VV-QV-J
DE - Landesrecht Bayern

VV-QV-J: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz

Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie der Bestimmungen betreffend die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Regelung der Ausbildungsqualifizierung und der modularen Qualifizierung in der Justiz (Qualifizierungsverordnung Justiz - QV-J) vom 22. Februar 2012 (GVBl S. 51, BayRS 2038-5-3-1-J) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschrift zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz:

1.  Zuständigkeit, Verfahren

1.1 

¹Mit der Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung werden gemäß § 8 Abs. 2 QV-J die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Behörden beauftragt, soweit das Staatsministerium der Justiz diese nicht unmittelbar durchführt. ²Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden; dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

1.2 

¹Die Ernennungsbehörden, die gemäß § 8 Abs. 3 QV-J im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz für die Anmeldung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung zuständig sind, bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. ²Sie unterrichten die betreffenden Bediensteten schriftlich über die Anmeldung zur modularen Qualifizierung und über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ³Beamtinnen und Beamte, die den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der für die Anmeldung zuständigen Behörde.

2.  Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen (§ 10 QV-J) wird in den

3.  Prüfung, Teilnahmebescheinigung

3.1 

¹Die mündliche Prüfung soll frühestens eine Woche nach Abschluss der Maßnahme nach § 11 Abs. 1 QV-J stattfinden. ²Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 QV-J ist der für die Anmeldung zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

3.2 

Die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 QV-J soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden; gleichzeitig ist die für die Anmeldung zuständige Behörde zu informieren.

4.  Übergangsregelung

¹Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 die Maßnahme „Rechtsanwendung in der Verwaltungspraxis“ aus der Übersicht 2; die Maßnahme wird durch die Bescheinigung der vollständigen und erfolgreichen Teilnahme abgeschlossen (§ 14 Abs. 3 QV-J). ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.

5.  Geltung

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

Anlagen 

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