Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern Vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190) BayRS 01-5-1-K/WK (§§ 1–2)
DE - Landesrecht Bayern

Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern Vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190) BayRS 01-5-1-K/WK (§§ 1–2)

§ 1 Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der katholischen Religion.
§ 2 Er anerkennt das Recht der Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
§ 3 ¹Er sichert der katholischen Kirche die ungestörte Kultübung zu. ²In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
Artikel 2 ¹Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet werden. ²Sie unterliegen von seiten des Staates keiner Einschränkung in bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl und – vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 13 § 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln. ³Soweit sie bisher die Rechte einer öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. ⁴Ihr Eigentum und ihre anderen Rechte werden ihnen gewährleistet. ⁵In bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen staatlichen Beschränkung oder Aufsicht.
§ 1 ¹Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§ 1 und 2 gebotenen Umfang. ²Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.
§ 2 An den in § 1 genannten theologischen Fachbereichen werden Professoren und andere Personen, die zur Lehre berechtigt sind, vom Staate erst ernannt oder zugelassen oder Lehraufträge erteilt, wenn gegen die in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.
§ 3 Sollte einer der genannten Lehrer vom Diözesanbischof wegen seiner Lehre oder wegen seines sittlichen Verhaltens aus triftigen Gründen beanstandet werden, so wird der Staat unbeschadet der staatsdienerlichen Rechte alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz sorgen.
§ 4 ¹Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes. ²Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. ³Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth von katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. ⁴Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.
§ 5 ¹Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. ²Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gilt § 2 entsprechend.
§ 1 Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3 § 1 genannten Hochschulen muß vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§ 2 Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Artikel 3 § 1 genannten Hochschulen muß ferner den Erfordernissen der Lehrerbildung entsprechen, soweit Studenten
katholische Religionslehre als Unterrichtsfach,
katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktiken der Grund- oder Hauptschule oder
katholische Theologie im Rahmen des erziehungswissenschaftlichen Studiums
studieren.
§ 3 Für die in Artikel 3 § 4 genannten Lehrstühle gilt § 2 Buchstaben b und c entsprechend.
§ 4 Der in den §§ 1-3 vorgesehene Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
§ 5 Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes festzustellen, Vertreter zu entsenden.
§ 6 Der Erwerb der Lehrbefähigung für Volksschulen, Sonderschulen, berufliche Schulen, Realschulen und Gymnasien sowie die Übertragung eines Lehramtes werden für die Angehörigen von Orden und religiösen Kongregationen an keine anderen Bedingungen geknüpft als für Laien.
§ 1 ¹Der Staat gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft
mit folgenden wissenschaftlichen Studiengängen:
– Katholische Theologie,
– Geisteswissenschaften im übrigen sowie Mathematik und Geographie nach näherer Bestimmung durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung,
– Wirtschaftswissenschaften,
mit folgenden Fachhochschulstudiengängen:
– Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit,
– Sozialwesen.
²Der Sitz der Katholischen Universität ist Eichstätt. ³Der Standort der wissenschaftlichen Studiengänge und der Fachhochschulstudiengänge wird durch Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur und der Bayerischen Staatsregierung festgelegt. ⁴Errichtung und Betrieb der Katholischen Universität in kirchlicher Trägerschaft bleiben gewährleistet, solange und soweit sie im Rahmen der für alle geltenden Gesetze und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieses Vertrags unterhalten wird.
§ 2 (1) ¹Der Staat ersetzt dem Träger der Katholischen Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen). ²Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. ³Der Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit dem Beginn des Jahres, das der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgt, auf 85 vom Hundert.
(2) ¹Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen), die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der Katholischen Universität, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. ²Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Förderungsmittel herbeigeführten Werterhöhungen.
§ 3 ¹Der Träger erläßt die Grundordnung der Hochschule und die sonstigen Ordnungen, insbesondere die Studienordnungen, Hochschulprüfungsordnungen und Habilitationsordnungen, soweit sie auch bei staatlichen Hochschulen von diesen selbst erlassen werden. ²Er legt fest, wie die Hochschule gegliedert ist, welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind und welche Bezeichnung die Hochschule führt. ³Der Träger bedarf dazu jeweils des staatlichen Einvernehmens. ⁴Das Einvernehmen wird erklärt, wenn die Ordnung nicht gegen Gesetze verstößt und die Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse gewährleistet ist.
§ 4 ¹Die Katholische Universität hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Art. 5 § 1 genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind, Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verliehen werden. ²Die Verleihung des Doktorgrades in allen in § 1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. ³Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. ⁴Das an der Katholischen Universität abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. ⁵Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.
§ 5 ¹Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am Sitz der Katholischen Universität abgenommen. ²Die an der Katholischen Universität ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. ³Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, daß sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.
§ 1 Das Recht der katholischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
§ 2 In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.
§ 3 ¹Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des katholischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. ²Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
§ 4 In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
§ 5 Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
§ 6 Den Schülern aller Schularten wird in Absprache mit den kirchlichen Oberbehörden geeignete und ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gegeben.
§ 7 Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihre nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird.
§ 1 ¹Der Religionsunterricht bleibt in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. ²Er ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen. ³Der Umfang des Religionsunterrichtes wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt. ⁴Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.
§ 2 Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes in den Schulen werden der Kirche gewährleistet.
§ 3 Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Bevollmächtigung durch den zuständigen Diözesanbischof voraus.
§ 4 Die Verwendung als Lehrer für das Fach Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.
§ 5 Art. 3 § 3 gilt entsprechend.
§ 6 Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
§ 7 Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen läßt, wird sie nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht.
Die Vergütung dieses Religionsunterrichtes wird in Vereinbarungen mit den kirchlichen Oberbehörden geregelt.
§ 1 ¹Der Freistaat Bayern wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger seine Hilfe angedeihen lassen. ²Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzierungshilfen sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert.
§ 2 Privaten katholischen Volksschulen und Sonderschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Ausbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt der Staat auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
§ 3 ¹Die notwendigen Kosten für schulaufsichtlich genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater Volksschulen und Sonderschulen werden vom Staat im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck bereitgestellten Gesamtsumme ersetzt. ²Der Gesamtbetrag für den Bau dieser Schulen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen der öffentlichen Hand für den öffentlichen Schulhausbau festgesetzt.
§ 1 ¹Orden und religiöse Kongregationen werden unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Gründung und Führung von Privatschulen zugelassen. ²Die Zuerkennung von Berechtigungen an derartige Schulen erfolgt nach den für andere Privatschulen geltenden Grundsätzen.
§ 2 ¹Von Orden und religiösen Kongregationen geleitete Schulen, die bisher den Charakter öffentlicher Schulen gehabt haben, behalten ihn, soferne sie die an gleichartige Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. ²Unter den gleichen Vorbedingungen kann auch neuen Schulen von Orden und Kongregationen dieser Charakter durch die Staatsregierung verliehen werden.
§ 1 ¹Der Bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. ²Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordate von 1817 festgelegt sind, werden durch folgende Vereinbarung ersetzt:
Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordate festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die unter Zugrundelegung der im Konkordate von 1817 festgelegten Verpflichtungen und in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepaßt wird.
Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein.
Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden.
Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Domprobst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 für den Chor- und Ordinariatsdienst bestimmte Vikare.
Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker.
Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der Bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist.
Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhles, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.
Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen.
Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen weltlichen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen.
Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen; für Deckung etwaiger Fehlbeträge der Ordinariatsbedürfnisse gilt Buchst. f entsprechend.
Der Bayerische Staat wird an die bestehenden, nach den Bestimmungen des Codex iuris canonici eingerichteten Knaben- und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten.
Für die Emeriten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen.
Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt.
³Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der Bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren.
§ 2 Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden.
§ 3 Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen.
§ 4 ¹Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. ²Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. ³Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein.
§ 5 Die Kirche hat das Recht, auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben.
Artikel 11 ¹Der Bayerische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. ²Die Seelsorger für diese Anstalten werden im Benehmen mit dem Diözesanbischof aufgestellt. ³Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayerische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
Artikel 12 Abgesehen von kleineren Änderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen, und abgesehen von jenen Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben, wird der jetzige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen nicht verändert werden.
§ 1 Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Geistlichen wird die Kirche in der Leitung und Verwaltung der Diözesen, ferner der Diözesanbildungsanstalten sowie in der Pfarrseelsorge und für die Erteilung des Religionsunterrichtes nur Geistliche verwenden, die
deutsche Staatsangehörigkeit haben
ein zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigendes Zeugnis besitzen (Hochschulreife)
die von der Kirche vorgeschriebenen philosophisch-theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer den Bestimmungen des c. 1365 Cod. jur. can. entsprechenden deutschen kirchlichen Hochschule oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom erfolgreich zurückgelegt haben.
§ 2 ¹Desgleichen müssen bei Orden und religiösen Kongregationen sowie bei deren Niederlassungen die Obern, die in Bayern ihren Sitz haben, deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. ²Unberührt bleibt das Recht der Ordensobern mit anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Sitz im Ausland haben, persönlich oder durch ihren Vertreter ihre Häuser in Bayern visitieren sowie das Recht der Ordenskleriker, ihre philosophisch-theologischen Studien an ihren Ordensschulen nach Maßgabe des c. 1365 Cod. iur. can. zurückzulegen an Stelle der in § 1 Buchst. c genannten Anstalten.
§ 3 Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in §§ 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden.
§ 1 ¹In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Hl. Stuhl volle Freiheit. ²Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Trienallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor. ³Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit der Bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.
§ 2 ¹Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod. iur. can. ²Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.
§ 3 ¹Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezüge der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung die Personalien des in Aussicht genommenen Geistlichen mitteilen; allenfallsige Erinnerungen der Staatsregierung sollen in möglichst kurzer Zeit erfolgen. ²Die staatlichen Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bleiben in der bisherigen Form unberührt.
§ 1 Sollte sich in Zukunft bei der Auslegung vorstehender Bestimmungen irgendeine Schwierigkeit ergeben, so werden der Hl. Stuhl und der Bayerische Staat gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
§ 2 ¹Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates wird das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt. ²Insoweit bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Widerspruch stehen, werden sie aufgehoben.
Artikel 16 ¹Die Ratifikationen werden möglichst bald ausgewechselt werden und das Konkordat wird mit dem Zeitpunkte dieser Auswechselung in Kraft treten. ²Zur Beglaubigung des Vorstehenden haben die nachgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.

Zu Artikel 3 §§ 2 und 3

¹Die Erklärung des zuständigen Diözesanbischofs, daß gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten keine Erinnerung erhoben wird, bedeutet zugleich das Einverständnis, daß der Kandidat Mitglied des theologischen Fachbereiches wird. ²Die Anwendung des Art. 3 § 3 hat daher zur Folge, daß der Lehrer aus dem theologischen Fachbereich ausscheidet.

Zu Artikel 3 §§ 1 und 5

(1) Bis zur Errichtung des katholisch-theologischen Fachbereiches und der drei in Art. 3 § 5 genannten Lehrstühle und der damit verbundenen Auflösung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau gelten Art. 3 §§ 1 und 2, sowie Art. 4 § 1 in der Fassung des Konkordats vom 29. März 1924 für die Philosophisch-Theologische Hochschule weiter.
(2) Der Freistaat Bayern wird sich bemühen, daß für die Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Passau, die nicht im Wege des üblichen Berufungsverfahrens an den katholisch-theologischen Fachbereich einer Universität oder Gesamthochschule berufen werden, ausreichende Lehr- und Forschungsmöglichkeiten gewährleistet werden.

Zu Artikel 5 § 1

(1)12 ¹Der Träger der Katholischen Universität unterliegt der für kirchliche Stiftungen vorgesehenen Aufsicht. ²Die staatliche Aufsicht über die Katholische Universität beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht.
(2)1234 ¹Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden ist gesichert, wenn der Träger als kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regelt. ²An Stelle des Trägers (Stiftung) kann auch ein anderer kirchlicher Verband, z.B. die Diözese (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder ein Verband der Diözesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und Seelsorger den Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts entsprechend regeln. ³An Stelle des Trägers kann auch ein anderer kirchlicher Verband die an der Katholischen Universität Tätigen anstellen. ⁴Sofern der Träger oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband die Rechtsverhältnisse seiner Beamten und Seelsorger entsprechend den einschlägigen Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts regelt, stellt der Freistaat Bayern im Rahmen des geltenden Bundesrechts die Tätigkeit beim Träger oder dem kirchlichen Verband einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gleich. ⁵Der Träger, oder an seiner Stelle ein kirchlicher Verband, wird unter der gleichen Voraussetzung die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend behandeln.
(3) ¹Die Lehrenden müssen die fachlichen und pädagogischen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. ²Die Lehraufgaben der Hochschule müssen in der Regel von hauptberuflich Lehrenden erfüllt werden.
(4) Die Katholische Universitätdarf grundsätzlich im Personal und in der Ausstattung mit Räumen und Einrichtungen nicht hinter vergleichbaren staatlichen Hochschulen zurückstehen.
(5) ¹Die Studienbewerber müssen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen; für theologische Studiengänge können Ausnahmen gemacht werden, soweit nicht die Verwendung als hauptamtlich tätiger staatlicher Lehrer angestrebt wird. ²Dem Träger steht es frei, für die Immatrikulation der Studierenden, die Zurücknahme der Immatrikulation und die Exmatrikulation zusätzliche Bedingungen festzulegen, die aus der besonderen Eigenart einer Katholischen Universität herrühren.
(6) ¹Ist der Zugang zu einzelnen Studiengängen an deutschen Hochschulen beschränkt, weil die Zahl der Studienbewerber die Gesamtzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt, läßt die Universität die Bewerber im Rahmen der für sie ermittelten Zulassungszahlen zu. ²Bei der Berechnung der Zulassungszahlen werden die gleichen Grundsätze wie bei den staatlichen Hochschulen angewendet. ³Die Katholische Universität beteiligt sich, soweit erforderlich, am zentralen Vergabeverfahren. ⁴Die Rechte des Trägers der Hochschule aus Absatz 5 Satz 2 werden dadurch nicht berührt.

Zu Artikel 5 §§ 1 und 2

(1) ¹Die Einrichtung von anderen als den in § 1 gewährleisteten Studiengängen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes möglich, doch findet in diesen Fällen § 2 keine Anwendung. ²Höhere Anforderungen, die sich aus solchen Studiengängen an die zentrale Verwaltung und an die zentralen Einrichtungen ergeben, werden nicht ersetzt.
(2) ¹Der Träger der Katholischen Universität wird an den gemeinsamen Beratungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den Hochschulen über Aufstellung und Fortschreibung der staatlichen Hochschulplanungen beteiligt. ²Bei der Festlegung der Ausbauziele der Katholischen Universität hält er sich in den gewährleisteten Studiengängen an den Rahmen der bayerischen Hochschulgesamtplanung. ³Unbeschadet der Natur und der Ziele der Katholischen Universität wird deren Träger nach Möglichkeit dazu beitragen, daß der Freistaat Bayern Zuschüsse Dritter zu den Kosten der Katholischen Universität erhält.

Zu Artikel 5 § 2

(1) Für die Bemessung des vergleichbaren Aufwandes werden die für die staatlichen bayerischen Hochschulen geltenden Personal-, Flächen- und Kostenrichtwerte angewendet.
(2) ¹Der Ausbau der Katholischen Universität erfolgt zeitlich abgestimmt mit der Entwicklung des staatlichen Hochschulwesens. ²Der Gesamtbetrag des Kostenersatzes für die Investitionen wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen des Staates für die staatlichen Hochschulen bereitgestellt. ³Der erreichte Ausbaustand ist zu berücksichtigen.
(3) Der Aufwendungsersatz des Staates umfaßt auch die Ausgaben des Hochschulträgers für die emeritierten Professoren, die Ruhestandsbeamten und die sonstigen Versorgungsempfänger des Trägers der Katholischen Universität.
(4) Der Aufwendungsersatz für nicht auf Personalstellen bezogene Personalkosten und für Sachkosten kann einvernehmlich zwischen dem Staat und dem Träger der Katholischen Universität pauschal festgelegt werden.
(5) Für die zur Vorbereitung des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät anfallenden Kosten (auch für Investitionen) leistet der Staat Aufwendungsersatz in Höhe von 85 vom Hundert, soweit der Aufwand nach der Erteilung des Planungsauftrags für den Umbau des Gebäudes für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anfällt.

Zu Artikel 5 § 3

Der Träger kann die Ordnungen (Grundordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen) entweder selbst erlassen oder den Erlaß den zuständigen Hochschulgremien übertragen.
Der Vorbehalt des staatlichen Einvernehmens wird dadurch nicht berührt.

Zu Artikel 5 § 4

¹Die allgemeine staatliche Aufsicht über die Hochschulprüfungen, die insbesondere sicherzustellen hat, daß die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden, bleibt gewahrt. ²Der Staat wird jedoch keinen Prüfungsvorsitzenden bestellen.

Zu Artikel 5 § 5

(1) Der Staat wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten für das Lehramt der Katholischen Universität in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten staatlicher Hochschulen.
(2) Der Staat wird die Professoren der Katholischen Universität als Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in gleicher Weise einsetzen, wie dies bei Professoren der staatlichen Hochschulen der Fall ist.

Zu Artikel 6 §§ 3, 4 und 5

Die Bestimmungen des Art. 6 §§ 3, 4 und 5 gelten für die Volksschulen.

Zu Artikel 7 § 1

Sollten neben oder an Stelle von Schularten, in denen Religionsunterricht eingeführt ist, neue Schularten mit vergleichbaren Bildungszielen eingerichtet werden, bleibt der Religionsunterricht auch in diesen neuen Schulen gewährleistet.

Zu Artikel 7 § 7

An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können außerdem Religionspädagogen als hauptberufliche Lehrkräfte verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet worden sind.

Zu Artikel 7 § 7

¹Zwischen den Vertragspartnern besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. ²Über die Verwendung derselben auch in der Zukunft werden zur gegebenen Zeit zwischen Kirche und Staat die entsprechenden Regelungen getroffen.

Zu Artikel 13 § 1

Es besteht Einverständnis, daß bei ausländischen Geistlichen, die in der Seelsorge für Ausländer tätig sind, von den in Art. 13 § 1 genannten Erfordernissen abgesehen wird.
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