Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
DE - Landesrecht Bayern

Basisqualifikationen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

1.  Rechtsgrundlagen und Zweck der Basisqualifikationen

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180) sieht für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktik der Grundschule den Nachweis von Basisqualifikationen in den Fächern Musik, Kunst und Sport (§ 36 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 LPO I) und für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule den Nachweis von Basisqualifikationen im Fach Sport (§ 38 Abs. 1 Nr. 5 LPO I) vor.
Durch die Einführung von Basisqualifikationen wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass Bewerber für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Vorbereitungsdienst auch in Fächern ausgebildet werden, die sie nicht studiert haben.

2.  Inhaltliche Ausgestaltung der Basisqualifikationen

Wird der Nachweis der Basisqualifikationen im Rahmen universitärer Angebote erbracht, kann die Universität dafür Leistungspunkte ausweisen, die auf die in § 22 LPO I genannten Bereiche angerechnet werden können; für universitäre Angebote genügen Veranstaltungen im Umfang von zwei bis drei Semesterwochenstunden pro Fach. Die Basisqualifikationen können für die Fächer Musik und Sport auch durch außeruniversitär erworbene Qualifikationen nachgewiesen werden.

2.1  Musik

Im Zentrum der Basisqualifikationen Musik steht die Vermittlung musikdidaktischer und musikpraktischer Grundkompetenzen, wie sie zum Unterrichten von Musik in allen geforderten Bereichen des Lehrplans (Singen und Stimmbildung, Elementares Instrumentalspiel, Musikhören, Bewegung, Tanz und Szenisches Spiel) notwendig sind.
Der Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität ist für die Zulassungsvoraussetzung der Regelfall.
Für außeruniversitär erworbene Kompetenzen gelten in besonders begründeten Fällen folgende Qualifikationen als Nachweise:
– Bestätigung der aktiven Teilnahme an einschlägigen Angeboten von Musikverbänden mit gemeinsam vom Bayerischen Musikrat und vom Arbeitskreis der Musikdidaktiker an Bayerischen Musikhochschulen und Universitäten festgelegten Standards
oder
– Bestätigung der aktiven Teilnahme an einschlägigen Angeboten des gymnasialen Musikunterrichts oder des Musikunterrichts an musischen Realschulen in Kooperation mit einer Universität mit gemeinsam festgelegten Standards
oder
– Bestätigung des Abschlusses einer Berufsfachschule für Musik
oder
– Bestätigung der Anerkennung von Qualifikationen der Laienmusikverbände im Bereich der Ensembleleitung nach der Prüfungsordnung des Bayerischen Musikrats.
Bestätigungen über die ersten beiden geforderten Qualifikationen können formlos von folgenden Institutionen ausgestellt werden:
– von den Fachbetreuern Musik der Gymnasien und musischen Realschulen
– von den Leitern der Sing- und Musikschulen des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V.
– von den privaten Musikerziehern des Bayerischen Tonkünstlerverbandes.
Bei entsprechendem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden Unfähigkeit zum Spielen eines Instruments ist die regelmäßige Teilnahme an einer einschlägigen Veranstaltung nach Maßgabe der Universität gefordert.

2.2  Kunst

Im Zentrum der „Basisqualifikationen Kunst“ steht die Vermittlung grundlegender Techniken in der zwei- und dreidimensionalen Darstellung. Nachgewiesen werden grundlegende Kompetenzen in der ästhetischen Gestaltung des Lebensbereichs sowie manuelle Fertigkeiten und Techniken im Umgang mit Farbe und Materialien.
Die Zulassungsvoraussetzung ist durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt.

2.3  Sport

Durch die „Basisqualifikationen Sport“ weisen die Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Mittelschulen grundlegende Kompetenzen in folgenden didaktischen Handlungsfeldern nach:
– Gesundheit fördern,
– Bewegung gestalten,
– mit- und gegeneinander spielen.
Die Zulassungsvoraussetzung ist durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt.
Werden die Kompetenzen außeruniversitär erworben, gelten folgende Qualifikationen als Nachweise:
– Nachweis des Übungsleiter C „Breitensport Profil Erwachsene und Ältere“ (bisher Übungsleiter A)
oder
– Nachweis des Übungsleiter C „Breitensport Profil Kinder und Jugendliche“ (bisher Übungsleiter J).
Bei entsprechendem Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und einer daraus resultierenden Sportunfähigkeit ist die regelmäßige Teilnahme an einer Veranstaltung nach Maßgabe der Universität gefordert, insoweit diese Veranstaltung sportdidaktische Kenntnisse vermittelt.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
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