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LNPR: 7912.1-U Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Oktober 2022, Az. 64e-U8634-2014/1-41 (BayMBl. Nr. 610)

¹Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und – soweit erforderlich – mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur sowie für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung und des Naturerlebnisses. ²Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert.

I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Zweck der Zuwendung

¹Durch die Zuwendungen soll das Naturerbe Bayerns erhalten werden, insbesondere sollen
– der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,
– die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten, verbessert und neu geschaffen,
– die vielgestaltigen, charakteristischen Kulturlandschaften Bayerns bewahrt,
– der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich gemacht und deren ökologischer Wert vermittelt,
– die Landschaftspflegeverbände entwickelt, gestärkt und bayernweit etabliert,
– die Naturparke gestärkt und ihre natürliche Erholungseignung sowie ihre Funktion für Arten- und Biotopvielfalt erhalten und verbessert sowie
– der Klima- und Moorschutz verbessert und intensiviert werden.
²Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
– die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergänzt um die Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie in naturschutzfachlichen Programmen und Plänen, insbesondere in der Bayerischen Biodiversitätsstrategie, im Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP), im Bayerischen Landschaftspflegekonzept (LPK), in den Pflege- und Entwicklungsplänen für Naturparke und Naturschutzgebiete, in Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, im Bayerischen Streuobstpakt, im Fachplan Moore sowie in Landschaftsplänen enthalten sind,
– einen landesweiten Biotopverbund (BayernNetzNatur) zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
– einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten,
– den Streuobstbestand Bayerns als einen der artenreichsten Lebensräume Mitteleuropas zu erhalten, zu pflegen und zu erweitern,
– Moore zu erhalten, zu optimieren und wiederherzustellenden ökologischen Wert geschützter Flächen und Gebiete nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG zu erhalten und zu verbessern, damit die mit der Inschutznahme verfolgten Ziele erreicht werden,
– Naturparke entsprechend den Pflege- und Entwicklungsplänen als landesweit bedeutsame Vorbildlandschaften zu entwickeln und naturverträgliche Erholungsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten,
– Naturparke durch die Einrichtung von Naturparkrangern und Naturparkzentren zu stärken,
– die Lebensräume und Standorte sowie die Lebensbedingungen heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und zu entwickeln (Biodiversität) einschließlich kommunaler Maßnahmen,
– das gemäß Art. 141 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern bestehende Recht auf freien Zugang zu Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur vorbildlich umzusetzen, insbesondere dass Natur und Landschaft über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinaus besonders pfleglich behandelt werden,
– den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien für Maßnahmen gewährt, die auf folgenden Flächen beziehungsweise an folgenden Einzelbestandteilen der Natur vorgenommen werden:

2.1.1

Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG,

2.1.2

Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265),

2.1.3

Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, nämlich Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die auf der Grundlage landesweiter Fachprogramme und -pläne entwickelt werden sollen, wie des ABSP, des LPK, landesweiter Artenhilfskonzepte, der Pflege- und Entwicklungspläne, des Fachplans Moore sowie der Landschaftspläne,

2.1.4

Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG ergänzt um die Regelungen des BayNatSchG geschützt sind oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht oder die einstweilig sichergestellt sind,

2.1.5

Biosphärenreservate,

2.1.6

¹Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind. ²Hierzu gehören auch Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind und erst durch die geplante Maßnahme zu einem ökologisch wertvollen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten werden.
³Die höheren Naturschutzbehörden können im Einzelfall bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in Nr. 2.1 nicht aufgeführt sind, Ausnahmen zulassen.

2.2

Förderfähige Vorhaben sind

2.2.1

Vorhaben zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
– der Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Standorten heimischer, insbesondere im Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
– Neuschaffung von ökologisch wertvollen Strukturen für Insekten und andere Artengruppen sowohl in der freien Landschaft als auch im Siedlungsbereich,
– der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
– das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
– Aufbau und Pflege des Biotopverbunds,
– Umsetzung der Landschaftspläne sowie weitere biodiversitätsfördernde Vorhaben der Kommunen, insbesondere auch auf ihren eigenen Flächen,
– naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis des Naturhaushalts und zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen.

2.2.2

Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt, insbesondere
– Einrichtung von Naturparkrangern als Ansprechpartner vor Ort in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege, naturbezogene Erholung, Besucherlenkung, naturparkspezifische Bildungs- und Informationsarbeit und Monitoring sowie Mitwirkung bei naturschutzrelevanten Forschungsaktivitäten,
– Konzeption, Errichtung und Betrieb von Naturparkzentren,
– naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte,
– innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke, einschließlich attraktiver Gestaltung der Zugänge zu den Naturparken,
– Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsunterlagen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder zur regionalen Identität von Bedeutung sind,
– Beschilderung und Kennzeichnung der Naturparke,
– Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen,
– Qualitätssicherung an Erholungseinrichtungen und Wanderwegen.

2.2.3

¹Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses, insbesondere
– Vorhaben und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung,
– Vorhaben zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen von ökologisch sensiblen Gebieten einschließlich digitaler Maßnahmen,
– Naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit, um Verständnis für den Naturschutz zu erreichen und die Akzeptanz der Besucherlenkungsmaßnahmen zu erhöhen,
– Konzeption, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen im Bereich von Besucherlenkung und Naturverständnis einschließlich Beteiligungsverfahren.
²Um die Zwecke gemäß Nr. 1 Satz 1 Tiret 4 sowie Satz 2 Tiret 9 und 10 in ökologisch wertvollen Gebieten zu erreichen und diese zu entlasten oder zu erhalten, können die Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.3 auch außerhalb der Kulisse gemäß Nr. 2.1 durchgeführt werden.

2.2.4

Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, insbesondere
– Neupflanzung und Ersatz von Streuobstbäumen (einschließlich Herstellungspflege),
– Pflege von Streuobstbäumen,
– komplexe Projekte in Schwerpunktgebieten der Streuobstwiesen

2.2.5

Vorhaben auf Moorstandorten, insbesondere
– Grunderwerb, Pacht und Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Ablösung von Rechten),
– Renaturierungsmaßnahmen,
– Konzeption, Dokumentation und Evaluierung von Moorprojekten.

2.2.6

Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nämlich
– die projektbezogene fachliche Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung der Durchführung – vor allem bei Maßnahmen, die dem Aufbau, der Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur, des Biotopverbundes und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 dienen,
– die Evaluierung von Fördermaßnahmen, soweit diese nicht bereits Teil von Projekten nach Nr. 2.2.3 oder 2.2.5 sind,
– die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen – vor allem in Gebieten des BayernNetzNatur im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten sowie in Naturschutzgebieten und Naturparken und soweit erforderlich in Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
– Konzepte zur Förderung der Biodiversität in Kommunen auf Flächen gemäß Nr. 2.1.6,
– die Naturschutzberatung von Eigentümern, Besitzern und Nutzern von Flächen, die für die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geeignet sind.

2.2.7

Der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen für Vorhaben,
– die nur an einer bestimmten Stelle durchgeführt werden können,
– für die keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können und
– für die Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann,
soweit eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist und keine Förderung gemäß Nr. 2.2.5 vorliegt.

2.2.8

Vorhaben, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.7 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:
– kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
– Träger der Naturparke,
– Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
– Eigentümer oder Besitzer der für Vorhaben vorgesehenen Grundstücke,
– Träger der Koordinierungsstellen (vergleiche Nr. 5.1.2),
– Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 kommen ausschließlich die Träger der Naturparke und deren Koordinierungsstelle als Zuwendungsempfänger in Betracht.
– Bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 in Naturparken sollen Naturparkvereine und deren Koordinierungsstelle vorrangig berücksichtigt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

¹Zuwendungen werden in Umsetzung der Ziele des BNatSchG ergänzt durch die Regelungen des BayNatSchG zum Aufbau und zur Sicherung und Entwicklung des BayernNetzNatur und des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 für Maßnahmen gewährt, die aus ökologischen Gründen, wegen der hervorragenden Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes sowie wegen der Vielfalt oder wegen der Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten erforderlich sind. ²In Naturparken dienen Zuwendungen auch der langfristigen Sicherung der naturverträglichen Erholungseignung und der Stärkung der Naturparke. ³Zudem dienen die Zuwendungen der naturverträglichen Besucherlenkung und der Ermöglichung von Naturerlebnissen auch außerhalb von Naturparken.

4.2

Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.

4.3

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 23 BayHO) und den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 6, 7 BayHO) muss der Einsatz staatlicher Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten beziehungsweise erreichbaren Zielen stehen.

4.4

Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

4.5

¹Der durch das Vorhaben verfolgte Zweck muss nachhaltig gesichert sein oder gesichert werden (Nebenbestimmungen zum Förderbescheid). ²Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 25 Jahre, im Übrigen fünf Jahre. ³Sie kann im Förderbescheid in begründeten Ausnahmefällen angemessen verkürzt beziehungsweise verlängert werden.

4.6

¹Bei Anpflanzungen soll autochthones Saat- und Pflanzgut verwendet werden. ²§ 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu beachten.

4.7

Raumbedeutsame Maßnahmen müssen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.

4.8

Vorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und ihrer Auen sowie Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) zu fördern.

4.9

Vorhaben zur Bewirtschaftung privater und körperschaftlicher Waldflächen und zur erstmaligen Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sind grundsätzlich nach der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms zu fördern.

4.10

Vorhaben zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen sind grundsätzlich nach den einschlägigen Förderrichtlinien (RÖFE) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu fördern.

4.11

Vorhaben, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.

4.12

Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten einzuholen.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Finanzierungsarten

5.1.1 Anteilfinanzierung

¹Zuwendungen zu einzelnen Vorhaben werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den förderfähigen Ausgaben (vergleiche Nr. 5.2 und Nr. 5.3) der Einzelmaßnahmen gewährt. ²Mittel der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates werden für Vorhaben nach diesen Richtlinien bewilligt. ³Die jeweiligen Förderbestimmungen, zum Beispiel die der GAK, sind dabei zu beachten.

5.1.2 Festbetragsfinanzierung beziehungsweise Pauschalen

¹Landschaftspflegeverbände als überörtlich koordinierende Träger von Vorhaben erhalten grundsätzlich gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 40 000 €. ²Abweichungen von dieser Regelung werden mit gesondertem Vollzugsschreiben bekannt gemacht. ³Die Träger der Naturparke erhalten gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Arbeitsprogramms eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 40 000 €. ⁴Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100 000 Hektar überschreitet, auf bis zu 60 000 € und für Naturparke mit mehr als 200 000 Hektar auf bis zu 80 000 €. ⁵Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms eine jährliche Personalkostenpauschale in Höhe von bis zu 65 000 € je Ranger in Vollzeit. ⁶Die Pauschale deckt sämtliche Kosten (zum Beispiel Kosten für Unterbringung, Reisen, Dienstkleidung, Sachkosten etc.) mit ab. ⁷Je nach Größe des Naturparks können bis maximal fünf Ranger gefördert werden. ⁸Die Pauschale wird nur gewährt, wenn die in einem gesonderten Vollzugsschreiben definierten Vorgaben insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Dotierung, Weiterbildung und Dienstkleidung eingehalten werden. ⁹Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50 000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 193 000 € pro Jahr. 1⁰Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt. 1¹Zur strategischen Unterstützung und zur Hilfe für einen effizienten Mitteleinsatz der Landschaftspflegeverbände und Naturparkvereine werden beim
– Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) e. V. und
– Naturparkverband Bayern e. V.
jeweils eine Koordinierungsstelle eingerichtet und betrieben. ¹2Dafür wird im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 90 000 € pro Jahr bereitgestellt. ¹3Für die Errichtung und den Betrieb von jeweils einer Koordinierungsstelle für die
– Neugründung von Landschaftspflegeverbänden und Beratung von Projektträgern im Bereich Moorschutz sowie
– Gebietsbetreuer
wird ebenfalls im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 90 000 € pro Jahr bereitgestellt. ¹4Näheres wird mit gesondertem Vollzugsschreiben geregelt.

5.2

Zuwendungsfähige Ausgaben:

5.2.1

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei einem Vorhaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 anfallen.

5.2.2

¹Die Ausgaben für die Vorbereitung und Abwicklung von Maßnahmen nach Nr. 2.2 können in fachlich begründeten Fällen gegen Einzelnachweis der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. ²Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.

5.2.3

¹Ausgaben zur Vorbereitung und Abwicklung des Vorhabens sind nur förderfähig, sofern die Leistungen von qualifizierten Fachleuten (zum Beispiel Dipl.-Ing. Landespflege, Dipl.-Biologen, Landschaftsarchitekten) erbracht werden. ²Leistungen zur Vorbereitung und Abwicklung eines Vorhabens umfassen insbesondere die
– Vorbereitung des Vorhabens durch Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachtlichen Stellungnahmen,
– Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten,
– Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
– Dokumentation.

5.2.4

¹Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. ³Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden.

5.2.5

¹Arbeiten und Sachleistungen nach Nr. 2.2.2, die von Gemeinden in Naturparken erbracht werden, können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Ausgaben gesondert in Rechnung gestellt werden. ²Dabei dürfen die ZHLE nicht überschritten werden.

5.2.6

¹Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. ²Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

5.2.7

Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.

5.3

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.3.1

Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen

5.3.2

Personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Vorhabenträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden. Nr. 5.2.5 bleibt unberührt.

5.3.3

Umsatzsteuerbeträge, die im Rahmen der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG geltend gemacht werden können

5.3.4

Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden

5.3.5

Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können

5.3.6

Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind

5.3.7

Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten für Eigenbetriebsarbeiten

5.3.8

Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Einweihungsfeiern, Bewirtungen, etc.). Davon nicht betroffen sind die Ausgaben für projektbezogene Tagungen, Seminare, Runde Tische und Ähnliches.

5.3.9

Einrichtungen, die einem Gewerbebetrieb (zum Beispiel Gaststätte, Pension, Sessel- und Schlepplift, Seilbahn, Verkaufsstand) dienen

5.4 Höhe der Zuwendung

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuweisungen beziehungsweise Zuschüsse zu den förderfähigen Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Anteilfinanzierung (siehe Nr. 5.1.1) wie folgt gewährt werden:

5.4.1

¹Bei Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie speziellen Artenschutzmaßnahmen (Nr. 2.2.1), bei Maßnahmen zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses (Nr. 2.2.3), bei vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 2.2.6), bei Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen (Nr. 2.2.7) sowie bei Maßnahmen, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind (Nr. 2.2.8), bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 %. ²Für Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes (Nr. 2.2.4) sowie auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) ist ein Fördersatz von 90 % vorgesehen. ³Bei Vorhaben mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung:
– zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
– zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
– zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
– zum Aufbau und Pflege eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,
werden höhere Zuwendungen gewährt. ⁴In jedem Fall ist eine angemessene Beteiligung des Vorhabenträgers von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sicherzustellen (vergleiche auch Nr. 5.4.3).

5.4.2

Naturparkvorhaben:
¹Bei Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken (Nr. 2.2.2) bis zu einem Förderhöchstsatz von 50 %. ²Bei begründeten Ausnahmen können höhere Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 % gewährt werden. ³Beim Vorhabenträger verbleibt in jedem Fall die angemessene Beteiligung von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben.

5.4.2.1

Naturparkranger:
Bei Naturparkrangern (vergleiche Nr. 5.1.2 Satz 5) wird ein Förderhöchstsatz von 90 % zugrunde gelegt.

5.4.2.2

Naturparkzentren:
Im Falle von Naturparkzentren (vergleiche Nr. 5.1.2 Satz 9) gilt ein Förderhöchstsatz von
– 50 % für die Gesamtkonzeption und von jeweils
– 90 % für die investiven Kosten bei der Errichtung eines Naturparkzentrums sowie für den Betrieb eines Naturparkzentrums.

5.4.3

¹Eigenleistungen dürfen auf den Eigenanteil angerechnet werden. ²Vom Zuwendungsempfänger müssen – entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis – in angemessenem Umfang (bare) Eigenmittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden.

5.5 Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Antrags 5 000 € übersteigen.

6. Mehrfachförderungen

¹Für dasselbe Vorhaben darf keine Zuwendung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. ²Auf die Nrn. 4.8 bis 4.10 wird verwiesen. ³Soweit für vergleichbare Leistungen Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und von wem, gewährt werden, entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien.

II. Zuwendungsverfahren

7. Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung – höhere Naturschutzbehörde.

8. Antragstellung

8.1

¹Anträge werden über die Kreisverwaltungsbehörde – untere Naturschutzbehörde – bei der Bewilligungsbehörde eingereicht. ²Die untere Naturschutzbehörde legt ihre Stellungnahme dem Antrag bei. ³In der Stellungnahme äußert sich die untere Naturschutzbehörde insbesondere zur fachlichen Bedeutung der Maßnahmen, zur Übereinstimmung mit fachlichen Programmen und Plänen, zur Dringlichkeit und zur Angemessenheit der Ausgaben.

8.2

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder elektronisch, bei kommunalen Antragstellern mit Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO, einzureichen.

8.3

Dem Antrag sind in der Regel beizufügen:

8.3.1

¹Nachweise zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen (zum Beispiel Fachgutachten, Arbeitsprogramme, Pflegekonzepte, Landschaftspläne, öffentlich-rechtliche Gestattungen, Zustimmung des Eigentümers). ²Bei Pflegemaßnahmen auf Grundstücken sind die jeweiligen Flurstücksnummern, Gemarkungen und Kommunen anzugeben, und es ist zu erklären, dass weder der Antragsteller noch Dritte zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet sind.

8.3.2

Erläuterungsbericht, in dem die vorgesehenen Vorhaben darzustellen sind; der Erläuterungsbericht muss die zur Prüfung der Förderfähigkeit notwendigen fachlichen Angaben enthalten über
– den besonderen Wert beziehungsweise den Schutzzweck der Fläche oder des Einzelbestandteils der Natur,
– den derzeitigen Zustand,
– die zur Pflege, Erhaltung oder Entwicklung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere über die geplante Art der Durchführung, den zeitlichen Ablauf und den erwarteten Erfolg, einschließlich der dafür notwendigen Kontrollen,
– die unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gebotene Wirtschaftlichkeit der einzelnen Maßnahmen bzw. des gesamten Vorhabens,
– weitere, gegebenenfalls. in Zukunft erforderliche Maßnahmen.

8.3.3

Übersichtslageplan, in den die Fläche oder der Einzelbestandteil der Natur und gegebenenfalls die durch die Maßnahme betroffenen Teilflächen eingetragen sind.

8.3.4

¹Kostenvoranschlag zur Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände. ²Aus dem Kostenvoranschlag müssen die der Preiskalkulation zugrunde gelegten Einheitspreise für alle erfassbaren Einheiten (zum Beispiel Flächen, Erdmassen, Stückzahlen, Arbeits- und Maschinenstunden) ersichtlich sein. ³Neben der Gesamtsumme ist der Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen.

8.3.5

Finanzierungsplan mit einer Gegenüberstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einschließlich Anteil und Umfang der beabsichtigten Eigenleistungen und der vorgesehenen Finanzierung mit Angabe der freiwilligen Beteiligungen und Beiträge Dritter, Höhe der Eigenmittel sowie Höhe der beantragten Zuwendung.

9. Bewilligung

9.1

¹Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar in der Förderakte. ²Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. ³Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhält einen Abdruck des Bewilligungsbescheids.

9.2

Die Überwachung der Durchführung der Maßnahme ist im Bewilligungsbescheid zu regeln.

9.3

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

10. Beginn der Ausführung

10.1

Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn (Nr. 10.2) begonnen worden ist, werden nicht gefördert.

10.2

¹Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. ²Die Beachtung ANBest-P beziehungsweise ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.

10.3

Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmeträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.

11. Auszahlung der Zuwendung

¹Zuwendungen werden grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt (vergleiche VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO). ²Bei längerfristigen (mehrjährigen) Vorhaben können Teilauszahlungen nach Vorlage von Auszahlungsanträgen bei den Regierungen vorgenommen werden (vergleiche VV 7.2.2 zu Art. 44 BayHO).

12. Verwendungsnachweis

12.1

¹Die Verwendungsnachweise sind bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. ²Diese prüfen die Verwendungsnachweise gemäß Art. 44 BayHO und leiten sie mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

12.2

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) oder elektronisch mit Formblatt, bei kommunalen Vorhabenträgern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen.

12.3

¹Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt gegen Einzelnachweis und beziehungsweise oder Pauschalen. ²In den Belegen über Eigenleistungen sind unter anderem anzugeben Ort, Art und Tag der einzelnen Arbeiten, Namen und geleistete Stunden der beschäftigten Arbeitskräfte, Tariflohn und Zuschlag oder Stundensatz. ³Eine Abrechnung über Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.

12.4

Der Wert unbarer Sachleistungen ist als Einnahme mit Datum und Betrag anzugeben.

12.5

¹Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Anforderung gegebenenfalls noch weitere Informationen zu übermitteln. ²Es sind insbesondere Angaben erforderlich, aus denen ersichtlich wird, inwieweit die jeweiligen mit der Förderung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.

13. Subventionserhebliche Angaben

¹Die Angaben im Zuwendungsantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind, soweit sie von der Zuwendungsbehörde konkret bezeichnet werden, subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayRS 450-1-J) in der jeweils geltenden Fassung. ²Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. ³Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.

14. EU-Kofinanzierung

¹Soweit in Zuwendungen zu Vorhaben nach diesen Richtlinien Kofinanzierungsmittel der EU, insbesondere nach dem EFRE-IBW-Programm Bayern 2021 – 2027, einfließen, können weitergehende oder abweichende Regelungen gelten. ²Darüber ergehen im Einzelfall gesonderte Hinweise.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

15. ¹Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Oktober 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 16. Januar 2014 (AllMBl. S. 34, 162), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. März 2020 (BayMBl. Nr. 132) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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