LaborV: Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV) Vom 22. November 2010 (GVBl. S. 777, ber. 2011 S. 231) BayRS 753-1-23-U (§§ 1–10)
Auf Grund des Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungszweck
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Probenahmen und analytische Untersuchungen für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen.
§ 2 Zulassungsbereiche
(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
Elementanalytik,
Gruppen- und Summenparameter Teil 1: BSB
Gruppen- und Summenparameter Teil 2: TOC, DOC, Gesamter gebundener Stickstoff (TN
Gaschromatographische Verfahren,
HPLC-Verfahren,
Mikrobiologische Verfahren,
Biologische Verfahren, Biotests.
(2) ¹Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. ²Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.
§ 3 Zulassung, Bestätigung
(1) ¹Prüflaboratorien werden durch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. ²Das Landesamt gibt die zugelassenen Prüflaboratorien unter Nennung des Zulassungsbereichs nach § 2 mindestens vierteljährlich bekannt.
(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Prüflaboratorien anderer Länder; Zulassungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung denen des § 4 entsprechen.
(3) ¹Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich. ²Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. ³Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Zulassungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. ⁴Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.
§ 4 Voraussetzungen der Zulassung
(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) nachweisen können.
(2) ¹Prüflaboratorien müssen von einer Person verantwortlich geleitet werden (Prüflaboratorienleiter), die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und zuverlässig ist. ²Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule im Studienfach Chemie, Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben,
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Wasser- und Abwasseranalytik in den letzten fünf Jahren verfügen und
nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, das ihre Tätigkeit beeinflussen kann.
³Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. ⁴Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. ⁵Das Landesamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 2 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist. ⁶Unzuverlässig sind insbesondere Personen, die
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,
wegen gemeingefährlicher Delikte oder wegen Delikte gegen die Umwelt oder sonstiger Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
wegen Verletzung der Vorschriften des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- oder Naturschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden sind oder
durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
⁷Die Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 6 gelten auch für den Vertreter des Prüflaboratorienleiters. ⁸Sie gelten nicht für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) ¹Prüflaboratorien müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen. ²Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
§ 5 Zulassungsverfahren
(1) ¹Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. ²Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. ³In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. ⁴Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. ⁵ Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) ¹Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und Kompetenz des Prüflaboratoriums gemäß § 4 Abs. 1,
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Prüflaboratorienleiters und seines Vertreters:
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4,
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 6 nicht vorliegen,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3,
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Überwachungsaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle.
²Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) ¹Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. ²Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.
§ 6 Erlöschen, Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
mit Ablauf der nach § 5 Abs. 3 festgelegten Frist,
einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.
(2) ¹Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Zulassung widerrufen werden, wenn das Prüflaboratorium
nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt,
gegen die allgemeinen Pflichten nach § 7 verstoßen hat,
keine ordnungsgemäße analytische Qualitätssicherung nach § 8 durchgeführt hat, insbesondere bei
fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung einschließlich der erforderlichen Dokumentation der Rohdaten,
nicht erfolgreicher Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden, für den jeweiligen Teilbereich vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet,
wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.
²Der Widerruf kann sich auf einzelne Bereiche nach § 2 Abs. 1 oder Untersuchungsbereiche nach § 2 Abs. 2 beschränken.
§ 7 Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet,
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; einzelne Untersuchungen können auf Prüflaboratorien mit einer Zulassung für die entsprechenden Zulassungsbereiche nach § 2 übertragen werden,
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Stilllegung der Untersuchungsstelle sowie wesentliche Veränderungen im Untersuchungsumfang sowie in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt mitzuteilen.
§ 8 Analytische Qualitätssicherung
(1) ¹Prüflaboratorien haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen, auf eigene Kosten vorzunehmen. ²Die Ergebnisse der Ringversuche sind dem Landesamt fortlaufend und unaufgefordert vorzulegen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch Überwachungsaudits überprüft.
§ 9 Aufsicht
(1) Die zugelassenen Prüflaboratorien unterstehen der Aufsicht des Landesamts.
(2) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Für Prüflaboratorien, die in der Liste des Landesamts über zugelassene Untersuchungsstellen für Wasseruntersuchungen vom 28. Februar 2010 aufgeführt sind, gilt die Zulassung bis zum Ablauf der hierin festgesetzten Zulassungsfrist als erteilt.
München, den 22. November 2010
Dr. Markus Söder, Staatsminister
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