Freier Durchgang für Mitglieder des Bayerischen Landtags bei polizeilichen Absperrungen
    DE - Landesrecht Bayern

    Freier Durchgang für Mitglieder des Bayerischen Landtags bei polizeilichen Absperrungen

    An die Dienststellen der Bayerischen Polizei
    Den Mitgliedern des Bayerischen Landtags, die sich durch Vorzeigen ihres Ausweises als solche zu erkennen geben, ist bei polizeilichen Absperrungen, sofern dies möglich ist, freier Durchgang zu gewähren.
    Der Ausweis der Mitglieder des Bayerischen Landtags hat folgendes Aussehen:
    Die Bekanntmachung über den freien Durchgang für Mitglieder des Bayerischen Landtags bei polizeilichen Absperrungen vom 29. Dezember 1999 (AllMBl 2000 S. 80) wird aufgehoben.
    Günter Schuster
    Ministerialdirektor
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