Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Hinblick auf die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums
¹Bei Einführung eines grundständigen neunjährigen Gymnasiums findet das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 83 Abs. 3 BV Anwendung, da der Staat den Kommunen besondere Anforderungen (Ausstattung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe) an die Erfüllung bestehender Aufgaben stellt. ²Der daraus den Kommunen entstehende Mehraufwand ist nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips auszugleichen. ³Hierfür gilt im Einvernehmen mit den betroffenen kommunalen Spitzenverbänden:
1. Grundlagen
¹Allgemein gilt bei der Umstellung auf das neue neunjährige Gymnasium (G9), dass in den Jahren des Aufwuchses aufgrund geringerer Stundentafelumfänge die Lehrerstundenbedarfe im Vergleich zu einem reinen achtjährigen Gymnasium (G8) bei gleichbleibender Schülerzahl zunächst sinken. ²Mehrbedarfe gegenüber einem reinen G8 (insbesondere für Schulanlagen) entstehen dann, wenn der erste Jahrgang in das 13. Schuljahr eintritt und die Schülerzahl einmalig sprunghaft ansteigt. ³Aufgrund der Umstellung auf ein neunjähriges Gymnasium mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 im Schuljahr 2018/19 ist dies zum Schuljahr 2025/26 der Fall. ⁴Im Vorgriff fallen zum Schuljahr 2020/21 durch die laufende Pilotphase der Mittelstufe Plus Mehrbedarfe an den teilnehmenden Schulen an, die jedoch bis zum Schuljahr 2025/26 nicht durch das Gesetz zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums bedingt sind.
2. Art der Kostenerstattung
¹Die im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums nach Nr. 3 zu erstattenden Kosten für Investitionen werden in jedem Einzelfall nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips pauschaliert gewährt.
²Der als finanziellem Ausgleich zu gewährende Vollkostenersatz der Mehrbelastung durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums wird abschließend durch diese Bekanntmachung pauschaliert geregelt.
³Die Mehrbelastung wird unter Berücksichtigung eines bestehenden kommunalen Eigeninteresses festgestellt. ⁴Für den finanziellen Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip gilt für alle Punkte die Revisionsklausel der Nrn. II. 2.5.3 und 2.5.4 der Konsultationsvereinbarung vom 21. Mai 2004 (GVBl. S. 218).
3. Kostenausgleich für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Konnexitätsrelevanter Anteil der Investitionsmaßnahmen)
¹Alle schulrechtlich vertretbaren Möglichkeiten und die Optimierung in der Nutzung des vorhandenen Raumbestands durch organisatorische Maßnahmen sind bei der räumlichen Unterbringung der durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums hinzukommenden Schülerinnen und Schüler auszuschöpfen.
²Ein dennoch bestehenbleibender Baubedarf ist vorrangig durch Um- und Erweiterungsbauten vorhandener Gebäude unter Ausschöpfung aller vertretbaren Möglichkeiten der Kostenbegrenzung zu decken, u. a. Vermeidung von Mehrbedarfen über das fachlich Notwendige hinaus, Synergien durch Kooperation von mehreren Standorten, ggf. Verlegung von Standorten zur Erhöhung der Auslastung, Einbeziehung vorhandener kommunaler Infrastruktur bei Sportanlagen, ggf. Einbringung verfügbarer kommunaler Grundstücke. ³Zu den auszuschöpfenden Möglichkeiten der Kostenbegrenzung zählen auch eine höhere Grundstücksauslastung durch Ausschöpfung vorhandener Baurechtsreserven sowie die Schaffung weiteren möglichen Baurechts; in beiden Fällen erfolgt kein Kostenausgleich.
⁴Darüber hinausgehende Baubedarfe werden durch Neuerrichtungen von Gymnasien unter Ausschöpfung aller vertretbaren Möglichkeiten der Kostenbegrenzung (insbesondere Einbeziehung vorhandener kommunaler Infrastruktur bei Sportanlagen, Einbringung verfügbarer kommunaler Grundstücke) abgedeckt. ⁵In gesamtwirtschaftlicher Betrachtung sind im Einzelfall die ggf. erforderlichen Sonderkosten für Um- und Erweiterungsbauten wegen Einfügung in die vorhandene Bausubstanz (z. B. Lärmschutz, Tiefgarage, erweiterte Dachnutzung, Verbau- und Sicherungsmaßnahmen) gegenüber den Kosten für eine Neugründung auf zusätzlich auszuweisendem Baugrund nach den Grundsätzen von Angemessenheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit abzuwägen.
⁶Soweit darüber hinaus Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durch die Verlängerung der Lernzeit bedingt und damit konnexitätsrelevant sind, ist deren konnexitätsrelevanter Anteil wie folgt festzustellen:
⁷Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigungsfähig sein (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). ⁸Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist dem Kostenausgleich zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). ⁹Ist die tatsächliche Nutzfläche geringer, ist diese maßgeblich.
3.1 Rechnerisch und tatsächlich verfügbare Raumkapazität
– ¹Für die Ermittlung der rechnerisch verfügbaren Raumkapazität wird für jeden Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt die amtliche Schülerzahl an den Gymnasien mit kommunalem Schulaufwandsträger des Schuljahres 2010/11 (nach G8-Einführung letztes Schuljahr mit 9 Jahrgängen) als Ausgangsgröße ermittelt und pauschal um einen Abschlag von 5 v. H. gemindert. ²Dieser Abschlag erfasst pauschal Räume, die aufgrund anderweitiger schulischer Nutzung oder Kapazitätsabbau (v. a. bei Interimsbauten) heute nicht mehr als Klassenräume nutzbar sind.
– ¹Aufgrund der seit 2011 gesunkenen Klassenfrequenzen wird die Raumkapazität für jeden Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt um einen weiteren spezifischen Abschlag gemäß anliegender Tabelle gemindert. ²Dieser bemisst sich jeweils am prozentualen Rückgang der durchschnittlichen Klassenstärke in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zwischen den Schuljahren 2010/11 und 2017/18 sowie der Schülergesamtzahl des Schuljahres 2010/11.
– Zusätzlich sind die bis zum 18. Juli 2017 errichteten Schulneugründungen, insbesondere durch die 12 Neugründungen staatlicher Gymnasien in den Schuljahren 2011/12 bis 2017/18 bzw. durch 2010/11 noch freie Kapazitäten von zuvor neugegründeten Aufbaugymnasien, in die Feststellung der rechnerisch verfügbaren Raumkapazität einzurechnen.
– ¹Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte nachweisen, dass die rechnerisch verfügbare Raumkapazität trotz Ausschöpfung aller schulrechtlich vertretbaren Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung steht, ist von der nachgewiesenen geringeren tatsächlich verfügbaren Raumkapazität auszugehen. ²Alle schulbaurechtlich vertretbaren Möglichkeiten und die Optimierung in der Nutzung des vorhandenen Raumbestands durch organisatorische Maßnahmen sind dabei auszuschöpfen und nachzuweisen, dass eine Verwendung des vorhandenen Schulraums für unterrichtliche Zwecke dennoch ausgeschlossen ist. ³Ein eventuell aus früheren Jahren stammender Baubedarf (z. B. Ersatz für nicht länger nutzbare Pavillonbauten, Sanierungen) wird nicht vom Konnexitätsprinzip erfasst und bleibt bei der Betrachtung zusätzlich notwendiger Schülerplätze unberücksichtigt.
3.2 Demographie- und G9-bedingter Gesamt-Baubedarf
¹Der Gesamtraumbedarf, der sich an der Schülergesamtzahl an öffentlichen Gymnasien des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im Schuljahr 2025/26 (projizierte Schülergesamtzahl gem. Nr. 3.3) bemisst, ist der rechnerisch bzw. ausnahmsweise tatsächlich verfügbaren Raumkapazität nach Nr. 3.1 gegenüberzustellen.
²Übersteigt der Gesamtraumbedarf die verfügbare Raumkapazität, so fällt die Differenz als Gesamt-Baubedarf an und zerfällt in zwei Anteile (Prozentsätze):
G9-bedingter Anteil am Gesamt-Baubedarf:
Baubedarf bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2025/26, maximal bis zur Höhe des Gesamt-Baubedarfs, geteilt durch Gesamt-Baubedarf
Demographiebedingter Anteil am Gesamt-Baubedarf:
100 Prozent abzüglich G9-bedingter Anteil am Gesamt-Baubedarf
³Für Landkreise bzw. kreisfreie Städte, in denen die Schülergesamtzahl im Schuljahr 2025/26 unter der hierfür erforderlichen rechnerisch bzw. ausnahmsweise tatsächlich verfügbaren Raumkapazität liegt, fällt kein Baubedarf an. ⁴Über den G9-bedingten Baubedarf (1) hinaus fallen demographiebedingte Baubedarfe (2) nur dann an, wenn im Schuljahr 2025/26 bereits die Schülerzahl in den Jahrgangsstufe 5 mit 12 die hierfür erforderliche rechnerische bzw. ausnahmsweise tatsächlich verfügbare Raumkapazität übersteigt.
⁵Die gesamten Baukosten jeder Baumaßnahme werden nach Art. 10 FAG sowie der Zuweisungsrichtlinie FAZR gefördert. ⁶Der G9-bedingte Baubedarf jeder Baumaßnahme wird darüber hinaus mit dem so ermittelten G9-bedingten Anteil am Gesamt-Baubedarf nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips ausgeglichen.
– ¹Im Landkreis X ist eine Raumkapazität für 17 500 Schüler verfügbar. ²Zum Schuljahr 2025/26 werden 21 000 Schüler zu beschulen sein (Gesamt-Raumbedarf), davon 18 900 Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 12 und 2 100 Schüler in der Jahrgangsstufe 13. ³Da der Gesamtraumbedarf die vorhandene Raumkapazität übersteigt, entsteht ein Gesamt-Baubedarf für 21 000 - 17 500 = 3 500 Schüler, dessen G9-bedingter und demographiebedingter Anteil wie folgt zu ermitteln sind:
⁴G9-bedingter Anteil: 2 100 Schüler (in Jahrgangsstufe 13) bezogen auf 3 500 Schüler (Gesamt-Baubedarf) sind 60 %.
⁵Demographiebedingter Anteil am Gesamt-Baubedarf: 100 % - 60 % = 40 %.
– ¹In der kreisfreien Stadt Y ist bei identischen Schülerzahlen wie im ersten Beispiel im Schuljahr 2025/26 hingegen eine Raumkapazität für 20 000 Schüler vorhanden. ²Da diese für 18 900 Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 12 ausreicht, fällt ausschließlich G9-bedingter Baubedarf an:
³Gesamt-Baubedarf: 1 000 Schüler (für 21 000 zu beschulende Schüler abzüglich vorhandener Raumkapazität für 20 000 Schüler).
⁴G9-bedingter Anteil: 1 000 Schüler (Schülerzahl 2 100 in Jahrgangsstufe 13, maximal bis zur Höhe des Gesamt-Baubedarfs) bezogen aus den Gesamt-Baubedarf sind 100 %.
⁵Demographiebedingter Anteil am Gesamt-Baubedarf: 0 %.
3.3 Projektion der Schülerzahlen auf das Schuljahr 2025/26 (Schülergesamtzahl)
¹Die im Ausgleichszeitraum für die Berechnung des anteilig G9-bedingten Baubedarfs erforderliche projizierte Schülergesamtzahl an öffentlichen Gymnasien im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt im Schuljahr 2025/26 (Nr. 3.2) wird für das Jahr der Antragstellung über folgende pauschale Projektionsregel mithilfe der in folgender Tabelle aus den mittleren Übergangsquoten gewonnenen Projektionsfaktoren auf das Schuljahr 2025/26 hochgerechnet. ²Grundlage ist die jeweils amtliche Schülerzahl im neunjährigen Gymnasium:
– geschätzte Schülerzahl in den Jahrgangsstufen 5 mit 12 (Schuljahr 2025/26)
im Schuljahr
2018
/19
2019
/20
2020
/21
2021
/22
2022
/23
2023
/24
2024
/25
2025
/26
Multiplikation der Schülerzahl an öffentlichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen
im G9
5 bis 6
5 bis 7
5 bis 8
5 bis 9
5 bis 10
5 bis 11
5 bis 12
5 bis 12
mit dem Projektionsfaktor
auf (5-12)
3,57
2,43
1,86
1,52
1,28
1,13
1,00
1,00
– geschätzte Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 13 (Schuljahr 2025/26)
im Schuljahr
2018
/19
2019
/20
2020
/21
2021
/22
2022
/23
2023
/24
2024
/25
2025
/26
Multiplikation der Schülerzahl an öffentlichen Gymnasien in der Jahrgangsstufe
im G9
6
7
8
9
10
11
12
13
mit dem Projektionsfaktor
auf Q13
0,80
0,85
0,88
0,92
0,94
0,94
0,97
1,00
3.4 Kostenausgleich für Bauwerkskosten bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – der Höhe nach
¹Die Höhe der dem Grunde nach ausgleichsfähigen Bauwerkskosten wird anhand der mit dem Antrag eingereichten Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen unter gesonderter baufachlicher Prüfung jedes Vorhabens ermittelt. ²Maßgeblich sind die zuweisungsfähigen Nutzflächen 1 bis 6 nach den lichten Raummaßen gemäß DIN 277. ³Der Kostenrichtwert pro Quadratmeter aus Anlage 1 der Zuweisungsrichtlinien FAZR wird über die Regionalfaktoren des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI-Index) an das regionale Baupreisniveau angeglichen. ⁴Dazu wird der genannte Kostenrichtwert durch den mit der Schülerzahl an öffentlichen Gymnasien gewichteten mittleren BKI-Index für Bayern dividiert (Normierung auf 1) und anschließend mit dem jeweiligen BKI-Index des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt multipliziert.
⁸Bei den durch die Einführung des neunjährigen Gymnasiums bedingten Investitionskosten kann ein Betrag in der Höhe der mit BKI-Index regionalisierten Kostenrichtwerte nach FAZR in Einzelfällen überschritten werden, in denen wegen besonderer baulicher Erschwernisse oder der Eigenart der Baumaßnahme die Einhaltung dieses Betrags nicht möglich erscheint. ⁹Den Nachweis hat der Aufwandsträger zu führen. 1⁰In diesen Fällen wird ein entsprechender Zuschlag gewährt. 1¹Für die Berechnung des Zuschlags sind vor allem die Erfahrungswerte, die in den Bauverwaltungen in Bayern für die Bewertung von Bauten dieser Art angewandt werden, zugrunde zu legen (z. B. aufgrund von Kostensammlungen, Kostenkennwerten). ¹2Der Kostenausgleich beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrag, den kommunale Sachaufwandsträger bei einer angemessenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für ein Schulbauvorhaben vergleichbarer Art ausgeben würden.
3.5 Erstattung von dem Grunde nach nicht zuweisungsfähigen Kostengruppen
¹Konnexitätsrelevant sind nicht nur die notwendigen Bauwerks- und Planungskosten, sondern auch zusätzliche, unumgänglich notwendige Aufwendungen für nicht durch FAZR zuweisungsfähige Kostengruppen. ²Darunter fallen die notwendigen Kosten für den Grunderwerb, die Baufreimachung, das Herrichten und Erschließen des Grundstücks und die Erstausstattung. ³Zur Erstausstattung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zählen die mit dem Bau verbundenen wesentlichen Bestandteile gem. § 94 BGB.
⁴Kosten für Grunderwerb wegen des neuen neunjährigen Gymnasiums werden nur bei zwingender unabweisbarer Notwendigkeit ausgeglichen, d. h. insbesondere nur, soweit keine Aufstockung oder Erweiterung auf einem bestehenden Schulgrundstück möglich ist (insbesondere durch Ausschöpfung vorhandener Baurechtsreserven und ggf. Schaffung weiteren möglichen Baurechts). ⁵Voraussetzung ist eine adäquate Wertsicherung zugunsten des Freistaates Bayern. ⁶Der Staat hat bei unumgänglich notwendigem Grunderwerb vorrangig die Möglichkeit, eigene Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Erbbaurecht, Nießbrauch o. Ä.). ⁷Die Kosten des Grunderwerbs sind durch den durch ein Gutachten des Gutachterausschusses festgestellten Verkehrswert begrenzt.
⁸Die Erfordernisse der Angemessenheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
⁹Vorteile der kommunalen Sachaufwandsträger aus der Erstellung des Bauwerks (Einsparungen von eigenen Aufwendungen, verbesserte Nutzungsmöglichkeiten der Schule etc.) sind bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall in Abzug zu bringen.
3.6 Kostensteigerungen
¹Das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 83 Abs. 3 BV verlangt keine nachträgliche Spitzabrechnung. Während des Baus anfallende Kostensteigerungen werden daher nicht erstattet – sie sind mit der Festsetzung des Kostenausgleichs abgegolten. ²Es ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des Vollkostenersatzes durch den Staat die Sachaufwandsträger alle Maßnahmen ergreifen werden, um Kostensteigerungen während des Baufortgangs zu vermeiden. ³Treten jedoch besondere und in ihrer Art unvorhersehbare baufachliche und bautechnische Erschwernisse auf, werden die dafür notwendigen Kosten wiederum unter strikter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet. ⁴Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwandsträger solche Erschwernisse der zuständigen Regierung anzeigt und die betreffenden Maßnahmen erst nach Zustimmung der Regierung durchführt.
4. Verfahren bei Investitionsvorhaben
4.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden für die Investitionsvorhaben sind die Regierungen.
4.2 Antrag
¹Die Sachaufwandsträger stellen in ihren Anträgen die konnexitätsrelevanten Anteile der Investitionsmaßnahmen unter Angabe der Kosten dar. ²Bei erstmaliger Antragstellung für einen Kostenausgleich nach dieser Bekanntmachung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist ein Konzept für den Gesamt-Baubedarf des Sachaufwandsträgers vorzulegen.
4.3 Ausgleichszeitraum
Konnexitätsbedingt ausgeglichen werden nach der vorliegenden Bekanntmachung Investitionsvorhaben und selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben, die zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug des Gesetzes zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums in Bayern nach dem 18. Juli 2017 begonnen wurden bzw. werden und ursächlich auf die Gesetzesänderung zurück geführt werden können
4.4 Ermittlung der Höhe der Förderung und des konnexitätsbedingten Ausgleichs
¹Von der Regierung werden im Zuge der baufachlichen und wirtschaftlichen Prüfung die regulär nach dem Finanzausgleichsgesetz zuweisungsfähigen Kosten sowie die nach dem Konnexitätsprinzip zusätzlich ausgleichsfähigen angemessenen Kosten der geplanten Maßnahme ermittelt.
²Der G9-bedingte Anteil des Gesamt-Baubedarfs sowie der Gesamt-Baubedarf werden auf Bitten der Regierung vom zuständigen Ministerialbeauftragten in Abstimmung mit dem Staatsministerium gutachterlich festgestellt.
³Die Regierungen leiten die geprüften und mit einer Stellungnahme versehenen Anträge gesammelt an das Staatsministerium weiter, das die grundsätzliche Entscheidung über die Höhe des Kostenausgleichs nach dem Konnexitätsprinzip trifft.
⁴Die Zahlung des Kostenersatzes nach dem Konnexitätsprinzip erfolgt über die Regierungen.
4.5 Verwendungsnachweis
¹Der Sachaufwandsträger hat der Regierung nach Abschluss der Investitionsmaßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. ²Sind die im Bescheid festgesetzten Kosten nach Ausweis im Verwendungsnachweis so nicht entstanden, ermäßigt sich der Kostenausgleich entsprechend bzw. ist der zugewiesene Betrag zurückzuzahlen.
5. Zuweisungen für Mehraufwendungen bei der Schülerbeförderung
¹Der Mehraufwand der Kommunen bei der Schülerbeförderung wird mit 5,2 Mio. Euro im Jahr ab dem Schuljahr 2025/26 angenommen. ²Er wird auf die Aufgabenträgergruppen Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Daten und Parameter, die für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a FAG für das Jahr 2018 maßgebend sind, verteilt. ³Dies sind zur Hälfte die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsanspruch zum Oktober 2017 und zur anderen Hälfte die Beförderungsausgaben der Aufgabenträger im Jahr 2016. ⁴Demnach entfallen auf die Landkreise 4 273 181 Euro und auf die kreisfreien Städte 926 819 Euro. ⁵Die Erstattung des Mehraufwands für die besonderen Anforderungen bei der Schülerbeförderung durch die Einführung des achtjährigen Gymnasiums entfällt ab dem Schuljahr 2025/26.
⁶Die Mittel werden über die pauschalen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung ausgereicht. ⁷Hierzu werden die Verteilungsmassen jedes Jahr für die Landkreise um 4 273 181 Euro und für die kreisfreien Städte um 926 819 Euro erhöht. ⁸Die Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a FAG bleibt im Übrigen unberührt.
6. Aufwendungen für Lernmittel
¹Die einmaligen zusätzlichen Anschaffungskosten für Lernmittel im Schuljahr 2025/26 durch die Ausstattung einer weiteren Jahrgangsstufe mit zehn Büchern im Wert von durchschnittlich 30 Euro werden mit 300 Euro pro Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/26 ausgeglichen durch das Landesamt für Statistik (§ 13b AVBaySchFG – geschätzter Gesamtbetrag von 9,9 Mio. Euro).
²Die staatlichen Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG werden für diese Schülerzahl im Gegenzug für die Schuljahre 2025/26 bis einschließlich 2028/29 ausgesetzt.
³Ab dem Schuljahr 2029/30 wird auch insoweit wieder ausschließlich die staatliche Zuweisung an die kommunalen Träger des Schulaufwands gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG gewährt. ⁴Eine Anpassung gem. Art. 22 Abs. 3 BaySchFG bleibt unberührt.
7. Personalkosten an kommunalen Gymnasien
¹Ab dem Schuljahr 2025/26 werden den Trägern kommunaler Gymnasien die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums, die den bisherigen G8-Lehrpersonalaufwand übersteigen, in vollem Umfang erstattet. ²Der Berechnung des Kostenausgleichs wird grundsätzlich Art. 17 BaySchFG zugrunde gelegt. ³Wegen der besonderen Personalkostenstruktur erfolgt der ab dem Schuljahr 2025/26 zu zahlende Kostenausgleich – abweichend von den Jahresbezügen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 BaySchFG – auf der Grundlage eines Pauschalbetrags in Höhe von 110 Tsd. Euro auf der Basis des Kalenderjahres 2018. ⁴Der Pauschalbetrag nimmt ab dem Kalenderjahr 2019 an den Besoldungsanpassungen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunktes teil, um den die Grundbezüge im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes eines Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 14 angepasst werden.
⁵Aufgrund des veränderten Lehrpersonalaufwands des neuen neunjährigen Gymnasiums gegenüber dem G8 ist der G8-Zuschlag durch einen G9-neu-Zuschlag zu ersetzen. ⁶Die gesamte Bezuschussung soll so bemessen werden, dass sie im Schuljahr 2025/26 den zusätzlichen Lehrpersonalaufwand an kommunalen Gymnasien proportional zum erforderlichen Stellenbedarf im staatlichen Bereich abbildet.
8. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Prof. Dr. Michael Piazolo
Staatsminister
Anlagen
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