LplBV
DE - Landesrecht Bayern

LplBV: Verordnung über den Landesplanungsbeirat (Landesplanungsbeiratsverordnung – LplBV) Vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 252) BayRS 230-1-1-W (§§ 1–2)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1 (1) ¹Die in der
(2) ¹Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für sechs Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. ²Die Mitglieder nach Abs. 1 sind auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, durch den Vorsitzenden vorzeitig abzuberufen; die Sachverständigen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung gelten entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Vorsitzenden ausgeübt.
(4) ¹Sachverständige werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. ²Die Entschädigung wird auf Antrag von der obersten Landesplanungsbehörde festgesetzt. ³Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung gestellt, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. ⁴Die Mitglieder nach Abs. 1 haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Für die stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 4 entsprechend.
(6) ¹Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen. ²Er soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
(7) ¹Vertretungen der Staatsministerien sowie weiterer, von der obersten Landesplanungsbehörde beigezogener Behörden können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. ²Sie sind zu den Sitzungen einzuladen und auf Antrag zu hören.
(8) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Juli 2005 treten außer Kraft:
die Verordnung über die Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1992 (GVBl S. 191, BayRS 230-1-1-W), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1998 (GVBl S. 274),
die Verordnung über die Entschädigung der als Sachverständige berufenen Mitglieder des Landesplanungsbeirats vom 16. März 1971 (BayRS 230-1-2-W).
München, den 30. Juni 2005
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht