LBRV
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LBRV: Verordnung über den Landesbehindertenrat (Landesbehindertenratsverordnung – LBRV) Vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 14) BayRS 805-9-3-A (§§ 1–7)

Auf Grund des Art. 19 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

§ 1 Aufgaben

Der Landesbehindertenrat berät die Staatsregierung in allen Fragen der Behindertenpolitik, insbesondere bei der Umsetzung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes, und wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.

§ 2 Zusammensetzung

¹Dem Landesbehindertenrat gehören neben der vorsitzenden Person und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammensetzen. ²Diese Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Verbänden nach Maßgabe der folgenden Aufschlüsselung vorgeschlagen:
neun Personen, die die landesweit tätigen Behindertenvertretungen (Behindertenvereine, -verbände sowie die Selbsthilfeorganisationen),
zwei Personen, die die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung (kommunale Behindertenbeauftragte),
zwei Personen, die die Öffentliche Wohlfahrtspflege und
zwei Personen, die die Freie Wohlfahrtspflege
vertreten. ³Die Vorschläge der Behindertenvertretungen und der kommunalen Behindertenbeauftragten werden von der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung gesammelt und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt. ⁴Die Vorschläge der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege werden von den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
im Fall der vorsitzenden Person
– mit dem Ausscheiden aus dem Amt
im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
– mit dem Ausscheiden aus dem Amt
im Fall der weiteren Mitglieder
– durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,
– durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,
– durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder
– durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.
(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.

§ 4 Sitzungen

(1) Der Landesbehindertenrat tritt zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied dies für geboten hält oder wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Landesbehindertenrat fasst seine Anregungen und Empfehlungen durch Mehrheitsbeschluss.
(2) Der Landesbehindertenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) ¹Der Landesbehindertenrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitz führenden Mitglieds.
(5) ¹Beschlüsse werden in der Regel offen gefasst. ²Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

§ 6 Entschädigungsregelung

¹Die Mitglieder nach § 2 Satz 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse). ²Die Erstattung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Mehraufwandes kann beantragt werden. ³Die Erstattung erfolgt durch den Freistaat Bayern.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
München, den 14. Januar 2005
Christa Stewens, Staatsministerin
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