LKrO
DE - Landesrecht Bayern

LKrO: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)

Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises

Art. 1 Begriff

¹Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. ²Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

Art. 2 Name; Sitz der Kreisverwaltung

¹Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. ²Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.

Art. 3 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) ¹Die Landkreise können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. ²Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) ¹Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. ²Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

Art. 4 Wirkungskreis im allgemeinen

(1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
(2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

Art. 5 Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) ¹In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. ²Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Art. 6 Übertragene Angelegenheiten

(1) Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die staatlichen Aufgaben, die das Gesetz den Landkreisen zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Landkreisen Weisungen erteilen.
(3) ¹Den Landkreisen können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. ² Art. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 7 Gebietsumfang

Die Gesamtfläche der dem Landkreis zugeteilten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete bildet das Kreisgebiet.

Art. 8 Änderungen und Zuständigkeit

(1) ¹Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihrem Bestand oder Gebiet geändert werden. ²Änderungen im Gebiet müssen insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Landkreise Rücksicht nehmen. ³ Art. 5 Abs. 3 und Art. 5a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) bleiben unberührt.
(2) Änderungen im Bestand von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen.
(3) ¹Änderungen im Gebiet von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen, wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet umgegliedert wird. ²Sonstige Gebietsänderungen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, wenn sie mit einer Änderung im Gebiet von Bezirken verbunden sind, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vorgenommen.
(4) Im Verfahren nach Absatz 2 oder 3 können Änderungen nach Art. 11 GO, die mit Änderungen im Bestand oder Gebiet von Landkreisen rechtlich oder sachlich zusammenhängen, miterledigt werden, soweit die Änderungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können.
(5) ¹Vor der Änderung sind die beteiligten Landkreise sowie die Gemeinden und die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. ²Den Kreisbürgern, deren Kreiszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.

Art. 9 Folgen der Änderungen

(1) ¹Bei Änderungen im Bestand von Landkreisen ist die Fortgeltung von Kreisrecht in der Rechtsverordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 zu regeln. ²Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Recht des aufnehmenden Landkreises auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. ³Satz 2 gilt entsprechend für das Recht der durch die Änderung betroffenen Gemeinden.
(2) ¹Soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gemäß Art. 9 Abs. 2 der Bezirksordnung zuständig ist, regelt die Regierung die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. ²Sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest der Wahlzeit anordnen. ³ Art. 24 Abs. 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. ⁴Die Regierung trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Gemeinden oder kann damit für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter beauftragen.
(3) ¹Bei Änderungen im Gebiet werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden geregelt. ²Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. ³Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(4) ¹Bei Änderungen im Bestand wird in der Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 2 ein Landkreis als Gesamtrechtsnachfolger bestimmt. ²Die Bestimmung hat unmittelbar rechtsbegründende Wirkung. ³Wird das Gebiet eines Landkreises auf mehrere Landkreise oder kreisfreie Gemeinden aufgeteilt, so findet zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und den anderen Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden, denen Gebiet des aufgeteilten Landkreises zugeteilt wurde, eine Auseinandersetzung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften statt.
(5) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Landkreis.

Art. 10 Bekanntmachung; Gebühren

(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.
(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.

Art. 11 Kreiseinwohner und Kreisbürger

(1) ¹Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohner. ²Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. ³Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.

Art. 12 Wahlrecht

Die Kreisbürger wählen den Kreistag und den Landrat.

Art. 12a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Kreistag kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) ¹Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. ²Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) ¹Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürger sind. ²Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften sind die von den Gemeinden vom Stand dieses Tages anzulegenden Bürgerverzeichnisse maßgebend. ³Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. ⁴Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese Unterschriften ungültig.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H., im übrigen von mindestens 5 v.H. der Kreisbürger unterschrieben sein.
(7) ¹Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. ²Dieses Bürgerbegehren muß von mindestens 25 vom Hundert der Gemeindebürger unterzeichnet sein. ³Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(8) ¹Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. ²Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.
(10) ¹Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. ²Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis. ³Stimmberechtigt ist jeder Kreisbürger. ⁴Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) ¹Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H., mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. ²Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. ³Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). ⁴Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. ⁵Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(12) ¹Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistags. ²Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(13) ¹Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. ²Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend.
(14) ¹Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. ²Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.
(15) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist im Landkreis in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(16) ¹Die Gemeinden wirken im erforderlichen Umfang bei der Überprüfung von Bürgerbegehren und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden mit. ²Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden besonderen Aufwendungen.
(17) ¹Die Landkreise können das Nähere durch Satzung regeln. ²Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Art. 12b Bürgerantrag

(1) ¹Die Kreisbürger können beantragen, dass das zuständige Kreisorgan eine Kreisangelegenheit behandelt (Bürgerantrag). ²Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) ¹Der Bürgerantrag muss beim Landkreis eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. ²Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) ¹Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Kreiseinwohner unterschrieben sein. ²Unterschriftsberechtigt sind die Kreisbürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Art. 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) ¹Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises verpflichtet. ²Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. ³Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. ⁴Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) ¹Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ²Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Art. 14 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) ¹Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ²Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. ³Sie haben auf Verlangen des Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. ⁴Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. ⁵Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) ¹Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. ²Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) ¹Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. ²Die Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach den für den Landrat geltenden Vorschriften. ³Der Landkreis stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für den gewählten Stellvertreter des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Art. 14a Entschädigung

(1) ¹Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. ²Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. ³Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. ⁴Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
Selbständig Tätige können für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3) ¹Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Landkreises in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an den Landkreis abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im Kalenderjahr übersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag. ²Vom Landkreis veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem er unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen Person übertragen werden. ³Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v.H. ⁴Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. ⁵Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.

Art. 15 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Kreislasten

(1) Alle Kreisangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen.
(2) ¹Mehrere technisch selbständige Anlagen des Landkreises, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. ²Der Landkreis entscheidet das durch Satzung; trifft er keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.
(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und auf Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
(5) ¹Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu. ²Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.

Art. 16 Umfang der Kreishoheit

(1) Die Hoheitsgewalt des Landkreises umfaßt das Kreisgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Kreishoheit).
(2) ¹Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. ²Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. ³Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben in ausreichendem Maß zu gewährleisten.
(3) Der Staat hat den Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mittel im Rahmen des Staatshaushalts zuzuweisen.

Art. 17 Kreisrecht

¹Die Landkreise können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. ²Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 18 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. ³In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

Art. 18 Inhalt der Satzungen

(1) In den Satzungen können die Landkreise insbesondere
die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,
aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Kreisangehörigen, den Anschluß- und Benutzungszwang für Einrichtungen des Landkreises anordnen,
bestimmen, daß bei öffentlichen Notständen, insbesondere wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, Hand- und Spanndienste unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen angeordnet werden können.
(2) ¹In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für zulässig erklärt werden. ²In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung).
(3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die vom Landkreis mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.

Art. 19

Art. 20 Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung

(1) ¹Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ²In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(2) Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst im Amtsblatt der Regierung oder des Bezirks oder im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Art. 21 Verwaltungsverfügungen; Zwangsmaßnahmen

(1) Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Einzelverfügungen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) ¹Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, hat der Landkreis oder das Landratsamt wie Satzungen des Landkreises bekanntzumachen. ²Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen im Landratsamt ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.
(3) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises

Art. 22 Hauptorgane

Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (Art. 26 ff.) über Kreisangelegenheiten beschließen oder der Landrat selbständig entscheidet (Art. 34).

Art. 23 Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags

(1) ¹Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. ²Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.
(2) ¹Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. ²Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.

Art. 24 Zusammensetzung des Kreistags

(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den Kreisräten.
(2) ¹Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen
²Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der in Satz 1 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. ³Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.
(3) ¹Kreisräte können nicht sein:
Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Landkreises und des Landratsamts,
leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befaßt sind,
der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,
der Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde,
Kreisräte eines anderen Landkreises,
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde.
²Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. ³Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(4) ¹Alle Kreisräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. ²Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ ³Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. ⁴Erklärt ein Kreisrat, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. ⁵Den Eid nimmt der Landrat ab. ⁶Die Eidesleistung entfällt für die Kreisräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Kreisrat des gleichen Landkreises gewählt wurden.

Art. 25 Einberufung des Kreistags

¹Der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor. ²Er beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl. ³Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt.

Art. 26 Aufgaben des Kreisausschusses

¹Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. ²Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. ³In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.

Art. 27 Zusammensetzung

(1) ¹Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und den Kreisräten. ²Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen
³ Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. ²Hierbei hat der Kreistag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. ³Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. ⁴Die Bestellung anderer als der von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. ⁵Kreisräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuß zusammenschließen.
(3) ¹Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. ²Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuß.

Art. 28 Einberufung

¹Der Kreisausschuß wird vom Landrat nach Bedarf einberufen. ²Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt.

Art. 29 Weitere Ausschüsse

(1) ¹Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. ²Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Kreistag in der Geschäftsordnung (Art. 40). ³ Art. 27 Abs. 2 und 3 und Art. 28 gelten entsprechend.
(2) ¹Der Kreistag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. ²Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Kreistag, der Kreisausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 30 ist nicht anzuwenden. ³Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.
(3) Ausschüsse nach Absatz 1 können vom Kreistag jederzeit aufgelöst werden.

Art. 30 Dem Kreistag vorbehaltene Angelegenheiten

Der Kreistag kann dem Kreisausschuß und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:
die Beschlußfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),
die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),
die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,
die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,
die Bestellung des Kreisausschusses und die Übertragung von Aufgaben auf den Kreisausschuß (Art. 26 und 27),
die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),
die Beschlußfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten des Landrats und des gewählten Stellvertreters des Landrats, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),
die Wahl des Stellvertreters des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),
den Erlaß der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),
die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),
die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 59, 62 und 63 Abs. 2),
die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 64),
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 88),
Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.

Art. 31 Der Landrat

¹Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit. ²Landrat kann nicht der Landrat eines anderen Landkreises sein.

Art. 32 Stellvertreter des Landrats

(1) ¹Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit den Stellvertreter des Landrats. ²Der gewählte Stellvertreter des Landrats ist Ehrenbeamter des Landkreises.
(2) Zum Stellvertreter des Landrats sind die Kreisräte wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum Landrat erfüllen; abweichend hiervon ist auch wählbar, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Endet das Beamtenverhältnis eines gewählten Stellvertreters des Landrats während der Wahlzeit des Kreistags, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(4) Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.

Art. 33 Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse

¹Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. ²Er vollzieht die gefaßten Beschlüsse. ³Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt sein Vertreter. ⁴Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.

Art. 34 Zuständigkeit des Landrats

(1) ¹Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
die laufenden Angelegenheiten, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
die Angelegenheiten des Landkreises, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
²Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Kreistag Richtlinien aufstellen.
(2) ¹Der Kreistag kann dem Landrat durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. ²Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 30 Abs. 1 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. ³Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) ¹Der Landrat ist befugt, an Stelle des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. ²Hiervon hat er dem Kreistag oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

Art. 35 Vertretung des Landkreises nach außen; Verpflichtungsgeschäfte

(1) ¹Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. ²Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.
(2) ¹Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. ²Die Erklärungen sind durch den Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. ³Sie können auf Grund einer diesen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Landratsamts unterzeichnet werden. ⁴Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
(3) ¹Verletzt der Landrat in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat, wenn es sich um reine Staatsangelegenheiten handelt. ²Im übrigen haftet der Landkreis.

Art. 36

Art. 37 Landratsamt

(1) ¹Das Landratsamt ist Kreisbehörde. ²Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.
(2) Geeignete staatliche Aufgaben sind mit Ausnahme der staatlichen Aufsicht durch Einzelgesetze auf die Kreisverwaltung zu übertragen.
(3) ¹Jedem Landratsamt wird mindestens ein Staatsbeamter mit der Befähigung für das Richteramt zugeteilt. ²Er soll als juristischer Sachverständiger zu den Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse zugezogen werden. ³Nach Bedarf werden weitere Staatsbeamte zugewiesen. ⁴Die Staatsbeamten unterstehen der Dienstaufsicht des Landrats.
(4) Der Landrat kann seine Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags.
(5) Für die Haftung der Staats- und Kreisbediensteten gegenüber Dritten gilt Art. 35 Abs. 3 entsprechend.
(6) Im Vollzug der Staatsaufgaben wird der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen seiner vorgesetzten Dienststellen.

Art. 38 Kreisbedienstete

(1) ¹Der Kreistag ist zuständig,
die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
²Befugnisse nach Satz 1 kann der Kreistag dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. ³Der Kreistag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Landrat übertragen; Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung. ⁴Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags.
(2) ¹Für Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Landrat. ² Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) ¹Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten ist der Landrat. ²Er führt die Dienstaufsicht über die Kreisbediensteten.
(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein.

Art. 39 Stellenplan

¹Der Stellenplan (Art. 58 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. ²Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 62 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.

Art. 40 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse

(1) Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) ¹Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. ²Auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 25 Satz 1 und 2 und Art. 41 bis 48 entsprechende Anwendung.
(3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt der Landrat die Geschäfte.

Art. 41 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit

(1) Der Kreistag beschließt in Sitzungen.
(2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) ¹Wird der Kreistag zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. ²Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

Art. 41a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) ¹Kreisräte können an den Sitzungen des Kreistags mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. ²Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. ³Zugeschaltete Kreisräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 41 Abs. 2. ⁴Der Kreistag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Kreisräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. ⁵Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. ⁶Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 50a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 50a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) ¹Der Landrat und die Kreisräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. ²In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Kreisräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. ³Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) ¹Der Landkreis hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. ²Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Landkreises oder des Kreisrates fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. ³Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Kreisräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. ⁴Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne den betroffenen Kreisrat gefassten Beschlusses. ⁵Soweit sich ein Landkreis darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Kreisrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Kreisrates nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegt.
(5) ¹Lässt ein Kreistag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Kreisräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. ² Art. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Art. 42 Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

(1) ¹Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. ²Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.
(2) ¹Gegen Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. ²Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.

Art. 43 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung

(1) ¹Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ²Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Kreistags in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für Wahlen,
für Beschlüsse, mit denen der Kreistag eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Landkreises in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Kreistag ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Art. 44 Einschränkung des Vertretungsrechts

Mitglieder des Kreistags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

Art. 45 Form der Beschlußfassung; Wahlen

(1) ¹Beschlüsse des Kreistags werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) ¹Kein Kreisrat darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Kreistags zur Verantwortung gezogen werden. ²Die Haftung gegenüber dem Landkreis ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. ³Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) ¹Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. ²Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. ³Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ⁴Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. ⁵Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. ⁶Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. ⁷Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Kreistags, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.

Art. 46 Öffentlichkeit

(1) Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Kreistags sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am fünften Tag vor der Sitzung, öffentlich bekanntzumachen.
(2) ¹Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. ²Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Art. 47 Handhabung der Ordnung

(1) ¹Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. ²Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. ³Er kann mit Zustimmung des Kreistags Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Kreisrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

Art. 48 Niederschrift

(1) ¹Die Verhandlungen des Kreistags sind niederzuschreiben. ²Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Kreisräte, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. ³Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) ¹Die Kreisräte können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. ²Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei.

Art. 49

Art. 50 Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit

¹Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. ²Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

Art. 50a Geheimhaltung

(1) ¹Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Landkreisen geheimzuhalten. ²Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) ¹Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Landkreise die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. ²Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) ¹Der Landrat ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. ²In gleicher Weise hat der Landrat seinen Stellvertreter zu verpflichten. ³Kreisbedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. ⁴ Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Art. 51 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Kreisgebiets erforderlich sind; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Landkreise, unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter, verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Straßenverwaltung, der Feuersicherheit, des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen aufzuwenden.
(3) ¹Die Landkreise sind, unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet,
die erforderlichen Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten und die Hebammenhilfe für die Bevölkerung sicherzustellen,
die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten, soweit eine solche Aufgabe überörtlicher Natur ist und daher aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Errichtung einer zentralen Einrichtung für das gesamte oder überwiegende Kreisgebiet geboten ist,
Gartenkultur und Landespflege unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften zu fördern.
²Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Landkreise bleiben unberührt.
(4) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit eines Landkreises, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

Art. 52 Übernahme von Gemeindeaufgaben

(1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.

Art. 53 Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

(1) ¹Im übertragenen Wirkungskreis haben die Landkreise die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die auf die Kreisverwaltung nach Art. 37 Abs. 2 durch Einzelgesetze übertragen werden, zu erfüllen. ²Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landratsamts als Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 2) und die Zuständigkeit von Sonderbehörden.
(2) ¹Zur Erledigung der staatlichen Aufgaben stellen die Landkreise die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. ²Für Mehrbelastungen im Sinn des Art. 83 Abs. 3 der Verfassung ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich nach dessen Grundsätzen zu leisten.

Art. 54 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Kreistag oder dem Kreisausschuß, in den Fällen des Art. 34 dem Landrat.
(2) Hält der Landrat Entscheidungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96) herbeizuführen.

Dritter Teil Landkreiswirtschaft

Art. 55 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) ¹Der Landkreis hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. ²Die dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. ³Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2) ¹Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. ²Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) ¹Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat der Landkreis finanzielle Risiken zu minimieren. ²Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten des Landkreises, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.

Art. 56 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
im übrigen aus Steuern und durch die Kreisumlage zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Landkreis darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Art. 57 Haushaltssatzung

(1) ¹Der Landkreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. ²Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) ¹Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
des Haushaltsplans unter Angabe
des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen),
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
der Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesätze) und der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
des Höchstbetrags der Kassenkredite.
²Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen des Landkreises und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. ³Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Art. 58 Haushaltsplan

(1) ¹Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich
anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
²Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Landkreises bleiben unberührt.
(2) ¹Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. ²Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises ist Teil des Haushaltsplans. ³Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.
(3) ¹Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. ²Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Landkreises und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. ³Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Art. 59 Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Der Kreistag beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) ¹Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. ²Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. ³Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.

Art. 60 Planabweichungen

(1) ¹Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. ²Sind sie erheblich, sind sie vom Kreistag zu beschließen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen des Landkreises entstehen können.
(3) Art. 62 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) ¹Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. ²Hierüber entscheidet der Kreistag.
(5) Der Kreistag kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.

Art. 61 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind.
(5) ¹Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. ² Art. 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 62 Nachtragshaushaltssatzungen

(1) ¹Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. ²Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Der Landkreis hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.

Art. 63 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf der Landkreis
finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
Kredite umschulden,
Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
(2) ¹Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf der Landkreis Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. ²Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) ¹Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. ²Der Landkreis hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann er den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. ³Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Art. 64 Mittelfristige Finanzplanung

(1) ¹Der Landkreis hat seiner Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. ²Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(4) Der Finanzplan ist dem Kreistag spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Art. 65 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 56 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) ¹Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). ²Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. ³Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Landkreises nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) ¹Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Landkreise nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. ²Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) ¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen hat. ²Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. ³Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) ¹Der Landkreis darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

Art. 66 Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten

(1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) ¹Der Landkreis darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. ²Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Der Landkreis bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.
(4) ¹Für die Genehmigung gelten Art. 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall der vorläufigen Haushaltsführung Art. 63 Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. ²Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist, dass der Landkreis einem Dritten inländische steuerliche Vorteile verschafft.
(5) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
die die Landkreise zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
die für die Landkreise keine besondere Belastung bedeuten oder
die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.

Art. 67 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung seiner Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann der Landkreis Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.

Art. 68 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

(1) Der Landkreis soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) ¹Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. ²Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) ¹Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. ²Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.

Art. 69 Veräußerung von Vermögen

(1) ¹Der Landkreis darf Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht braucht, veräußern. ²Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) ¹Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. ²Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung von Gebäuden zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) ¹Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Landkreisvermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). ²Die Veräußerung oder Überlassung von Landkreisvermögen in Erfüllung von Kreisaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
(4) Landkreisvermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Landkreises und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Art. 70 Rücklagen, Rückstellungen

(1) ¹Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat der Landkreis seine stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. ²Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden.
(3) ¹Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat der Landkreis für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. ²Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

Art. 71 Insolvenzverfahren

Über das Vermögen des Landkreises findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Art. 72 Begriff; Verwaltung

(1) Vermögenswerte, die der Landkreis von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Kreisvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) ¹Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. ²Sie sind vom übrigen Kreisvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
(3) ¹Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. ²Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.

Art. 73 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

¹Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. ²Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

Art. 74 Rechtsformen

Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
als Eigenbetrieb,
als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
in den Rechtsformen des Privatrechts.

Art. 75 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen

(1) ¹Der Landkreis darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 74 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn der Landkreis mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder seine Aufgaben gemäß Art. 51 erfüllen will,
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
²Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen der Landkreis oder seine Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. ³Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.
(2) Der Landkreis darf mit seinen Unternehmen außerhalb des Kreisgebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind.
(3) ¹Für die Beteiligung des Landkreises an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. ²Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich der Landkreis an einem auch außerhalb seines Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Kreisgebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4) ¹Bankunternehmen darf der Landkreis weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. ²Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

Art. 76 Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe sind Unternehmen des Landkreises, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Kreistag eine Werkleitung und einen Werkausschuß.
(3) ¹Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. ²Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Kreistag kann ihr mit Zustimmung des Landrats weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. ³Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. ⁴Der Kreistag kann mit Zustimmung des Landrats der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.
(4) ¹Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Kreistag sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. ²Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 29 und 40 Abs. 2 Satz 2. ³Im Fall des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden.
(5) ¹Die Art. 55 Abs. 1 bis 3, Art. 56, 61, 63 bis 66, 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 69, 71, 86 Abs. 4 und Art. 87 gelten entsprechend. ²Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.
(6) ¹Der Landkreis kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. ²Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.

Art. 77 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

(1) ¹Der Landkreis kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. ²Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für den Landkreis geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) ¹Der Landkreis kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. ²Er kann nach Maßgabe des Art. 18 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 21 ermächtigen. ³Er kann ihm auch das Recht einräumen, an seiner Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 20 gilt sinngemäß.
(2a) ¹Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich der Landkreis beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. ²Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen des Landkreises bestehen. ³Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch den Landkreis und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. ⁴Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. ⁵Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das Vertretungsorgan der Kapitalgesellschaft. ⁶Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. ⁷Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(3) ¹Der Landkreis regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. ²Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. ³Der Landkreis hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 20 Abs. 2 bekanntzumachen. ⁴Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Der Landkreis haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Art. 78 Organe des Kommunalunternehmens; Personal

(1) ¹Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. ²Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. ³Der Landkreis hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Landkreis jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) ¹Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. ²Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. ³Er entscheidet außerdem über
den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 3,
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
die Bestellung des Abschlußprüfers,
die Ergebnisverwendung.
⁴Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Kreistags. ⁵Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Kreistag den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. ⁶Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. ⁷Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 43 entsprechend.
(3) ¹Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. ²Den Vorsitz führt der Landrat; mit seiner Zustimmung kann der Kreistag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. ³Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Kreistag für sechs Jahre bestellt. ⁴Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. ⁵Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. ⁶Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,
leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befaßt sind.
⁷ Art. 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) ¹Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 77 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. ²Wird es aufgelöst, hat der Landkreis die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen. ³Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.

Art. 79 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung der Landkreise haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 92 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.
(3) Die Art. 3 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1 bis 3, Art. 56, 63, 64, 68 Abs. 1 und 2, Art. 69, 71 und 87 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Unternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie der Landkreis, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 77 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

Art. 80 Unternehmen in Privatrechtsform

(1) ¹Unternehmen des Landkreises in Privatrechtsform und Beteiligungen des Landkreises an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
der Landkreis angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
die Haftung des Landkreises auf einen bestimmten, seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien.
²Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. ³In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist.
(2) Der Landkreis darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für ihn selbst geltenden Vorschriften zustimmen.

Art. 81 Vertretung des Landkreises in Unternehmen in Privatrechtsform

(1) ¹Der Landrat vertritt den Landkreis in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. ²Mit Zustimmung des Landrats und seines gewählten Stellvertreters kann der Kreistag eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) ¹Der Landkreis soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. ²Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die vom Landkreis entsandt oder auf seine Veranlassung gewählt wurden, den Landkreis über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. ³Soweit zulässig, soll sich der Landkreis ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3) ¹Wird die Person, die den Landkreis vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt der Landkreis sie von der Haftung frei. ²Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Landkreis Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf seiner Weisung. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung des Landkreises als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.

Art. 82 Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform

(1) ¹Gehören dem Landkreis Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang, so hat er
darauf hinzuwirken, daß in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
dafür Sorge zu tragen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben,
darauf hinzuwirken, daß ihm und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
darauf hinzuwirken, daß jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Landkreis jährlich zur Veröffentlichung entsprechend Absatz 3 Satz 2 mitzuteilen.
²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) ¹Ist eine Beteiligung des Landkreises an einem Unternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll der Landkreis, soweit sein Interesse das erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dem Landkreis die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG und dem Landkreis und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. ²Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der der Landkreis allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit im Sinn des § 53 HGrG beteiligt ist.
(3) ¹Der Landkreis hat jährlich einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihm mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. ²Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. ³Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluß aufgenommen werden. ⁴Der Bericht ist dem Kreistag vorzulegen. ⁵Der Landkreis weist ortsüblich darauf hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Art. 83 Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Landkreises

(1) ¹Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. ²Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Landkreis mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Landkreis darauf hinwirken.
(2) Unternehmen des Landkreises dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

Art. 84 Anzeigepflichten

(1) ¹Entscheidungen des Landkreises über
die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben von Unternehmen des Landkreises,
die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Landkreises an Unternehmen,
die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen des Landkreises,
die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. ²In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. ³Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. ⁴Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechstaufsichtsbehörde stets vorzulegen.
(2) Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.

Art. 85

Art. 86 Kreiskasse

(1) Die Kreiskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Landkreises.
(2) ¹Der Landkreis hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. ²Diese Verpflichtung entfällt, wenn er seine Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen läßt. ³Die Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.
(4) ¹Sonderkassen sollen mit der Kreiskasse verbunden werden. ²Ist eine Sonderkasse nicht mit der Kreiskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Art. 87 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Der Landkreis kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Landkreis geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

Art. 88 Rechnungslegung, Jahresabschluss

(1) ¹Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. ²Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. ³Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung. ⁴Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 88a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Kreisausschuss vorzulegen.
(3) ¹Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 89) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Kreistag alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. ²Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 88a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. ³Verweigert der Kreistag die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Kreisräte können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.

Art. 88a Konsolidierter Jahresabschluss

(1) ¹Mit dem Jahresabschluss des Landkreises sind die Jahresabschlüsse
der außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführten Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen,
der Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung und der gemeinsamen Kommunalunternehmen und
der von dem Landkreis verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
zu konsolidieren. ²Das gilt nicht für die Jahresabschlüsse der Sparkassen.
(2) ¹Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Landkreis die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. ²Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. ³Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. ⁴Für den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Der Landkreis hat bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.

Art. 89 Örtliche Prüfungen

(1) ¹Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). ²Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; Art. 33 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) ¹Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. ²Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) ¹Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Landrat. ²Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts.

Art. 90 Rechnungsprüfungsamt

(1) Landkreise müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
(2) ¹Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Kreistag und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem Landrat unmittelbar verantwortlich. ²Der Kreistag und der Landrat können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. ³Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ⁴Im übrigen bleiben die Befugnisse des Landrats unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) ¹Der Kreistag bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. ²Der Kreistag kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. ³Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Kreisräte.
(4) ¹Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter auf Lebenszeit sein. ²Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) ¹Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in dem Landkreis nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. ²Sie dürfen Zahlungen für den Landkreis weder anordnen noch ausführen. ³Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 86 Abs. 3 entsprechend.

Art. 91 Überörtliche Prüfungen

(1) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (überörtliches Prüfungsorgan) durchgeführt.
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

Art. 92 Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(2) ¹Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. ²Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. ²Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 93) mit abzustellen.
(4) ¹Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung des Landkreises bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. ²Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Landkreis Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. ³Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich der Landkreis bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
(6) ¹Die Organe der Rechnungsprüfung des Landkreises und das überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. ²Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. ³Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

Art. 93 Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.
(2) Die Abschlußprüfung wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
(3) ¹Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. ²Dabei werden auch geprüft
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.

Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel

Art. 94 Sinn der staatlichen Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.

Art. 95 Inhalt und Grenzen der Aufsicht

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 5) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Landkreise und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) ¹In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6) erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens der Landkreise (Fachaufsicht). ²Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder
die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Art. 96 Rechtsaufsichtsbehörden

¹Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.

Art. 97 Informationsrecht

¹Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises zu unterrichten. ²Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Landkreises besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Art. 98 Beanstandungsrecht

¹Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landkreises beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. ²Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Landkreis zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Art. 99 Recht der Ersatzvornahme

¹Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. ²Die Kosten trägt der Landkreis.

Art. 100 Bestellung eines Beauftragten

(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Kreistags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Landrat ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Landkreis zu handeln.
(2) ¹Weigert sich der Landrat oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde den gewählten Stellvertreter des Landrats, für den Landkreis zu handeln, solange es erforderlich ist. ²Ist kein gewählter Stellvertreter des Landrats vorhanden oder ist auch er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Kreistag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.

Art. 101 Fachaufsichtsbehörden

¹Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. ²Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.

Art. 102 Befugnisse der Fachaufsicht

(1) ¹Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten (Art. 97). ²Sie können ferner dem Landkreis für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 95 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. ³Zu weitergehenden Eingriffen in die Landkreisverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche (Art. 104 Nr. 2) nicht befugt.
(2) ¹Die Rechtsaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 99 und 100 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. ²Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde.

Art. 103 Genehmigungsbehörde

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96).
(2) Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
(3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.

Art. 103a Ausnahmegenehmigungen

¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens, der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 106 erlassenen Vorschriften genehmigen. ²Die Genehmigung ist zu befristen. ³Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs auch im Rahmen einer Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung für Gemeinden, für andere Landkreise und für Bezirke nutzbar zu machen.

Art. 104 Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)

Den Widerspruchsbescheid erläßt
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; Art. 95 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 105 Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.

Art. 106 Ausführungsvorschriften

(1) ¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. ²Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln:
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen,
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe,
die Bildung und Auflösung von Rückstellungen,
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 68 Abs. 3 und der folgenden Bilanzen,
die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, daß die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können,
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse,
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden,
den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss,
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe,
die Prüfung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse, die Prüfung der Kreiskasse und der Sonderkassen, die Abschlußprüfung und die Freistellung von der Abschlußprüfung, die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens der Landkreise, die Rechte und Pflichten der Prüfer, die über Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter,
das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen.
³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) ¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms,
die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses,
die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen,
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,
im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. ²Es kann solche Muster für verbindlich erklären. ³Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. ⁴Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassen.

Art. 106a Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 106 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 55 Abs. 1 Satz 2),
der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 59 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 Satz 2),
der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 61 Abs. 4),
der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 62 Abs. 2),
des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 65 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3),
der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 65 Abs. 1),
der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 65 Abs. 2),
der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 65 Abs. 3),
des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 67 Abs. 1),
des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 67 Abs. 2) und
der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 88 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 88a).
²Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. ³Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

Art. 106b

Art. 107 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).

Art. 108 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 14. Februar 1952 in Kraft.
(2) Art. 106a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 106a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
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