und die Leistung von Mehrarbeit richten sich nach Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

§ 11 Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen

(1) ¹Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; Lehrkräfte, für deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt (im Folgenden: Lehrkräfte als Arbeitnehmer), sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den Schulferien verpflichtet. ²In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen. ³Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. ⁴Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist ein amtsärztliches Zeugnis, bei Lehrkräften als Arbeitnehmer das Zeugnis des Vertrauensarztes oder Gesundheitsamtes, beizubringen.
(2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.

§ 12 Urlaub

(1) ¹Für den Erholungsurlaub, die Elternzeit, den Urlaub in anderen Fällen und die Dienstbefreiung sind die Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften maßgebend. ²Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer bestimmt sich die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und der Urlaub in anderen Fällen nach § 44 Nr. 3 TV-L. ³ § 3 Abs. 5 UrlMV gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, soweit deren tariflicher Urlaubsanspruch reicht, entsprechend.
(2) ¹Einer besonderen Bewilligung zum Antritt des Erholungsurlaubs während der Ferien bedarf die Lehrkraft nur dann, wenn ihr für diese Zeit besondere dienstliche Aufgaben übertragen worden sind. ²Zuständig für die Bewilligung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, für Lehrkräfte an Grundschulen und Mittelschulen das Staatliche Schulamt.
(3) Zuständig für die Bewilligung von Elternzeit (§ 23 bzw. § 26a UrlMV, § 15 BEEG) und die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit (§ 24 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 26a UrlMV, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG) sind
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an den
Gymnasien und Kollegs,
Realschulen und
Beruflichen Oberschulen (Berufsoberschulen und Fachoberschulen),
das Landesamt für Schule für die Lehrkräfte als Arbeitnehmer an den
Gymnasien und Kollegs,
Realschulen,
Beruflichen Oberschulen und
für die hauptberuflich tätigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens,
die Regierungen für die Lehrkräfte an den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.
(4) ¹Zuständig für die Bewilligung von Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 10 UrlMV, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) sind die Schulleiterinnen oder Schulleiter. ²Im Einzelfall dürfen – außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 UrlMV – ohne Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht mehr als fünf Arbeitstage im Jahr gewährt werden. ³Im Fall des § 10 Abs. 4 UrlMV dürfen bis zu zehn Arbeitstage im Jahr gewährt werden. ⁴Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) bzw. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetzes von Lehrkräften als Arbeitnehmern entsprechende Anwendung (Nrn. 1.2 bis 1.4, 1.9 Zust-AN).
(5) ¹Anträgen auf Dienstbefreiung während der Unterrichtszeit darf nur in unabweisbaren Sonderfällen entsprochen werden. ²Voraussetzung ist grundsätzlich, dass kein Unterricht ausfällt. ³Entsprechendes gilt bei der Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer.
(6) Ist erkennbar, dass der Anlass der beantragten Dienstbefreiung gemäß Abs. 4 den Zuständigkeitsbereich mehrerer Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden betrifft (z.B. überregionale Tagungen, Veranstaltungen für Lehrkräfte mehrerer Schularten), so ist vor der Entscheidung die nächsthöhere gemeinsam zuständige Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen, soweit nicht bereits eine schulaufsichtliche Regelung getroffen ist.
(7) ¹Über Anträge auf Sonderurlaub (§§ 13 UrlMV, 28 TV-L) entscheiden
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, wenn die Schule seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG),
das Landesamt für Schule bei den hauptberuflichen Lehrkräften als Arbeitnehmer an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesen,
die Regierungen in den übrigen Fällen.
²Die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Stellen haben die Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen, wenn die Beurlaubung unter vollständiger oder teilweiser Belassung der Leistungen des Dienstherrn erfolgen soll.
(8) ¹Die Gewährung von Urlaub für Lehrkräfte, die ein kommunales Ehrenamt ausüben (§ 11 UrlMV), richtet sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juli 1985 (KMBl I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung. ²Zuständig für Dienstbefreiungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV ist die nach Abs. 4 bestimmte Stelle. ³Zuständig für die Entscheidung über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ist die nach Abs. 7 bestimmte Stelle.
(9) ¹Urlaub für eine notwendige Kurmaßnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV) ist regelmäßig in die Ferienzeit zu legen. ²Im übrigen können Lehrkräften solche Kurmaßnahmen während der Unterrichtszeit nur bei Vorliegen zwingender Gründe aus amtsärztlicher Sicht genehmigt werden. ³Sollten für eine Kurmaßnahme ausnahmsweise Randtage während der Unterrichtszeit erforderlich sein, so ist ein entsprechendes Urlaubsgesuch mit eingehender Begründung mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn der Genehmigungsbehörde vorzulegen. ⁴Urlaub für eine nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordnete Badekur oder für eine im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligte Kur nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann auch außerhalb der Ferien bewilligt werden. ⁵Die Kostenträger solcher Kuren sind jedoch allgemein angewiesen, bei Lehrkräften hierzu möglichst die Ferien auszunutzen. ⁶Zuständig für die Erteilung von Urlaub für Kurmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV und für die Entscheidungen nach § 14 Abs. 2 UrlMV sind
die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Lehrkräfte an den
Gymnasien und Kollegs,
Realschulen,
beruflichen Schulen,
Förderschulen und Schulen für Kranke,
die Staatlichen Schulämter für die Lehrkräfte an den Grundschulen und Mittelschulen.
⁷Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des TV-L.

§ 13 Nebentätigkeit

(1) ¹Für Lehrkräfte gelten die Art. 81 bis 86 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190 und StAnz 2009 Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung. ²Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gilt § 3 Abs. 4 TV-L. ³Für Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden, gelten § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BEEG; die Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und die Teilzeitarbeit nach TV-L im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG, soweit sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, sind keine Nebentätigkeit.
(2) ¹Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 3 BayBG). ²Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann; diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten ein Fünftel der maßgebenden Unterrichtspflichtzeit) überschreitet,
anderen Lehrkräften der Schule durch die Nebentätigkeit ein Nachteil entstehen kann,
eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schülern von Klassen, in denen sie selbst unterrichtet, Privatunterricht erteilen will. Nicht als Privatunterricht gilt es, wenn eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schüler ihrer Klasse in besonderen Fällen (z.B. nach Erkrankung) zusätzlich unentgeltlich fördert. Einer Schülerin oder einem Schüler der Abschlussklasse oder der 12. oder 13. Jahrgangsstufe der eigenen Schule darf eine Lehrkraft Privatunterricht nur erteilen, wenn ihr die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt, dass sie am Ende des Schuljahres nicht Mitglied des für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Prüfungs-, Fach- oder Unterausschusses sein wird und wenn sie nicht in Kursen eingesetzt ist, deren Leistungen in die Gesamtqualifikation der Abschlussprüfung eingehen können. Die Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen wird, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Eine Lehrkraft soll darauf hinwirken, dass Schülerinnen oder Schüler, denen sie selbst keinen Privatunterricht erteilen darf, auch bei ihren Angehörigen keinen Privatunterricht erhalten,
Mitglieder der Schulleitung Schülerinnen oder Schülern ihrer Schule Privatunterricht erteilen wollen,
ein nichtstaatliches Schülerheim oder eine sonstige nichtstaatliche Erziehungseinrichtung betrieben oder eine Vorstands- oder Erzieherstelle an einer solchen Einrichtung übernommen werden soll; Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
³Die Anordnung zur Leistung von Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor (Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. September 2002 (KWMBl I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils gültigen Fassung).
(3) ¹Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn dienstliche Interessen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung für alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten jährlich den in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt. ²Ferner gilt
nebenamtlicher Unterricht von staatlichen Lehrkräften im Umfang von höchstens einem Fünftel ihrer Unterrichtspflichtzeit an staatlichen Einrichtungen,
Unterricht von staatlichen Lehrkräften, auch von Lehrkräften, die gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBG oder § 28 TV-L beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden, bis zu einem Fünftel ihrer Unterrichtspflichtzeit
allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen im Sinne des Art. 73 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Lehrkraft keine andere genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübt.
(4) ¹Zuständig für Genehmigung und Widerruf sind
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis an Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien und Kollegs,
das Landesamt für Schule für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an
Gymnasien und Kollegs,
Realschulen,
Beruflichen Oberschulen und
an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die hauptberuflich tätig sind,
die Regierungen bei den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.
²Handelt es sich um eine Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, ist bei Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Grundschulen und Mittelschulen das Staatliche Schulamt zuständig, sofern die Nebentätigkeiten der Lehrkraft insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; bei einer Nebentätigkeit an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen gilt die Zuständigkeitsregelung des Satzes 1.
(5) ¹Die Genehmigung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, soweit nicht eine andere Frist angemessen ist. ²Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliegen nach Maßgabe des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) der Mitbestimmung des Personalrates.

§ 14 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung

(1) ¹Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Spannungen und Gegensätze innerhalb der Schule erfordern vertrauliche Behandlung.
(2) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
(3) ¹Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülerinnen und Schülern oder Erziehungsberechtigten keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. ² § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) ¹Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schülerinnen und Schüler und ihre Leistungen zu geben. ²Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen oder wenn anzunehmen ist, dass sich die Auskunft für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten nur günstig auswirkt und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwartet werden kann. ³Die Auskunftspflicht gegenüber den Ausbildenden oder Arbeitgebern nach den schulrechtlichen Bestimmungen für die Berufsschulen bleibt hiervon unberührt. ⁴Für Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gelten Art. 75 Abs. 1 und 88 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 BayEUG. ⁵Die Erteilung von Auskünften über Schülerinnen und Schüler an Behörden außerhalb der Schulaufsicht richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.

§ 14a Datenschutz

(1) ¹Die Lehrkraft ist verpflichtet, an der Sicherstellung des Datenschutzes durch die Schule nach Maßgabe der Organisationsverfügungen und Weisungen der Schulleitung mitzuwirken und der Schulleitung alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ²Dies gilt auch bei der Nutzung von privaten Einrichtungen und Geräten. ³Insbesondere unterstützt die Lehrkraft die Schulleitung bei deren Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte und bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. ⁴Datenmissbrauch oder Datenverlust (vgl. Art. 4 Nr. 12 DSGVO) sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
(2) ¹Die Lehrkraft darf dienstliche Aufzeichnungen und Unterlagen mit Personenbezug, auch in digitaler Form, grundsätzlich nur so lange aufbewahren, wie dies zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. ²Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufzeichnungen und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Schülerunterlagen (§ 37 BaySchO) gehören, spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres zu löschen.
(3) Die Bekanntmachungen des Staatsministeriums zum Umgang mit Schülerunterlagen und zum Vollzug des Datenschutzrechts an Schulen sind zu beachten.

§ 15 Dienstweg

(1) Die Lehrkraft hat in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten; im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren ist für den einzuschlagenden Weg die Rechtsbehelfsbelehrung maßgebend.
(2) ¹Die Lehrkraft kann sich an ihre Vorgesetzten an der Schule mit der Bitte um Rat, Auskunft und Hilfe wenden. ²Vorsprachen und Anfragen bei den Aufsichtsbehörden sollen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorher angezeigt werden.
(3) Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte können bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden (Art. 7 Abs. 2 BayBG).

§ 16 Parteipolitische Betätigung

¹Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist im Unterricht und im schulischen Bereich unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 2 BayEUG). ²Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden (vgl. § 31 AGO).

§ 17 Amtliche und sonstige Veröffentlichungen

(1) ¹Die Lehrkraft unterrichtet sich über die amtlichen Veröffentlichungen. ²Sie hat Anspruch darauf, dass sie ihr in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(2) ¹Über die Weitergabe, Verteilung und Bekanntgabe von Druckschriften und Informationsmaterial an Lehrkräfte in der Schulanlage entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) und das Verbot politischer und kommerzieller Werbung (Art. 84 BayEUG) bleiben unberührt.

§ 18 Wohnsitz

Die Lehrkraft hat ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

§ 19 Hausrecht

¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. ²Unbeschadet dieses Rechts hat die Lehrkraft in ihrem jeweiligen Unterrichtsraum das Hausrecht.

§ 20 Lehrerkonferenz

¹Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. ²Für die Lehrerkonferenz sind die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen maßgebend.

§ 21 Klassenkonferenz

(1) Die Klassenkonferenz hat unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler abzustimmen.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit bei Bedarf ein und führt den Vorsitz. ²Sie oder er kann sich durch einen ihrer Stellvertreter oder gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG durch eine andere von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft vertreten lassen. ³Soweit nicht die Schulordnungen Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. ⁴Auf Antrag von mindestens drei Lehrkräften einer Klasse muss die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Klassenkonferenz einberufen.
(3) ¹Ebenso können Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen gemeinsam abgehalten werden, soweit es sich nicht um die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 BayEUG handelt. ²Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach Abs. 2 Satz 4 von mindestens fünf Lehrkräften zu stellen ist.
(4) ¹Wenn der Unterricht nicht in Klassen erfolgt, können anstelle der Klassenkonferenzen Kursbesprechungen abgehalten werden. ²Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 22 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft bei Bedarf die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit ein, in denen insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, über die die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss zu beschließen hat, und der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der fächerübergreifenden Zusammenarbeit besprochen werden. ²Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung. ³Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. ⁴Die Leitung der Sitzung kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer der beteiligten Lehrkräfte, gegebenenfalls der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer bzw. der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter, übertragen werden.
(2) ¹Über jede Fachsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung über den Inhalt von Niederschriften der Lehrerkonferenz finden entsprechende Anwendung. ³Wenn besonders wichtige Fragen besprochen wurden, ist ein Abdruck der Niederschrift alsbald nach der Sitzung der unmittelbar vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 23 Fachbetreuung/Fachschaftsleitung

(1) ¹Soweit Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuer bzw. Fachschaftsleiterinnen oder Fachschaftsleiter bestellt sind, unterstützen sie die Schulleitung in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben Weisungsberechtigung übertragen.
(2) ¹Die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen beraten die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, besprechen mit ihnen didaktische Fragen und unterstützen die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung. ²Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird. ³Die Verantwortung der Lehrkräfte wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen nicht aufgehoben.
(3) ¹Die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen üben ihre beratende Tätigkeit dann als Vorgesetzte aus, wenn und soweit ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausdrücklich eine Weisungsberechtigung gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG übertragen wurde. ²Ein Besuch von Unterrichtsstunden durch die Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung erfolgt nur auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters; soweit Unterrichtsbesuche zu Zwecken der dienstlichen Beurteilung erfolgen sollen, richten sich deren Art und Umfang nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung.

III. Abschnitt Die Schulleitung

§ 24 Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt insbesondere folgende Befugnisse wahr:
– Vorstand der Behörde,
– Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Beamten und Arbeitnehmer der Schule,
– Ausübung der Dienstaufsicht,
– Treffen von dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der Schule im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit,
– Aussprechen von Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG); bei den Grundschulen und Mittelschulen, den Förderschulen und den Schulen für Kranke wird diese Befugnis von den Regierungen wahrgenommen,
– Übertragung von Aufgaben und Weisungsberechtigung gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG,
– Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung, soweit diese eingerichtet ist, in der Geschäftsverteilung.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden sorgen die Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen ihrer Dienststellung in Erfüllung der ihnen durch Art. 57 Abs. 2 BayEUG und die jeweilige Schulordnung zugewiesenen Aufgaben dafür, dass der in den Lehrplänen und sonstigen amtlichen Richtlinien gegebene Auftrag der Schule erfüllt, der Unterricht ordnungsgemäß erteilt, die Arbeit der einzelnen Lehrkräfte aufeinander abgestimmt wird und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, die jeweilige Schulordnung und die Dienstordnung beachtet werden.
(3) Zu der Vertretung der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) gehört insbesondere die Vertretung gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, dem Aufwandsträger, den Aufsichtsbehörden und den sonstigen Dienststellen.

§ 25 Stellvertretung

(1) ¹Für jede Schule wird eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestellt. ²Für kleinere Schulen kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Sonderregelungen treffen.
(2) ¹Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Leitung der Schule von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss daher die mit der ständigen Vertretung betraute Lehrkraft über alle bedeutsamen Vorgänge laufend unterrichten. ³Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.
(3) ¹Soweit die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, übernimmt jeweils die ranghöchste dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist. ²Für die Zeit der Ferien oder in außergewöhnlichen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Bedarfsfall andere Lehrkräfte mit der Vertretung beauftragen. ³Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.

§ 26 Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. ²Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen. ³Auch während der Ferien muss die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung in ausreichendem Maße sichergestellt sein.
(2) ¹Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien zeigen ihren Erholungsurlaub unter Benennung der Vertretung der oder dem Ministerialbeauftragten an, die Schulleiterinnen und Schulleiter der übrigen Schulen der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde. ²Der Erholungsurlaub der Schulleiterin oder des Schulleiters außerhalb der Ferienzeit bedarf der Genehmigung der Stelle, die für die Genehmigung auch des Sonderurlaubs zuständig ist (§ 12 Abs. 7).
(3) Erkrankungen von mehr als drei Tagen und die Wiederaufnahme des Dienstes der Schulleiterin oder des Schulleiters, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters, sind der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde, bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien zusätzlich der oder dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen.

§ 27 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu Klassen und Gruppen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie die Verteilung der Unterrichtsräume und verteilt den Unterricht und die sonstigen dienstlichen Aufgaben auf die Lehrkräfte. ²Hierbei sowie bei der Bestellung der Klassenleiterinnen oder der Klassenleiter sollen die besonderen Gegebenheiten der Klasse und die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie deren weitere Dienstaufgaben berücksichtigt werden. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte. ⁴Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes kann im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden. ⁵Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte sind zu beachten (§ 8). ⁶Die Lehrkraft hat jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.
(2) ¹Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Kollegium oder Teile des Kollegiums aus besonderen Gründen auch kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. ²Die in den Schulordnungen geregelten Zuständigkeiten der Lehrerkonferenz bleiben davon unberührt. ³Insbesondere können bei diesen Dienstbesprechungen keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind.
(3) ¹Zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 Abs. 2 BayEUG informiert sich die Schulleiterin oder der Schulleiter über das Unterrichtsgeschehen auch durch Besuch des Unterrichts. ²Sie bzw. er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten. ³Ihre bzw. seine Beobachtungen werden mit der Lehrkraft besprochen.
(4) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte. ²Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. ³Stellt sie bzw. er nach Rücksprache mit der Lehrkraft und gegebenenfalls mit der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer bzw. der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Kurzarbeit, Probearbeit oder Stegreifaufgabe für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann sie bzw. er die Aufgabe für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen.
(5) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über dienstliche Vorschriften und Weisungen der Schulaufsichtsbehörden und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. ²Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt Art. 67 Abs. 1 BayEUG.
(6) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 2 BayEUG). ²Die schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls an die Ausbildenden oder Arbeitgeber, über Ordnungsmaßnahmen der Lehrkräfte werden ihr bzw. ihm vor Auslauf vorgelegt.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Schule als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 3 Abs. 2 BayDSG) personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz verarbeitet.
(8) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten, insbesondere für eine sichere Aufbewahrung von Prüfungsaufgaben, schutzwürdigen Formularen und ähnlichen Schriftstücken zu sorgen. ²Soweit in der Schulanlage eine sichere Aufbewahrung nicht möglich ist, hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter an den Aufwandsträger zu wenden.
(9) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Personalrat vertrauensvoll zusammen (vgl. Art. 67 BayPVG). ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Schwerbehindertenvertretung arbeiten in der Frage der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben in der Dienststelle eng zusammen und bemühen sich um einvernehmliche Lösungen.
(10) Bei der Organisation von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung von Jugendsozialarbeit an Schulen, kooperiert die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.
(11) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfolgt bei der Schulentwicklung das Ziel der inklusiven Schule. ²Sie oder er organisiert die Rahmenbedingungen und kooperiert dabei mit der Schulleitung der jeweiligen Förderschule, dem Schulaufwandsträger und mit außerschulischen Partnern.

§ 28 Erweiterte Schulleitung

(1) Soweit eine erweiterte Schulleitung gemäß Art. 57a BayEUG eingerichtet wurde, besteht diese aus der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der jede Lehrkraft der Schule jeweils einem Mitglied der erweiterten Schulleitung bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuweist und die Aufgabenbereiche der Mitglieder der erweiterten Schulleitung festlegt.
(3) ¹Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt; das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften bleibt hiervon unberührt. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mitglieder der erweiterten Schulleitung informieren sich gegenseitig über bedeutsame laufende Vorgänge.
(4) Als Aufgaben für die Mitglieder der erweiterten Schulleitung kommen im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans insbesondere in Betracht:
Für die ihnen zugeordneten Lehrkräfte:
– die Wahrnehmung unterstützender Personalführungsinstrumente (z.B. Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen, kollegiale Teambildung, Unterrichtsbesuche und deren beratende Nachbesprechung),
– Durchführung von Teamsitzungen mit den jeweils zugeordneten Lehrkräften,
– Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern,
– Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Sonstige Aufgaben:
Den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung obliegen weitere Aufgaben nach Maßgabe der schulartspezifischen Funktionenkataloge (z.B. im Bereich der Schulorganisation, des Qualitätsmanagements und der Schulentwicklung, der pädagogischen Koordination oder der Fachgruppenkoordination).

IV. Abschnitt Schulverwaltung

§ 29 Verwaltung des Schulvermögens

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG). ²Die Schulanlage bedarf dauernder Überwachung in baulicher Hinsicht. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist darum besorgt, dass ihr bzw. ihm die Lehrkräfte sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal über Mängel und Schäden unverzüglich berichten. ⁴Alle bedeutsam erscheinenden Mängel und Schäden, die nicht vom Hauspersonal behoben werden können, teilt die Schulleitung unverzüglich dem Aufwandsträger, bei staatlichen Schulanlagen dem Staatlichen Hochbauamt mit. ⁵Die Schulleitung wirkt auch darauf hin, dass der Aufwandsträger die Schulanlage im erforderlichen Umfang reinigt, beheizt und beleuchtet.
(2) Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG).
(3) ¹Nach § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist an jeder Schule vom Schulleiter eine geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. ²Das Nähere ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit in der Schule und gesetzliche Unfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4, ber. S. 81) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(4) ¹Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter (Art. 14 Abs. 3 BaySchFG). ²Beim Abschluss einschlägiger Vereinbarungen wirkt sie bzw. er darauf hin, dass hierbei eine Schadenshaftung des Freistaates Bayern und seiner Bediensteten ausgeschlossen ist.

§ 30 Träger des Schulaufwands

¹Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen grundsätzlich den Schulaufwand staatlicher Schulen (Art. 8 BaySchFG). ²Zuständig sind bei
Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teile davon die Schule errichtet ist,
Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,
den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.

§ 31 Ärztliche und hygienische Betreuung

¹Die hygienischen Verhältnisse überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter zusammen mit dem Gesundheitsamt. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter wendet sich erforderlichenfalls an das zuständige Gesundheitsamt, soweit dieses die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar wahrnimmt.

§ 32 Personal

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in Erfüllung der Aufgaben bei der Verwaltung des Schulvermögens sowie in schulischen Angelegenheiten dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BaySchFG).

§ 33 Dienstsiegel

(1) ¹Jede Schule mit Ausnahme der Schulen, die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung staatlicher Schulen (Schulerrichtungsverordnung – SchErrichtV) in der jeweils gültigen Fassung in einem staatlichen beruflichen Schulzentrum zusammengefasst sind, führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen; ebenso führt jedes staatliche berufliche Schulzentrum ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen. ²Das Dienstsiegel enthält die amtlich festgelegte Bezeichnung der Schule bzw. des Schulzentrums und im oberen Halbbogen das Wort „Bayern“; darüber hinaus führen Fachoberschulen und Berufsoberschulen den Zusatz „Berufliche Oberschulen“. ³Das Dienstsiegel kann nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
(2) ¹Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. ²Sein Gebrauch und seine Aufbewahrung sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu überwachen. ³Der Verlust ist unverzüglich dem Bayerischen Hauptmünzamt anzuzeigen.
(3) ¹Die Zeugnisse sind, soweit dies in den Schulordnungen vorgesehen ist, mit dem Dienstsiegel von Hand zu versehen. ²Im Übrigen darf das Dienstsiegel nur verwendet werden,
in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urkunden, Ausweise).

§ 34 Amtliche Beglaubigung

Die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen und die Beglaubigung von Unterschriften richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35 Besondere Vorkommnisse

¹Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule, wie Bränden, großen Wasserschäden, Einbrüchen im Schulhaus, schweren Unfällen und Gewalttaten während des Unterrichts oder im Schulbereich usw. ist der vorgesetzten Behörde und dem Aufwandsträger unverzüglich zu berichten. ²In besonders schwerwiegenden Fällen ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus fernmündlich zu verständigen. ³Von schriftlichen Berichten ist bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien der oder dem Ministerialbeauftragten ein Abdruck vorzulegen.

§ 36 Forderungen gegen den Freistaat Bayern

(1) Werden bei der Schule Forderungen gegen den Freistaat Bayern (z.B. auf Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten an dieser Schule hergeleitet werden, so haben die Schulleiterin oder der Schulleiter die Antragsteller an die zuständige Regierung zu verweisen (vgl. § 3 Abs. 3 der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995, GVBl S. 733, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013, GVBl S. 50).
(2) In schwierigen oder bedeutsamen Fällen sowie dann, wenn die zur Erledigung der Angelegenheit erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist der vorgesetzten Behörde wie bei besonderen Vorkommnissen zu berichten.

V. Abschnitt Schulaufsicht

§ 37 Staatliche Schulaufsicht

(1) ¹Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht wird von folgenden Behörden ausgeübt:
Bei Grundschulen und Mittelschulen von den Regierungen und den Staatlichen Schulämtern (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. a BayEUG),
bei Förderschulen:
– bei Gymnasien, Beruflichen Oberschulen und Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG);
– bei den übrigen Förderschulen und bei den Schulen für Kranke von den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und e BayEUG),
bei Beruflichen Oberschulen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, bei den übrigen beruflichen Schulen von den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 Buchst. d BayEUG ),
bei Gymnasien und Realschulen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG).
²Bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Ministerialbeauftragte im Rahmen der diesen übertragenen Dienstaufgaben unterstützt.
(2) ¹Weisungen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde sind für die Schule verbindlich, unbeschadet der Vorschrift des Art. 58 Abs. 5 BayEUG. ²Die Weisungs- und Entscheidungsbefugnis der Ministerialbeauftragten richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Bestimmungen.

§ 38 Unterrichtsübersichten

¹Die Schule legt der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde jährlich vorläufige und endgültige Unterrichtsübersichten nach näherer Anweisung vor. ²Veränderungen im Lehrkräftebedarf sind der vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten geltenden Regelungen zu melden.

§ 39 Jahresbericht

(1) ¹Die Schule erstattet der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach näherer Bestimmung für einzelne Schularten auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Schuljahr. ²Dieser Bericht wird, wenn erforderlich, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde verbeschieden. ³Der Bescheid ist, soweit er nur einzelne Lehrkräfte oder einzelne Unterrichtsfächer betrifft, allein den Betroffenen zu eröffnen, im Übrigen in einer Sitzung der Lehrerkonferenz zur Kenntnis der Lehrkräfte zu bringen. ⁴Mit Bescheiden der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde, die aus Anlass von Besichtigungen ergehen, ist entsprechend zu verfahren.
(2) ¹Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Schule befugt, am Schluss des Schuljahres für die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht herauszugeben. ²Die Ausgestaltung bleibt unbeschadet des Art. 85 Abs. 3 BayEUG der Schule überlassen.

VI. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 40 Kommunale Schulen und private Ersatzschulen

Den Trägern kommunaler Schulen und privater Ersatzschulen wird empfohlen, nach dieser Dienstordnung zu verfahren.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft. ²Die Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern vom 24. August 1998 (KWMBl I S. 466), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2008 (KWMBl S. 35), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
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