Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (VV-FachV-VI)
Das Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), sowie der §§ 35 bis 41 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FachV-VI) vom 24. April 2012 (GVBl S. 159, BayRS 2038-3-1-6-F).
1. Zuständigkeit und Verfahren
¹Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ihrer Beamtinnen und Beamten zuständig. ²Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern übertragen.
¹Die jeweils zuständigen Ernennungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. ²Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. ³Sie unterrichten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 4 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ⁴Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, haben dies schriftlich gegenüber ihrer jeweils zuständigen Ernennungsbehörde zu erklären.
2. Teilnahme
Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten (Art. 20 Abs. 4 LlbG) und mindestens ein Amt der der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben.
3. Anzahl, Inhalt und Dauer der Maßnahmen
¹Die folgende Übersicht enthält die nähere Ausgestaltung des § 38 FachV-VI. ²Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Modulen frühestens möglich ist.
zu je 45 Min.)
A 13
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der Praxis in den jeweiligen Ernennungsbehörden
30 UE FB Steuer
34 UE FB AIV
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanage-ment, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Verfahren IuK,
Organisation, Controlling
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 13
Beamtinnen und Beamte, die bereits Führungsaufgaben innehaben, müssen eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche Bewährung als Führungskraft nachweisen.
Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
4. Nachweis der Teilnahme
¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 bis 4 FachV-VI ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. ²Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die nach § 35 Satz 1 FachV-VI zuständige Behörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
¹Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 5 FachV-VI) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. ²Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
¹Die nach § 35 Satz 1 FachV-VI zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 40 Abs. 6 FachV-VI. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in ein Amt ab A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG).
5. Beteiligung und Genehmigung
5.1 Beteiligung
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
– der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
– die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
– die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
5.2 Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
6. Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
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