LLHVV
DE - Landesrecht Bayern

LLHVV: Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen

Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 32, 40 und 42 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 62 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit den Hochschulen und – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für den Bereich der staatlichen Hochschulen folgende Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften:

1.  Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für die staatlichen Hochschulen.

2.  Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen

2.1  Allgemeines

2.1.1 

¹Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. ²An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots und für zwei aufeinanderfolgende Semester erteilt werden.

2.1.2 

¹Eine Ergänzung des Lehrangebots liegt vor, wenn
durch Lehraufträge Lehrveranstaltungen abgedeckt werden, die vorübergehend nicht von hauptberuflichem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG durchgeführt werden können;
durch Lehraufträge Lehrveranstaltungen angeboten werden, die von den Dienstaufgaben des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayHSchPG nicht umfasst sind oder für die ein besonderes Bedürfnis daran besteht, dass ein Experte oder eine Expertin aus der beruflichen Praxis die Lehrveranstaltung durchführt.
²Lehraufträge nach Nr. 2.1.2 Satz 1 Buchstabe a) sollen an dieselbe Person nur dann häufiger als zweimal hintereinander erteilt werden, wenn der Anlass der Erteilung oder der Vorbereitungsaufwand eine häufigere Erteilung rechtfertigt. ³Eine dauerhafte Abdeckung von Pflichtveranstaltungen durch Lehraufträge kommt nur dann in Betracht, wenn die Veranstaltung auf aktuelle Kenntnisse der beruflichen Praxis in besonderem Maße aufbaut.

2.1.3 

¹Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern; sie sind nebenberuflich tätig (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchPG). ²Der Lehrauftrag darf neun Semesterwochenstunden nicht überschreiten. ³Die Obergrenzen für Lehraufträge an den staatlichen bayerischen Kunsthochschulen betragen bei Lehraufträgen zur Wahrnehmung der Aufgaben von Professoren in künstlerischen Fächern 9,25 SWS, der Aufgaben von Professoren in wissenschaftlichen Fächern 6,25 SWS und der Aufgaben von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rats 10,75 SWS. ⁴Die Hochschulen lassen sich vor der Vergabe von Lehraufträgen bestätigen, dass die Höchstgrenze der Semesterwochenstunden durch Lehraufträge an staatlichen bayerischen Hochschulen in der Summe nicht überschritten wird. ⁵Die Plausibilität der Bestätigung ist anlassbezogen zu prüfen.

2.1.4 

¹Die Lehrbeauftragten nehmen die im Lehrauftrag festgelegten Aufgaben nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 3 BayHSchPG wahr. ²Ihre Bestellung als Prüfer oder Prüferin bemisst sich nach der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK) und der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPo) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK) in der jeweils geltenden Fassung sowie der jeweiligen Prüfungsordnung. ³Die Hochschulen achten die Lehrfreiheit der Lehrbeauftragten, insbesondere hinsichtlich Lehrinhalten, Lehrmitteln und pädagogischen Konzepten. ⁴Die Lehrbeauftragten müssen nur die übertragenen Unterrichtseinheiten (einschließlich der damit verbundenen Prüfungen) erbringen. ⁵Bei Tätigkeiten, die die Hochschule durch nichtselbständiges Personal zu bewältigen haben, dürfen Lehrbeauftragte nicht eingesetzt werden. ⁶Hierzu zählen insbesondere die Beteiligung an der Forschung, die Mitwirkung bei der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Übernahme von Lehrveranstaltungen außerhalb des erteilten Lehrauftrags und die Mitwirkung bei Selbstverwaltungstätigkeiten oder sonstigen Verwaltungsaufgaben. ⁷Soweit Lehraufträge nur für die Durchführung von Prüfungen erteilt werden, ist die Prüfertätigkeit auf die Höchstsemesterwochenzahl nach Absatz 2 anzurechnen. ⁸Eine Lehrveranstaltungsstunde entspricht dabei drei Stunden Prüfertätigkeit.

2.2  Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen

2.2.1 

¹Die Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen richten sich nach Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG. ²Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen des zu erteilenden Lehrauftrags entspricht, können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 ausnahmsweise auch Personen bestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweisen.

2.2.2 

¹Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Hochschule Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen. ²Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung, die über die dienstrechtlich obliegende nicht ermäßigte Lehrverpflichtung hinaus durchgeführt werden.

2.3  Erteilung von Lehraufträgen

2.3.1 

¹Über die Erteilung von Lehraufträgen entscheidet der Fakultätsrat; dieser kann die Entscheidung auf den Dekan oder die Dekanin übertragen. ²Für den Fall, dass die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist, entscheidet die Hochschulleitung. ³Die Bestellung der Lehrbeauftragten obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, der oder die diese Aufgabe an andere Mitglieder der Hochschule delegieren kann.

2.3.2 

Das Staatsministerium erhebt nach Art. 31 Abs. 4 BayHSchPG allgemein keine Einwendungen gegen die Bestellung von Lehrbeauftragten in den theologischen Fachbereichen und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, wenn die kirchenvertraglich vorgesehene Anfrage vor der Bestellung von Lehrbeauftragten bei den zuständigen kirchlichen Stellen (Erzbischöfliches/Bischöfliches Ordinariat bzw. Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern) aufgrund der mit den Kirchen getroffenen Vereinbarungen durch die Leitung der Hochschule durchgeführt worden ist und die zuständige kirchliche Stelle mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen bestehen.

2.4  Vergütung

2.4.1 

¹Lehraufträge sind zu vergüten; es gelten die Einschränkungen des Art. 31 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 BayHSchPG. ²Beträgt die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung weniger als fünf Personen oder ist absehbar, dass die Lehrveranstaltung nicht regelmäßig durchgeführt wird, so ist dies dem Dekan oder der Dekanin (oder der anderweitig zuständigen Stelle) unverzüglich mitzuteilen; die Veranstaltung kann dann eingestellt werden. ³Satz 2 gilt nicht bei Lehrveranstaltungen, die als Einzelunterricht konzipiert sind. ⁴Bei der Erteilung des Lehrauftrages ist zu vereinbaren, ob und in welcher Höhe der oder die Lehrbeauftragte eine Kompensation für die Vorbereitung der eingestellten Veranstaltung erhält.

2.4.2 

¹Lehrveranstaltungen können mit einem Höchstbetrag je tatsächlich abgehaltener Lehrveranstaltungsstunde von 75 Euro vergütet werden. ²Für die Festsetzung der Vergütung erlässt die Hochschule Richtlinien, in denen insbesondere sichergestellt wird, dass der Vergütungsrahmen nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft wird. ³Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind insbesondere der Inhalt der Lehrveranstaltung, die erforderliche Vor- und Nachbearbeitung, Umfang und Intensität der Veranstaltungsabschlussprüfungen und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen. ⁴Fahrtkosten können bis zur Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden, soweit die geltend gemachten Fahrten zur Wahrnehmung des Lehrauftrags notwendig waren. ⁵Bei Blockveranstaltungen können Übernachtungskosten vergütet werden, wenn sie die ansonsten notwendigen Fahrtkosten nicht überschreiten. ⁶An Hochschulen für Musik kann für die Mitwirkung an Prüfungen eine Vergütung nach den Richtlinien der Hochschule gewährt werden.

2.4.3 

In Fächern, in denen ein angemessenes Lehrangebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, beträgt der Höchstbetrag 90 Euro.

2.4.4 

¹In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule Lehraufträge abweichend von Nr. 2.4.2 und Nr. 2.4.3 vergeben. ²Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium anzuzeigen.

2.4.5 

Voraussetzung für die Erteilung eines vergüteten Lehrauftrages ist, dass der Hochschule Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.

2.4.6 

¹Bei Lehrbeauftragten, die in gebührenfinanzierten Weiterbildungsstudiengängen tätig werden, können Vergütungen in der Höhe gezahlt werden, in der sie in die Kalkulation der Gebühren einfließen. ²Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium mit einer Erläuterung der Kalkulation anzuzeigen, soweit die Vergütung die Vergütung nach Nr. 2.4.2 oder Nr. 2.4.3 übersteigt.

3.  Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

3.1  Lehrvergütung

3.1.1 

¹Professoren und Professorinnen, die in den Ruhestand getreten oder aufgrund von Art. 34 Abs. 1 BayHSchPG entpflichtet worden sind, kann für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt werden. ²Den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, den Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie den außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen wird für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt; zur Wahrung der Nebenberuflichkeit sind die Höchstgrenzen in Nr. 2.1.3 entsprechend zu beachten.

3.1.2 

Eine Lehrvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die in Nr. 3.1.1 genannten Personen bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können; Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG und Nr. 2.2.2 Satz 2 bleiben unberührt.

3.1.3 

Nr. 2.4.1 Sätze 2 bis 4 und Nrn. 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend.

4.  Schluss- und Übergangsbestimmungen

4.1  Abrechnung und Zahlung

¹Die Lehrbeauftragten sowie die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Nr. 3.1 teilen der Hochschule nach Beendigung des Semesters mit, wie viele Lehrveranstaltungsstunden sie im abgelaufenen Semester tatsächlich abgehalten haben. ²Die Hochschule veranlasst die Auszahlung der Vergütung vorbehaltlich einer Beanstandung spätestens sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung. ³Näheres, insbesondere die Möglichkeit von Abschlagzahlungen, legen die Hochschulen in den Richtlinien nach Nr. 2.4.2 Satz 2 fest.

4.2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV) vom 3. November 2008 (KWMBl. 2009 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 28. August 2012 (KWMBl. S. 290) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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