KInvFR: Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern
¹Auf Grund des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 975), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist sowie der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV KInvFG) fördert der Freistaat Bayern Investitionen finanzschwacher Kommunen in die örtliche Infrastruktur in Anwendung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). ²Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
1. Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in folgenden Bereichen:
2.1.1
Energetische Sanierung von
– Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur,
– kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
– kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung,
– kommunalen sozialen Einrichtungen
– kommunalen Verwaltungsgebäuden.
2.1.2
Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren in den unter Nr. 2.1.1 genannten Einrichtungen und Gebäuden.
2.1.3
Städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum.
2.1.4
Städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen.
2.2 Energetische Sanierung nach Nr. 2.1.1
¹Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen am Bauwerk selbst und an der Haustechnik, dazu gehören insbesondere
– Maßnahmen zur Verringerung von Transmissionswärmeverlusten, wie zum Beispiel die Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden, Fenstern, Dächern, erdberührten Außenflächen beheizter Räume, Wänden und Decken zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Heizungs-, Warmwasser- und Kühlrohrleitungen,
– die energetische Verbesserung durch Einbau, Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen einschließlich Einbau von Sonnenschutzverglasungen, Beleuchtung, Kühleinrichtungen, Pumpen und Regeleinrichtungen,
– der Einbau von oder der Anschluss an Anlagen, die der Verminderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere des Bedarfs an fossiler Energie, dienen oder mit erneuerbaren Energien betrieben werden (zum Beispiel solarthermische Anlagen, Pellet- oder Hackschnitzelheizungen, Erdwärmesonden), sowie
– der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
²Maßnahmen nach Spiegelstrich 2 und 3 sollen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Spiegelstrich 1 umgesetzt werden. ³Die Förderung eines Ersatzneubaus gleicher Größe anstelle einer energetischen Sanierung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn dies die wirtschaftlichste Lösung darstellt. ⁴Der entsprechende Nachweis ist in einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zu führen.
2.3 Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren nach Nr. 2.1.2
Gefördert wird der Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang, dazu gehören insbesondere
– die Reduzierung von Stufen und Schwellen,
– die Vergrößerung von Durchgangsbreiten bei Türen und Fluren,
– die Anpassung der Höhe von Bedienelementen,
– der Einbau von Aufzugsanlagen sowie
– die Anpassung von Sanitärräumen an die Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-1.
2.4 Städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum nach Nr. 2.1.3
¹Zu den Fördergegenständen zählen insbesondere gemeindliche bzw. öffentlich gewidmete Flächen, wie
– öffentliche Verkehrsflächen für Personen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge, zum Beispiel Fußgängerbereiche, Gehwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischverkehrsflächen, Überquerungsstellen, öffentliche Anlagen des ruhenden Verkehrs,
– öffentliche Plätze, Spielplätze, Grünflächen und Freizeitanlagen, die allen uneingeschränkt zugänglich sind,
– einzelne Bauteile, zum Beispiel Oberflächenbeläge, Rampen, Treppen und Aufzugsanlagen,
– Zugänge zu öffentlichen Gebäuden sowie im Einzelfall barrierefreie Übergänge zu privaten Anwesen,
– barrierefreie Ausstattungselemente und Möblierungselemente, zum Beispiel Sitzmöglichkeiten, Bedienelemente, öffentlich nutzbare Toiletten und Sanitärräume,
– bauliche Elemente der Ausstattung, Orientierung, Warnung, Beschilderung und Beleuchtung, die eine barrierefreie Nutzung des öffentlichen Raums ermöglichen, Lichtzeichenanlagen, Informations-, Leit- und Orientierungselemente für Menschen mit sensorischen Einschränkungen und
– kommunale Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV, zum Beispiel Bus- und Straßenbahnhaltestellen (ohne fahrendes Gerät und ohne Maßnahmen, denen der Bezug zum Barriereabbau fehlt, zum Beispiel reine Warteleitsysteme), Zugänge zu Bahnhöfen und Haltepunkten oder deren Querung (nicht betriebliche Bahnanlagen selbst), Bahnhofsvorplätze.
²Im Rahmen eines räumlichen Konzepts zum Abbau von Barrieren können auch kommunale Investitionen zur barrierefreien Erschließung öffentlicher und privater Einrichtungen des Gemeinbedarfs gefördert werden. ³Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die dem barrierefreien Zugang aus dem öffentlichen Raum dienen.
2.5 Städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen nach Nr. 2.1.4
¹Fördergegenstand sind insbesondere unrentierliche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen von Kommunen oder Privaten nach den Städtebauförderungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. ²Förderungsvoraussetzungen sind das Vorliegen eines städtebaulichen Konzepts und eines öffentlichen Interesses an den Maßnahmen sowie dass diese zur Revitalisierung innerörtlicher Leerstände beitragen.
2.6 Sonstige Maßnahmen
Sonstige ergänzende Maßnahmen können gefördert werden, soweit sie im Vergleich zum Gesamtprojekt untergeordnet und zur Erreichung des eigentlichen Förderziels zwingend erforderlich sind; dazu gehören insbesondere
– die Erneuerung der Anstriche und Böden,
– Instandsetzungen, die durch die Sanierungsmaßnahmen verursacht werden sowie
– Maßnahmen, die für eine zügige Realisierung erforderlich sind (zum Beispiel Behelfs- oder Ausweichbauten).
2.7 Planung und Beratung
Gefördert werden die für die Maßnahmen erforderlichen vorbereitenden Arbeiten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1
¹Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
– durchschnittliche Finanzkraft
– durchschnittliche Finanzkraft
– Empfänger von Stabilisierungshilfen 2014 oder 2015;
– Saldo der freien Finanzspannen („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf
²Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2011 bis 2013 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2011 bis 2013. ³Kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind antragsberechtigt, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder antragsberechtigt ist.
3.2
Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil an einen Dritten nach Maßgabe der Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) weiterbewilligen, wenn dieser zur Erfüllung einer Aufgabe im Sinne von Nr. 2, die ansonsten der Zuwendungsempfänger wahrnehmen müsste, entsprechende Maßnahmen durchführt.
3.2.1
¹Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt dabei nur in Betracht, soweit die Maßnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gerichtet ist und die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllt sind. ²In diesem Beschluss ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von DAWI betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. ³Unter diesen Voraussetzungen müssen Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Betrauungsakt (Förderfall) und Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. ⁴Bei anderen Maßnahmen, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind. ⁵Danach müssen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag von 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. ⁶Ein Vordruck für die vom Unternehmen abzugebende De-minimis-Erklärung sowie ergänzende Informationen werden gemäß Nr. 18 bereitgestellt.
– bei kameraler Haushaltsführung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich der ordentlichen Tilgungen abzüglich einer eventuellen Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt (ohne Berücksichtigung von Ersatzeinnahmen und Rücklagen),
– bei doppischer Haushaltsführung aus dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der ordentlichen Tilgungen (ohne Berücksichtigung von Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen).
Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen.
4. Förderungsvoraussetzungen
4.1
Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.
4.2
¹Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 muss sich das zu modernisierende Gebäude oder der Gebäudeteil in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden und regelmäßig beheizt werden. ²Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist so zu modernisieren, dass die Anforderungen der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden.
4.3
¹Den Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 muss eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegen. ²Dies gilt nicht für Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur.
4.4
¹Die Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 sind zuwendungsfähig, wenn sie dem Städtebau zuzuordnen sind und in ihrer Summe zu einer spürbaren Verbesserung der Erschließung eines Gebiets für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen beitragen. ²Diese sollen daher Teil eines räumlichen Konzepts zum Abbau von Barrieren sein. ³Im Konzept sollen eine Defizitanalyse, ein durchgängiges, barrierefreies Wegenetz und ein Maßnahmenplan dargestellt werden. ⁴In einer einzelnen Maßnahme können auch mehrere punktuelle Vorhaben im räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zusammengefasst werden (Maßnahmenpakete).
4.5
Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 50 000 Euro betragen.
4.6
Eine Förderung setzt weiter voraus, dass
– der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
– die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist und
– die Maßnahme mit den Betroffenen, den erforderlichen öffentlichen Aufgabenträgern und – soweit sie zum Barriereabbau vorgenommen wird – insbesondere mit den örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten abgestimmt ist.
5. Art und Umfang der Förderung
¹Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähige Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. ²Der sich ergebende Betrag ist auf volle 100 Euro abzurunden. ³Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich nicht möglich.
6. Zuwendungsfähige Ausgaben
6.1
Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.7 erforderlichen Ausgaben.
6.2
¹Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.2 sollen 750 Euro je Quadratmeter beheizter Netto-Grundfläche gemäß DIN 277 der zu modernisierenden Gebäude und Gebäudeteile nicht übersteigen. ²Maßgeblich sind die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276. ³Ausgaben der Kostengruppen 200 und 500 sind zuwendungsfähig, soweit sie durch die energetische Modernisierung veranlasst sind.
6.3
Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2.6 sollen 40 % der Ausgaben für die Maßnahmen nach Nrn. 2.2 bis 2.5 nicht überschreiten.
6.4
Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen sollen 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 nicht überschreiten.
6.5
Nicht zuwendungsfähig sind
– der Wert von Eigenleistungen und insoweit anfallende Ausgaben für Material,
– Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
– Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
– Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
– Investitionen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.
7. Bewilligungsstellen
¹Bewilligungsstellen sind die Regierungen. ²Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. ³Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen, wählt die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus und führt das Bewilligungsverfahren durch. ⁴Sie überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.
8. Förderzeitraum
¹Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden. ²Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen werden.
9. Bewerbungsverfahren
¹Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsbogens voraus. ²Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsstelle und wird den Bewerbern mitgeteilt. ³Der Bewerbungsbogen muss der Bewilligungsstelle bis zum 15. Februar 2016 vorliegen.
10. Antragstellung
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO in zweifacher Fertigung mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme ins Programm bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
11. Maßnahmenvereinbarung
Eine Förderung setzt den Abschluss einer Maßnahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem jeweiligen Zuwendungsempfänger sowie – bei Weiterbewilligung an einen Dritten gemäß Nr. 3.2 – diesem Dritten voraus.
12. Baubeginn
¹Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden. ²Die Aufnahme der Maßnahme in das Programm gilt als Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. ³Mit der Umsetzung der Maßnahme kann auf dieser Grundlage förderunschädlich begonnen werden, sie begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. ⁴Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.
13. Baudurchführung
¹Mit der Ausführung der Maßnahmen muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheids unverzüglich begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen. ³Die Letztempfänger – Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 3.2 – haben auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
14. Kumulierungsverbote
14.1
Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes oder nach Art. 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach diesen Richtlinien nicht gefördert werden.
14.2
¹Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. ²Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
–
Finanzausgleichsgesetz (FAG),
–
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
–
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG),
–
Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“
und
–
Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) bzw. Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV).
14.3
Die Kumulierungsverbote nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (zum Beispiel prozentuale Aufteilung der Baukosten).
15. Auszahlung der Zuwendung
15.1
Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
15.2
¹Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. ²Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.
15.3
¹Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. ²Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge an. ³Der Auszahlungsbetrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.
15.4
¹Nach dem 31. Dezember 2024 können Zuwendungen nach diesem Förderprogramm nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. ²Etwa später anfallende Ausgaben der Maßnahmen tragen ab dem 1. Januar 2025 die Förderempfänger allein.
16. Verwendungsnachweis
¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. ²Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024. ³Ermäßigen sich die nach der Bewilligung im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend. ⁴Die Bewilligungsstelle und der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁵Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ⁶Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
17. Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
18. Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.stmi.bayern.de/kommunalinvestitionsprogramm.
19. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Feedback