Kommunale Beamte und Angestellte als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bayern

Kommunale Beamte und Angestellte als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes können als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber auch Beamte und Angestellte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern der Sozialgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber können, soweit es sich um kommunale Arbeitgeber handelt, nur Beamte und Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände berufen werden, nicht dagegen solche Bedienstete der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich (§ 16 Abs. 4 Nr. 3, § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die nähere Anordnung, welche Beamten und Angestellten ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber vorgeschlagen werden können, obliegt für Beamte und Angestellte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Kommunalbereich dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.
Für den Vollzug der genannten Vorschriften wird deshalb Folgendes bestimmt:
Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit im ersten oder zweiten Rechtszug können vorgeschlagen werden
– Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit Personalangelegenheiten nichtbeamteter Bediensteter bearbeiten, und
– kommunale Wahlbeamte, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt oder für den gehobenen Verwaltungsdienst besitzen,
wenn sie die nach § 21 des des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach § 16 des Sozialgerichtsgesetzes geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Arbeiter können nicht benannt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung fordert entsprechende Vorschläge unmittelbar beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V. an.
Die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1980 (MABl 1981 S. 5) wird aufgehoben.
EAPl 81-810
MABl 1981 S. 283
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