LBerBezV: Verordnung über die Berufsbezeichnungen der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung – LBerBezV) Vom 13. Oktober 2011 (GVBl. S. 537) BayRS 2237-3-K (§§ 1–4)
Auf Grund von Art. 59 Abs. 4, Art. 97 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 (1) Für die Dauer ihrer Tätigkeit an der jeweiligen Schule kann folgenden Lehrkräften auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen:
Lehrkräfte, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) tätig sind, und
Lehrkräfte, die hauptberuflich an Ersatzschulen, die nicht nur vorläufig staatlich genehmigt sind (Art. 98 Abs. 1 BayEUG), beschäftigt sind.
(2) Zuständig ist bei öffentlichen Schulen die jeweilige personalverwaltende Stelle, bei Ersatzschulen der Arbeitgeber.
§ 2 (1) ¹Die Berufsbezeichnungen entsprechen den Amtsbezeichnungen von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften. ²Die Berufsbezeichnungen sind mit folgenden Zusätzen zu führen:
bei öffentlichen Schulen: „im Beschäftigungsverhältnis“,
bei Privatschulen: „im Privatschuldienst“ oder mit einem anderen, den Privatschuldienst kennzeichnenden Zusatz,
bei Schulen, deren Träger Kirchen sind: „im Kirchendienst“ oder mit einem anderen, den Kirchendienst kennzeichnenden Zusatz.
(2) ¹Lehrkräften dürfen Berufsbezeichnungen nur eingeräumt werden, wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. ²Berufsbezeichnungen, die bei verbeamteten Lehrkräften als Amtsbezeichnung durch Beförderung erreicht werden, können, soweit die Lehrkräfte nicht kirchlichen Genossenschaften angehören, erst ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Lehrkräfte in die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamten und Beamtinnen entsprechende Entgeltgruppe höhergruppiert werden.
§ 3 ¹Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kann widerrufen werden. ²Der Widerruf muss erfolgen, wenn die Lehrkraft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. ³Die Zuständigkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2.
§ 4 ¹Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. ²Die Verordnung über die Berufsbezeichnungen der Lehrkräfte an Ersatzschulen vom 31. März 1960 (BayRS 2237-3-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2007 (GVBl S. 356), tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft.
München, den 13. Oktober 2011
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
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