Organisation der Bayerischen Landeskraftwerke (LaKW)
DE - Landesrecht Bayern

Organisation der Bayerischen Landeskraftwerke (LaKW)

1.  Allgemeines

1.1 

Die Bayerischen Landeskraftwerke sind ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in Nürnberg.

1.2 

Zu den Bayerischen Landeskraftwerken gehört der 100-%-Anteil des Freistaates Bayern an der Bayerischen Landeskraftwerke GmbH.

1.3 

Die Bayerischen Landeskraftwerke übernehmen die mit dem Anteil des Freistaates Bayern verbundenen administrativen Aufgaben, wie das Aufstellen von Wirtschaftsplänen, Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten.

1.4 

Die staatlichen Wasserspeicher dienen vorrangig wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Zielen. Soweit ökologische und ökonomische Belange es erlauben, werden die Speicher auch zur Stromerzeugung genutzt. Die Stromerzeugung hat sich den wasserwirtschaftlichen Zielen, insbesondere dem Hochwasserschutz und der Niedrigwasseraufhöhung, unterzuordnen.

1.5 

Die Bayerischen Landeskraftwerke unterstehen der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.

2.  Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

Die Bayerischen Landeskraftwerke verwalten die 100-%-Beteiligung des Freistaates Bayern an der Bayerischen Landeskraftwerke GmbH. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplanes zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4, 1.5 und 1.6 zu Art. 26 BayHO).

3.  Buchführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

Die Bayerischen Landeskraftwerke haben als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird nach Prüfung gemäß VV Nr. 5 zu Art. 74 BayHO durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgestellt.

4.  Verwaltungskostenpauschale

Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch die Aufsichtsbehörde festgelegt.

5.  Besondere Regelungen

5.1 

Der Aufsichtsbehörde bleiben insbesondere vorbehalten:
– die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Bayerischen Landeskraftwerke und deren Stellvertretung und
– der Erlass einer Geschäftsordnung für die Bayerischen Landeskraftwerke im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

5.2 

Einzelheiten der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

5.3 

Die Regierung von Mittelfranken nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten für das Personal der Bayerischen Landeskraftwerke wahr.

6.  Schlussbestimmungen

6.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

6.2 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. März 2001 (StAnz Nr. 11) außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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