KWBG: Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG) Vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20) BayRS 2022-1-I (Art. 1–65)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.
(2) Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach diesem Gesetz sind
die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter,
die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder.
(3) ¹Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit oder Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen. ²Die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
Art. 2 Zuständigkeiten
(1) Zuständigkeiten, die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder nach diesem Gesetz dem Dienstherrn übertragen sind, nimmt das nach den kommunalrechtlichen Vorschriften jeweils zuständige Organ des Dienstherrn wahr.
(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG entscheidet die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
Art. 3 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
¹Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin. ²Vorgesetzter oder Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist, wer ihnen auf Grund der Gemeindeordnung (GO) für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
Art. 4 Zustellung von Entscheidungen
¹Verfügungen und Entscheidungen, die den Beamten und Beamtinnen oder den Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Betroffenen berührt werden. ²Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Art. 5 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Beamte und Beamtinnen auf Zeit Ansprüche auf die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen nach Abs. 1 nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die Empfängerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Art. 6 Verjährung
¹Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. ²Im Übrigen sind §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ³Abweichende besoldungs-, versorgungs- und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.
Art. 7 Rückforderung
Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.
Art. 8 Übergang von Ansprüchen
¹Werden Beamte oder Beamtinnen, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. ²Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. ³Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil von Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. ⁴Steht Beihilfeberechtigten gegen einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz auf Grund einer unrichtigen Abrechnung zu, kann der Dienstherr des oder der Beihilfeberechtigten durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungserbringer, der Leistungserbringerin oder dessen beziehungsweise deren Abrechnungsstelle bewirken, dass der Anspruch insoweit auf den Dienstherrn übergeht, als dieser auf Antrag des oder der Beihilfeberechtigten zu hohe Beihilfeleistungen an den Beihilfeberechtigten oder die Beihilfeberechtigte erbracht hat.
Teil 2 Beamtenverhältnis
Art. 9 Begründung des Beamtenverhältnisses
¹Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gewählt ist und wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde, wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin; eine Annahme der Wahl in elektronischer Form ist nicht möglich. ²Eine Ernennung entfällt.
Art. 10 Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn, Doppeldienstverhältnis
(1) Mit dem Beginn der Amtszeit als Beamter oder als Beamtin auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum selben Dienstherrn.
(2) Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit kann nicht gleichzeitig Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin bei demselben Dienstherrn werden.
Art. 11 Folgen von Wahlmängeln
(1) Ist die Wahl eines ersten Bürgermeisters oder einer ersten Bürgermeisterin bzw. eines Landrats oder einer Landrätin für ungültig erklärt, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden.
(2) ¹Ist die Wahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin, eines weiteren Bürgermeisters oder einer weiteren Bürgermeisterin bzw. eines gewählten Stellvertreters des Landrats oder der Landrätin bzw. des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin als nichtig festgestellt oder aufgehoben, so ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. ²Ist die Wahl aus Gründen fehlerhaft, die nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, so kann die Wahl nur innerhalb von vier Monaten seit ihrer Vornahme rechtsaufsichtlich beanstandet oder vom Dienstherrn von Amts wegen aufgehoben werden. ³Die rechtsaufsichtliche Beanstandung ist auch noch nach Ablauf von vier Monaten möglich, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängert, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wahl vorliegen und deshalb noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.
(3) ¹Verliert ein kommunaler Wahlbeamter oder eine kommunale Wahlbeamtin im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. ²Der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.
(4) ¹Ist ein Beamtenverhältnis aus einem der in Abs. 1 bis 3 genannten Gründe nicht zustande gekommen, so sind für das zwischen dem Dienstherrn und dem oder der Gewählten entstandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes und die für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Gewählte in den Ruhestand tritt.
(5) ¹Das Dienstverhältnis oder der Ruhestand endet in den Fällen der Abs. 1 bis 3 mit dem Zeitpunkt, in dem unanfechtbar feststeht, dass ein Beamtenverhältnis nicht zustande gekommen ist. ²Die bis zum Ende des Dienstverhältnisses oder des Ruhestands gewährten Leistungen des Dienstherrn sind zu belassen. ³An Versorgungsbezügen erhält der oder die Gewählte Unfallfürsorge und, wenn die Gründe, die das Zustandekommen des Beamtenverhältnisses verhindert haben, nicht in der Person des oder der Gewählten liegen, auch Übergangsgeld; sonstige Versorgungsbezüge werden nicht gewährt.
(6) ¹ § 22 Abs. 3 BeamtStG und Art. 10 Abs. 1 sind in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. ²Die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Beamten- oder Arbeitsverhältnis ruhen für die Dauer eines Dienstverhältnisses nach Abs. 4.
(7) Amtshandlungen, die bis zu dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt vorgenommen wurden, sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin vorgenommen hätte.
Art. 12 Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses
(1) Bewerber und Bewerberinnen für das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.
(2) In das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds kann nur berufen werden, wer zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin wählbar ist und
die laufbahnrechtliche Qualifikation besitzt, die seinem künftigen Aufgabengebiet entspricht, oder
mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist.
Art. 13 Begründung und Dauer des Beamtenverhältnisses
(1) Wer zum berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist zum Beamten auf Zeit oder zur Beamtin auf Zeit zu ernennen.
(2) ¹Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. ² Art. 10 gilt entsprechend.
(3) Ist die Zeitdauer der Berufung nicht angegeben, so endet das Beamtenverhältnis sechs Jahre nach der Ernennung; das Gleiche gilt, wenn ein längerer Zeitraum als sechs Jahre angegeben ist.
Art. 14 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds ist abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nichtig,
wenn seine Wahl als nichtig festgestellt oder aufgehoben ist; Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, oder
wenn der oder die Gewählte bis zu dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 13 Abs. 2 die Ernennung wirksam geworden wäre, die Wählbarkeit verloren hat; der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.
(2) ¹Ist die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds nichtig und besteht keine Heilungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 BeamtStG, so hat der Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten unverzüglich die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. ²Soweit eine nichtige Ernennung geheilt werden kann, ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen.
(3) ¹Ist die Ernennung nichtig, gelten Art. 11 Abs. 4 bis 6 entsprechend. ²Die bis zum Verbot nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin ausgeführt hätte.
(4) ¹Die Ernennung kann in den Fällen der § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgenommen werden, nachdem die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der Ernennung und von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. ²Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. ³Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. ⁴Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so gilt für die bis zur Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten Abs. 3 Satz 2 entsprechend. ⁵Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
Art. 15 Entlassung kraft Gesetzes
(1) ¹Der Beamte oder die Beamtin ist mit dem Ende der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie dasselbe Amt nicht erneut antritt und nicht in den Ruhestand tritt. ²Tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit dasselbe Amt erneut an, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(2) ¹Der Beamte oder die Beamtin ist entlassen, wenn er oder sie auf Grund eines Wahlvorschlags einer Partei gewählt worden ist, die das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, oder wenn er oder sie der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehört, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Das Beamtenverhältnis endet mit der Verkündung der Entscheidung, soweit nicht in dieser ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ³Der Dienstherr stellt fest, dass die Voraussetzung für die Entlassung gegeben ist und an welchem Tag das Beamtenverhältnis endet.
(3) ¹Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte oder die Beamtin entlassen, wenn er oder sie eine Wählbarkeitsvoraussetzung verliert. ²Das gilt nicht,
wenn der Verlust der Wählbarkeit auf Art. 2 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruht, oder
wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GLKrWG).
³Ob ein Beamter oder eine Beamtin die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verloren hat, entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration; es stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. ⁴Im Übrigen stellt der Dienstherr den Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen und den Tag fest, an dem das Beamtenverhältnis endet.
(4) ¹Ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin ist mit Ablauf des Tages entlassen, ab dem ein Amtshindernis im Sinn des Art. 34 Abs. 5 GO vorliegt. ²Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der zum Landrat gewählt ist, oder eine ehrenamtliche Bürgermeisterin, die zur Landrätin gewählt ist, ist mit Beginn der Amtszeit als Landrat oder Landrätin aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.
(6) Ein weiterer Bürgermeister oder eine weitere Bürgermeisterin ist bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen, ein gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin bei Ausscheiden aus dem Kreistag, ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin oder deren gewählter Stellvertreter bei Ausscheiden aus dem Bezirkstag.
(7) ¹ § 22 Abs. 1 BeamtStG findet keine Anwendung. ²Die Anordnung der Fortdauer eines Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG ist im Zusammenhang mit einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ausgeschlossen.
Art. 16 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Die Entlassung wird wirksam
im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
in den übrigen Fällen des § 23 Abs. 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt.
(2) ¹Bei der Entlassung von Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
²Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Dienstherrn in demselben Amt verbrachte Zeit. ³ Art. 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) ¹Solange die Entlassungsverfügung nicht zugestellt ist, kann ein Antrag auf Entlassung innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstherrn schriftlich zurückgenommen werden, mit dessen Zustimmung auch nach Ablauf dieser Frist. ²Die Entlassung ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. ³Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate.
(4) § 23 Abs. 2 BeamtStG findet keine Anwendung.
Art. 17 Rechtsfolgen der Entlassung, Wiederwahlverpflichtung für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
(1) ¹Nach der Entlassung haben frühere Beamte oder Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Sie dürfen die frühere Amtsbezeichnung oder die Ehrenbezeichnung nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 29 Abs. 3 oder 4 erteilt ist.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied verpflichtet, nach dem Ende der Amtszeit das Amt erneut zu übernehmen, wenn das Gemeinderatsmitglied unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 18 Rechtsfolgen des Verlusts der Beamtenrechte
¹Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere Beamte oder die frühere Beamtin keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Das Führen einer früheren Amtsbezeichnung nach Art. 29 Abs. 3 ist ausgeschlossen, die Ehrenbezeichnung nach Art. 29 Abs. 4 darf nicht geführt, ein Ehrensold darf nicht gezahlt werden.
Art. 19 Wiederaufnahmeverfahren
(1) ¹Ist eine Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben worden (§ 24 Abs. 2 BeamtStG), so kann der Beamte oder die Beamtin das Amt auch vor Ablauf der Amtszeit nicht mehr ausüben, wenn es inzwischen neu besetzt worden ist. ²Einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit stehen in diesem Fall bis zum Ende der Amtszeit die Leistungen des Dienstherrn zu, die ohne das Verfahren nach § 24 BeamtStG zugestanden hätten; dies gilt nicht für die Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 46. ³Nach Entscheidung des Dienstherrn kann auf diese Leistungen ein anderes Arbeitseinkommen des Beamten oder der Beamtin angerechnet werden. ⁴Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit ist zur Auskunft über dieses Einkommen verpflichtet.
(2) Wird auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet, so gehen die einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche unter, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) ¹Rechtfertigt der im Wiederaufnahmeverfahren festgestellte Sachverhalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht, wird aber auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet, so gilt Abs. 2 entsprechend. ²Einem Beamten oder einer Beamtin auf Zeit werden in diesem Fall die Leistungen des Dienstherrn nachgezahlt, die dem Beamten oder der Beamtin bis zur Rechtskraft des Strafurteils aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. ³Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 20 Gnadenerweis
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt Art. 19 entsprechend.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, findet Art. 74 Abs. 3 BayDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.
Art. 21 Eintritt in den Ruhestand
(1) ¹Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er oder sie
für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und
mindestens eine Amtszeit von zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat.
²Satz 1 gilt nicht für ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied, das der Pflicht zur erneuten Übernahme seines Amtes (Art. 17 Abs. 2) nicht nachkommt. ³ § 25 BeamtStG findet keine Anwendung.
(2) ¹Auf die Wartezeit werden die Zeiten angerechnet,
in denen ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin früher als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder ehrenamtliche erste Bürgermeisterin dem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet hat,
in denen der Beamte oder die Beamtin als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und die volle Arbeitskraft darauf verwendet hat,
die der Beamte oder die Beamtin während eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses im einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) zurückgelegt hat,
die der Beamte oder die Beamtin als Beamter oder Beamtin auf Zeit in einem anderen kommunalen Wahlbeamtenverhältnis zurückgelegt hat,
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied des Bayerischen Landtags zurückgelegt hat, ohne daraus eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung zu erwerben; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) beantragt hat, und
die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung zurückgelegt hat, ohne daraus einen Anspruch auf Ruhegehalt zu erwerben, soweit dieselbe Zeit nicht bereits nach Nr. 5 angerechnet wird; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung beantragt hat.
²In den Fällen des Art. 42 Abs. 3 GLKrWG gilt die Wartezeit von zehn Jahren (Abs. 1 Nr. 2) auch dann als erfüllt, wenn das zehnte Jahr noch nicht vollendet ist, sondern erst begonnen hat.
(3) ¹Ist ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nur auf Grund der Anrechnung von Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder 6 in den Ruhestand getreten, erstattet der Freistaat dem ehemaligen kommunalen Dienstherrn die Versorgungsbezüge anteilig in dem Umfang, der dem Verhältnis dieser Zeiten zur kommunalen Amtszeit entspricht. ²Soweit aus Anlass des Wechsels in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis eine Abfindung gezahlt wurde, sind der Erstattung nach Satz 1 die Versorgungsbezüge im Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Zeiten, für die eine Abfindung gezahlt wurde, zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu Grunde zu legen.
Art. 22 Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
(1) ¹Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Dienstherr ihre Dienstunfähigkeit feststellt und sie
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben,
wegen Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind (Dienstbeschädigung) oder
aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
²Als Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch die in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 und Satz 2 genannten Zeiten.
(2) ¹Als dienstunfähig nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. ²Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstherrn ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. ³Entzieht sich der Beamte oder die Beamtin trotz einmal wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung, kann so verfahren werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(3) Erfüllt ein dienstunfähiger Beamter oder eine dienstunfähige Beamtin auf Zeit keine der Voraussetzungen des Abs. 1, so kann er oder sie in den Ruhestand versetzt werden, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) erfüllt ist.
(4) § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie §§ 27 und 29 BeamtStG finden keine Anwendung.
Art. 23 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
(1) ¹Beantragt der Beamte oder die Beamtin die Feststellung der Dienstunfähigkeit, so entscheidet der Dienstherr auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens, ob Dienstunfähigkeit gegeben ist. ²Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, ist der Beamte oder die Beamtin auf Zeit mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten oder der Beamtin die Entscheidung des Dienstherrn zugestellt worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. ³Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann der Dienstherr einen früheren Zeitpunkt festsetzen.
(2) ¹Hält der Dienstherr die Dienstunfähigkeit für gegeben und beantragt der Beamte oder die Beamtin nicht deren Feststellung, so teilt der Dienstherr dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mit, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei; die Gründe hierfür sind anzugeben. ²Erhebt der Beamte oder die Beamtin innerhalb eines Monats keine Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit, so ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ³Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Dienstherr, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. ⁴Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte oder die Beamtin zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit, in den Ruhestand zu versetzen (Art. 22 Abs. 1 oder 3) oder zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG).
Art. 24 Einstweiliger Ruhestand
¹Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen können nicht nach § 30 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. ²Die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 BayBG und nach Art. 26 Abs. 3 bleiben unberührt.
Art. 25 Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber
(1) ¹Führt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiter und ist er oder sie aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes oder des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes Beamter oder Beamtin auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes geworden, so ist er oder sie auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn am Tag nach Ablauf der Amtszeit die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Richters oder einer Richterin von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden. ²Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit zu stellen. ³Der Übernahmeanspruch erlischt, wenn die Frist nicht eingehalten wird. ⁴Ist eine Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nicht mehr möglich, weil die dafür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze (Art. 62, 129 bis 132 BayBG in Verbindung mit Art. 143 BayBG) am Tag nach Ablauf der Amtszeit überschritten oder bis zum Ablauf der Amtszeit Dienstunfähigkeit eingetreten ist, so tritt er oder sie abweichend von Art. 21 mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand.
(2) ¹Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. ²Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sind zu berücksichtigen. ³Bei Rückkehr in ein Amt der Besoldungsordnung A ist die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die für den Stufenaufstieg erforderlichen Mindestanforderungen für die Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses nach Art. 30 Abs. 3 BayBesG als erfüllt gelten.
(3) ¹Wer einen Antrag nach Abs. 1 stellt, dem stehen ab Beginn des Antragsmonats, frühestens jedoch ab dem auf das Ende der Amtszeit folgenden Tag, bis zur Übertragung des neuen Amtes von dem zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des bei der Entlassung aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis erdienten Ruhegehalts zu; nach Ablauf von sechs Monaten stehen Bezüge in Höhe der vollen Besoldung zu, die dem oder der Betroffenen beim Ausscheiden aus dem früheren Beamten- oder Richterverhältnis zugestanden hat. ²Die im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbrachte Zeit gilt hierbei als ruhegehaltfähige Dienstzeit und ist bei Rückkehr in Ämter der Besoldungsordnung A bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe einzubeziehen. ³Neben einem Ruhegehalt, das aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als frühere Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 84 BayBeamtVG; ab dem Tag, ab dem ein Anspruch auf Bezüge nach Satz 1 zusteht, ist die Zahlung von Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG ausgeschlossen. ⁴Während der Bezügezahlung nach Satz 1 besteht gegen den zur Übernahme verpflichteten früheren Dienstherrn Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach den für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften, soweit der oder die Berechtigte nicht aus anderen Gründen beihilfeberechtigt ist.
(4) ¹Ist eine Gebietskörperschaft, gegen die sich eine Rückübernahme richtet, aufgelöst worden, so ist die Gebietskörperschaft, in die ihr Gebiet eingegliedert oder einbezogen ist, verpflichtet, den Übernahmeanspruch zu erfüllen. ²Ist ihr Gebiet in mehrere Gebietskörperschaften eingegliedert oder einbezogen worden, so kann der frühere Beamte oder die frühere Beamtin gegen jede von ihnen den Übernahmeanspruch geltend machen. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Aufgaben einer Körperschaft ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.
(5) ¹Ist ein früherer Dienstherr zur Übernahme nicht verpflichtet und nicht bereit, so kann der letzte kommunale Dienstherr den Beamten oder die Beamtin übernehmen. ²Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. ³Die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(6) ¹Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit im Sinn dieses Gesetzes, die unmittelbar vor Beginn des Beamtenverhältnisses in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen, gelten die Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 bis 5 entsprechend. ²Eine Wiedereinstellung in das frühere Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und eine Einstellung beim letzten kommunalen Dienstherrn nach Abs. 5 sind nur möglich, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen im Einstellungszeitpunkt noch erfüllt sind. ³Soweit die Übergangsregelung des Art. 144 BayBG nicht anwendbar ist, richtet sich der Anspruch nach Abs. 3 Satz 4 gegen den letzten kommunalen Dienstherrn.
Art. 26 Umbildung von Körperschaften
(1) ¹Werden Gemeinden oder Landkreise umgebildet, so gelten in den nicht von §§ 16 bis 19 BeamtStG erfassten Fällen für die Rechtsstellung der Beamten oder Beamtinnen und der Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerinnen Art. 51 bis 54 und Art. 69 BayBG entsprechend. ²Ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit, der oder die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist und nicht entsprechend Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBG als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt, ist mit dem Ablauf der Amtszeit, für die er oder sie gewählt ist, entlassen.
(2) ¹Wird eine Gemeinde oder ein Landkreis vollständig in eine oder mehrere andere Gebietskörperschaften gleicher Art eingegliedert oder wird eine Gemeinde oder ein Landkreis unter völliger Einbeziehung einer bestehenden Gebietskörperschaft gleicher Art umgebildet, so sind die Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen mit dem Tag der Eingliederung oder Umbildung entlassen. ²Wird eine Entscheidung über eine Eingliederung oder Umbildung angefochten, so tritt die Entlassung am Tag der Unanfechtbarkeit, frühestens jedoch mit dem für die Eingliederung oder Neubildung bestimmten Tag ein. ³Für Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und deren Hinterbliebene, denen Überbrückungshilfe oder Ehrensold bewilligt worden ist, gilt Art. 54 Abs. 1 BayBG entsprechend; dabei tritt im Fall der Anfechtung an die Stelle des in Art. 51 Abs. 1 BayBG bestimmten Zeitpunkts der in Satz 2 genannte Zeitpunkt.
(3) ¹Wird bei einer nach Art. 13 Abs. 1 GO angeordneten Neuwahl der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin einer von einer Gebietsänderung betroffenen fortbestehenden Gemeinde, der Beamter oder Beamtin auf Zeit ist, in dieser Funktion nicht wiedergewählt, tritt er oder sie mit Beginn der Amtszeit des neuen ersten Bürgermeisters oder der neuen ersten Bürgermeisterin für den Rest der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. ²Wird bei einer nach Art. 13 Abs. 1 GO angeordneten Neuwahl der ehrenamtliche erste Bürgermeister oder die ehrenamtliche erste Bürgermeisterin der fortbestehenden Gemeinde in dieser Funktion nicht wiedergewählt, ist er oder sie mit Beginn der Amtszeit des neuen ersten Bürgermeisters oder der neuen ersten Bürgermeisterin entlassen.
Teil 3 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen
Art. 27 Diensteid und Gelöbnis
(1) ¹Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG ist spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat, der Kreistag oder der Bezirkstag nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten. ²Er hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
(2) ¹Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. ²Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
(3) Den Diensteid des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin (§ 38 BeamtStG) nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied, den des Landrats oder der Landrätin der älteste anwesende Kreisrat und den des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin der älteste anwesende Bezirksrat ab; in den übrigen Fällen nimmt den Eid ab, wer berechtigt ist, den Dienstherrn nach außen zu vertreten.
(4) Die Eidesleistung oder das Gelöbnis entfällt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.
Art. 28 Residenzpflicht
(1) Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstherr kann den Beamten oder die Beamtin auf Zeit anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vom Dienstherrn, ein Landrat oder eine Landrätin und ein Oberbürgermeister oder eine Oberbürgermeisterin auch von der Regierung angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.
Art. 29 Amtsbezeichnung
(1) ¹Beamte und Beamtinnen führen im Dienst die Amtsbezeichnung der ihnen übertragenen Ämter: „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“, „Landrat“ oder „Landrätin“, „Bezirkstagspräsident“ oder „Bezirkstagspräsidentin“; weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. ²Diese Amtsbezeichnungen dürfen auch außerhalb des Dienstes geführt werden.
(2) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen dürfen die ihnen beim Eintritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterführen.
(3) ¹Entlassenen Beamten und Beamtinnen auf Zeit kann der Dienstherr die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu führen. ²Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.
(4) ¹Früheren kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen können die ihrem früheren Amt entsprechenden Ehrenbezeichnungen „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“, „Altoberbürgermeister“ oder „Altoberbürgermeisterin“, „Altlandrat“ oder „Altlandrätin“, „Altbezirkstagspräsident“ oder „Altbezirkstagspräsidentin“ verliehen werden; für frühere Beamte und Beamtinnen auf Zeit tritt in diesen Fällen die Ehrenbezeichnung an die Stelle der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnung. ²Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Ehrenbezeichnung nicht würdig erweist.
Art. 30 Nebentätigkeit
(1) ¹Für Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gelten Art. 81 bis 84 BayBG entsprechend; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten der Dienstherr. ² Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung längstens auf die Dauer der laufenden Amtszeit zu befristen ist. ³Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG bezieht sich auf die letzte Amtszeit und endet drei Jahre nach deren Ablauf.
(2) Die zur Ausführung des Abs. 1 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten und der Beamtinnen auf Zeit erlässt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Art. 85 BayBG.
Art. 31 Ausschluss der anderweitigen Verwendung
¹Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach §§ 14, 15 und 20 BeamtStG sind ausgeschlossen. ²Abschnitt 8, mit Ausnahme von § 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG finden keine Anwendung.
Art. 32 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
¹Hat der Landrat oder die Landrätin oder deren gewählter Stellvertreter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, die beim Vollzug von Staatsaufgaben erteilt werden (Art. 37 Abs. 6 der Landkreisordnung), so gelten § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG mit der Maßgabe, dass Bedenken zunächst beim Leiter der anordnenden Behörde und dann beim Leiter der Behörde, die der anordnenden Behörde vorgesetzt ist, geltend zu machen sind. ²Im Übrigen finden § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG auf erste Bürgermeister oder erste Bürgermeisterinnen, Landräte oder Landrätinnen und Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen keine Anwendung.
Art. 33 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beinträchtigen,
einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder
im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.
Art. 34 Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang
(1) ¹Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. ²Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte oder die Beamtin dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten oder die Beamtin über.
Art. 35 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren
Die Regelungen über Personalakten und den Einsatz automatisierter Verfahren nach Abschnitt 8 BayBG gelten entsprechend.
Art. 36 Dienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
¹Dem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem oder seiner letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer des von ihm bekleideten Amtes erteilt. ²Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.
Art. 37 Jubiläumszuwendung
¹Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. ²Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Art. 38 Interessenkollision
(1) ¹Beamte oder Beamtinnen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil verschaffen würden. ²Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte oder Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
(2) Ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin einer kreisangehörigen Gemeinde, der oder die zugleich Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin ist, darf den Landrat oder die Landrätin bei Amtshandlungen nicht vertreten, die der Gemeinde einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können.
Art. 39 Entbindung von Angelegenheiten
(1) ¹Die Regierung kann Beamte oder Beamtinnen von der Behandlung von Angelegenheiten entbinden, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes geheim zu halten sind, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sonst die notwendige Sicherheit nicht gewährleistet ist oder dass den Beamten oder Beamtinnen oder deren Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) erhebliche Nachteile entstehen. ²Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe dafür weggefallen sind. ³Sie endet spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten, es sei denn, dass bis dahin aus dem gleichen Anlass gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Verfahren zur Prüfung der Wahl oder der Ernennung oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
Art. 40 Mehrarbeit
(1) ¹Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. ²Ergibt sich daraus eine erheblich höhere Beanspruchung, so ist entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren.
(2) § 43 BeamtStG findet keine Anwendung.
Art. 41 Urlaub
(1) ¹Für Erholungs- und Sonderurlaub der Beamten und Beamtinnen auf Zeit gelten Art. 93 BayBG und die auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnung entsprechend. ²Für Beamte und Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der Dienstherr. ³Ein zusammenhängender Sonderurlaub von mehr als drei Monaten während einer Amtszeit ist unzulässig.
(2) Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die sich um das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin, eines Landrats oder einer Landrätin bewerben, erhalten in entsprechender Anwendung des Art. 41 BayAbgG Wahlvorbereitungsurlaub.
Art. 42 Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes
Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die in ein gesetzgebendes Organ eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gilt Art. 94 BayBG entsprechend.
Art. 43 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Beamten und Beamtinnen kann bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen oder Zufügung sonstiger, nicht unerheblicher Vermögensschäden durch Gewaltakte Dritter sowie bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen in Ausübung oder in Folge des Dienstes Ersatz in entsprechender Anwendung des Art. 98 BayBG gewährt werden; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.
Art. 44 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung
(1) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit.
(2) Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.
Teil 4 Besoldung, sonstige Leistungen und Versorgung für Beamte und Beamtinnen auf Zeit
Art. 45 Anspruch auf Besoldung, Einstufung, Besoldungsbestandteile
(1) Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) ¹Die Einstufung der Ämter der Beamten und Beamtinnen auf Zeit in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 BayBesG) entsprechenden Besoldungsgruppen ergibt sich aus
(3) ¹Soweit für die Einstufung in ein Amt die Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Landkreises maßgebend ist, bestimmt sich diese nach der vom Landesamt für Statistik zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl. ²Werden Gemeinden oder Landkreise umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Satz 1 zu errechnen. ³Zu der nach Satz 1 oder 2 ermittelten Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von bis zu 50 v.H. hinzugerechnet werden. ⁴In Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern kann bei der Einstufung der Ämter des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin und des allgemeinen Vertreters der Einwohnerzahl die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 v.H. der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin auch die Leitung des Kurbetriebs obliegt. ⁵Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit und kommt die Gemeinde oder der Landkreis dadurch in eine Einwohnerklasse, die nur noch die Einstufung in ein niedrigeres Amt zulassen würde, ändert sich die Einstufung von im Amt befindlichen Beamten oder Beamtinnen auf Zeit bezogen auf ihre Person für die Dauer ihrer Amtszeit und im Fall ihrer Wiederwahl für unmittelbar folgende Amtszeiten nicht.
(4) ¹Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen. ²Grundbezüge sind Grundgehalt und Orts- und Familienzuschlag. ³Nebenbezüge sind die jährliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen. ⁴Die Höhe des Grundgehalts bestimmt sich nach Anlage 3 BayBesG, in Ämtern der Besoldungsordnung A jeweils nach dem Grundgehaltssatz in der Endstufe. ⁵Für die Gewährung des Orts- und Familienzuschlags, der jährlichen Sonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen gelten die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
(5) Art. 3, 4 Abs. 2 bis 5 und Art. 9 bis 18 BayBesG gelten entsprechend.
Art. 46 Dienstaufwandsentschädigung
(1) ¹Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. ²Sie muss sich innerhalb der in
(2) ¹Die Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt. ²Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des Beamten kein Beschluss zustande, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung fest. ³Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3) ¹Für die Rahmensätze der Anlage 2 und für die nach Abs. 2 festgesetzten Dienstaufwandsentschädigungen gelten
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der Besoldungsordnung A mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A,
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der Besoldungsordnung B mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung B
jeweils mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar. ²Werden die Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnung A oder B mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich innerhalb der Besoldungsordnung A oder B aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
(4) ¹Ist der Beamte auf Zeit oder die Beamtin auf Zeit verhindert, die Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird die Dienstaufwandsentschädigung zwei Monate weitergezahlt. ²Der Dienstherr kann durch Beschluss bestimmen, dass im Fall längerer Verhinderung die Entschädigung auch für einen über zwei Monate hinausgehenden Zeitraum ganz oder teilweise gewährt wird.
Art. 47 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Art. 48 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
(1) Beamten und Beamtinnen auf Zeit steht Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zu.
(2) ¹Beamten und Beamtinnen auf Zeit ist auf Antrag Umzugskostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren, wenn der Dienstort ein anderer als der bisherige Dienst- oder Arbeitsort ist und wenn die Wohnung des Beamten oder der Beamtin nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. ²Im Übrigen ist Beamten und Beamtinnen auf Zeit auf Antrag Umzugskostenvergütung zu gewähren aus Anlass einer Anweisung nach Art. 28 Abs. 2 oder der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen. ³In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayUKG kann ihnen Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.
(3) ¹In den Fällen des Abs. 2 wird Trennungsgeld nach den Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. ² § 2 Abs. 2 BayTGV findet keine Anwendung.
Art. 49 Anspruch auf Versorgung
Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 50 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auch die Zeit zu berücksichtigen,
in der der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht,
als gewählter Stellvertreter die Geschäfte des Landrats oder der Landrätin oder
als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder als ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin die Geschäfte eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin
ununterbrochen länger als sechs Monate geführt und darauf die volle Arbeitskraft verwendet hat,
in der ein berufsmäßiger Bürgermeister oder eine berufsmäßige Bürgermeisterin oder ein Landrat oder eine Landrätin vor Antritt des Amtes, aus dem Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz besteht, als ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder als ehrenamtliche erste Bürgermeisterin tätig war, wenn diesem Amt die überwiegende Arbeitskraft gewidmet wurde.
Art. 51 Ruhen der Versorgung
(1) ¹Der Dienstherr kann anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte oder die Beamtin auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl für das Amt stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin das Amt durch Auflösung oder Umbildung einer Gebietskörperschaft verliert oder wenn Unfallfürsorge zu gewähren ist. ³Eine Entscheidung nach Satz 1 darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden. ⁴Der Beihilfeanspruch nach Art. 47 bleibt von einer Anordnung nach Satz 1 unberührt.
(2) Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG findet keine Anwendung.
Art. 52 Sonstige Sonderregelungen gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz
(1) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen frühestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden, wenn der Ablauf der Amtszeit mit dem Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.
(2) Eine Verminderung des Ruhegehalts tritt in den Fällen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG nicht ein, wenn der Beamte oder die Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte; in diesem Fall gilt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG mit der Maßgabe, dass nur ein Drittel der Zeit zwischen Versetzung in den Ruhestand und Vollendung des 60. Lebensjahres als Zurechnungszeit gilt.
(3) Versorgungsurheber im Sinn des Art. 34 BayBeamtVG sind verstorbene
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die für die Versorgungsurheberschaft von Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit erforderlichen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt haben, und
Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.
(4) Beziehen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG, das kein Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist, ruhen bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt; nach diesem Zeitpunkt bleibt Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, unberücksichtigt.
(5) Beziehen Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG, findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(6) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG findet keine Anwendung.
(7) Zeiten, während denen ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren; diese Zeiten bleiben bei der Anwendung des Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG unberücksichtigt.
Teil 5 Entschädigung, sonstige Leistungen und Ehrensold an Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
Art. 53 Anspruch auf Entschädigung
(1) ¹Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. ²Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2) ¹Die Entschädigung für ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen muss sich innerhalb der in
(3) ¹Die Entschädigung für den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin des Bezirks Oberbayern darf 125 v.H., bei den übrigen Bezirken 115 v.H. der höchsten Rahmenobergrenze nach Anlage 3 nicht überschreiten. ²Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) ¹Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. ²Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen.
(5) ¹Ist der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin ganz oder teilweise verhindert, die Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate weitergezahlt. ²Dauert die ganze oder teilweise Verhinderung länger, so kann der Dienstherr die Entschädigung für eine über zwei Monate hinausgehende Zeit ganz oder teilweise gewähren.
Art. 54 Festsetzung und Anpassung der Entschädigung
(1) ¹Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt. ² Art. 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten. ⁴Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine über dieses Gesetz hinausgehende Entschädigung verschaffen sollen, sind unwirksam. ⁵Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.
(2) ¹Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rahmensätze der Anlage 3 und für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen. ²Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1
in Gemeinden bis 1 000 Einwohner der für Besoldungsgruppe A 8,
in Gemeinden mit 1 001 bis 3 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 12,
in Gemeinden mit 3 001 bis 5 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 13 und
in Gemeinden über 5 000 Einwohner sowie in Landkreisen und Bezirken der für Besoldungsgruppe A 14
maßgebliche Vomhundertsatz. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
Art. 55 Jährliche Sonderzahlung
(1) Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Teils 3 Abschnitt 6 BayBesG mit Ausnahme des Erhöhungsbetrags.
(2) ¹Dabei steht den Bezügen die Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2 und 3 oder die weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 gleich; dem für den Sonderbetrag für Kinder maßgeblichen Orts- und Familienzuschlag steht das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres tatsächlich oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes zustehende Kindergeld gleich. ²Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70, wenn die nach Satz 1 Halbsatz 1 maßgebliche Entschädigung im Kalendermonat einen Betrag von 3 550 €
(3) ¹Mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts in Besoldungsgruppe A 11 gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten Betrag. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den neuen Grenzbetrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
Art. 56 Reisekosten
Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.
Art. 57 Unfallfürsorge
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG.
Art. 58 Überbrückungshilfe
(1) ¹Wird ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin auf Grund von Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 oder 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen, so wird als Überbrückungshilfe die Hälfte der vorher zustehenden laufenden Entschädigung monatlich im Voraus so viele Monate lang weitergewährt, wie der oder die Berechtigte ohne Unterbrechung volle Jahre in diesem Amt zurückgelegt hat, mindestens jedoch drei und höchstens zwölf Monate. ²Überbrückungshilfe wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte für die folgende Amtszeit wieder in das Amt gewählt wird. ³Stirbt der oder die Berechtigte, so steht der noch nicht ausgezahlte Betrag, mindestens jedoch das Dreifache des Monatsbetrags nach Satz 1, dem Ehegatten oder der Ehegattin, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder den minderjährigen leiblichen oder an Kindes statt angenommenen Kindern zu.
(2) Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG) wird auf die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet.
(3) ¹Scheidet ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin durch Tod aus dem Amt, so erhalten die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 3 als Überbrückungshilfe das Sechsfache der vorher zustehenden laufenden Entschädigung in einer Summe. ²Entsprechendes gilt für ehrenamtliche weitere Bürgermeister und ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen, für den gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin, wenn sie den Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin im Zeitpunkt ihres Todes ohne Unterbrechung länger als sechs Monate vertreten haben.
Art. 59 Pflichtehrensold und freiwilliger Ehrensold
(1) ¹Einem ersten Bürgermeister oder einer ersten Bürgermeisterin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin ist für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (Pflichtehrensold) zu bewilligen, wenn er oder sie
aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhält,
entweder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist und
dieses Amt in derselben Gemeinde oder im selben Bezirk mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet.
²Der Pflichtehrensold entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus einem anderen Amt Versorgung nach diesem Gesetz zusteht, wenn dabei Zeiten aus diesem Ehrenamt als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 50 berücksichtigt werden. ³Nach dem Tod eines oder einer nach Satz 1 Berechtigten ist dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 LPartG Ehrensold zu gewähren; die Zahlung endet bei erneuter Eheschließung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
(2) ¹Einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin, einem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin kann für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (freiwilliger Ehrensold) gewährt werden, wenn er oder sie
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt und
dieses Amt in derselben Gemeinde, im selben Landkreis oder im selben Bezirk mindestens zehn Jahre, in den Fällen des Art. 41 Abs. 2 GLKrWG mehr als acht Jahre, bekleidet hat.
²Ist ein Beamter oder eine Beamtin innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderats, Kreistags oder Bezirkstags in das Amt gewählt worden, so gilt als Beginn der Amtszeit der Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats, Kreistags oder Bezirkstags. ³Nach dem Tod eines Beamten oder einer Beamtin oder eines früheren Beamten oder einer früheren Beamtin, dem oder der freiwilliger Ehrensold gewährt worden ist oder hätte gewährt werden können, kann dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 LPartG sowie den minderjährigen Kindern Ehrensold gewährt werden. ⁴Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
(3) ¹Die Fristen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn weniger als sechs Monate Amtszeit fehlen. ²Ist ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin in einer Gemeinde wiedergewählt worden, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung der früheren Gemeinde neu gebildet oder mit der früheren Gemeinde zusammengelegt worden ist, so werden auch die in der früheren Gemeinde erbrachten Zeiten auf diese Fristen angerechnet; Entsprechendes gilt bei Wiederwahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin nach Umbildung des Bezirks. ³In den Fällen des Art. 26 gilt für diese Fristen die gesamte laufende Wahlzeit als zurückgelegte Amtszeit.
(4) Der Ehrensold wird monatlich im Voraus gezahlt.
(5) Die Bewilligung des Ehrensolds kann zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger oder die Empfängerin des Ehrensolds nicht würdig erweist.
Art. 60 Höhe des Ehrensolds
(1) ¹Der Pflichtehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung. ²Nach einer Amtszeit von achtzehn Jahren beträgt der Pflichtehrensold 37 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung. ³Nach jeder weiteren Amtszeit von sechs Jahren erhöht sich der Pflichtehrensold jeweils um 3 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Höchstsatz von 43 v.H. ⁴Der Ehrensold für Hinterbliebene nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 beträgt 60 v.H. des Pflichtehrensolds. ⁵ Art. 59 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der freiwillige Ehrensold darf
bei Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin monatlich 970 €
bei Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen monatlich 1 430 €
nicht übersteigen.
(3) ¹Übergangsgeld oder Überbrückungshilfe werden auf den Ehrensold angerechnet. ² Art. 54 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) ¹Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den Ehrensold und für die Höchstgrenzen des Abs. 2. ²Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Höchstgrenzen des Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. ⁴Wird der Pflichtehrensold nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt, so ist bei der Berechnung nach Abs. 1 so zu verfahren, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Art. 54 Abs. 2 teilgenommen.
Art. 61 Jährliche Sonderzahlung
¹Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. ²Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. ³Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.
Teil 6 Schlussbestimmungen
Art. 62 Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Dieses Gesetz gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten amtierenden kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.
Art. 63 Überleitungsbestimmungen für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
(1) ¹Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung weiter; soweit Beamte und Beamtinnen in Ämtern der Besoldungsordnung A die Endstufe noch nicht erreicht haben, gelten sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Endstufe ihres Amtes übergeleitet. ²Berufsmäßige erste Bürgermeister und erste Bürgermeisterinnen, Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder und Landräte und Landrätinnen, deren bisherige Einstufung einer niedrigeren Besoldungsgruppe entspricht als der nach Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 maßgeblichen, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Endstufe des neuen Amtes übergeleitet. ³Die Betroffenen sind über die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebliche besoldungsrechtliche Einstufung vom Dienstherrn schriftlich zu informieren.
(2) Die sonstigen Übergangsregelungen nach Art. 108 Abs. 1, 2 und 7 BayBesG gelten für die Besoldung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit entsprechend, wobei an die Stelle des dort genannten 1. Januar 2011 der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und an die Stelle des dort genannten 31. Dezember 2010 der Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.
(3) An die Stelle von Dienstaufwandsentschädigungen, die in einer Höhe unterhalb der in Anlage 2 festgelegten Untergrenzen festgesetzt sind, tritt jeweils eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe der in Anlage 2 festgelegten Rahmenuntergrenze.
(4) Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die am 31. Dezember 1991 im Amt waren und das Amt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fortgeführt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz nach einer Amtszeit von acht Jahren abweichend von Art. 28 Satz 1 BayBeamtVG 42 v.H.
(5) An die Stelle von Entschädigungen für erste Bürgermeister und erste Bürgermeisterinnen, die in einer Höhe unterhalb der in Anlage 3 festgelegten Untergrenzen festgesetzt sind, tritt jeweils eine Entschädigung in Höhe der in Anlage 3 festgesetzten Rahmenuntergrenze.
(6) Beamte und Beamtinnen auf Zeit erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Bezügenachzahlung in Höhe von 1,9 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Grundgehaltssätze zuzüglich monatlich 17 € und
eine Nachzahlung in Höhe von 1,9 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Familienzuschläge.
(7) ¹Beamte und Beamtinnen auf Zeit erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung in Höhe von 2,2 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Dienstaufwandsentschädigung. ²Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.
(8) ¹Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung in Höhe von 2,2 v.H. der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden monatlichen Entschädigung. ²Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Entschädigungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.
Art. 64 Geltung für frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
(1) Für die Versorgung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen und ihrer Hinterbliebenen gelten Art. 100 bis 102 BayBeamtVG und die Sonderregelungen in Art. 52 Abs. 3 bis 6 entsprechend, wobei an die Stelle des in Art. 100 bis 102 BayBeamtVG genannten 1. Januar 2011 der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und an die Stelle des 31. Dezember 2010 der Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt.
(2) ¹Auf frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind die Ehrensoldregelungen nach Art. 59 bis 61 anwendbar. ²Dies gilt nicht für Art. 59 Abs. 1 Satz 2, soweit der Ehrensold vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurde.
(3) ¹Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und ihre Hinterbliebenen erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung der für Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG geltenden Vorschriften. ²Satz 1 gilt als erste Anpassung im Sinn des Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG.
(4) ¹Ehemalige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und deren Hinterbliebene erhalten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Nachzahlung des ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Ehrensolds in Höhe von 2,2 v.H. ²Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Ehrensoldleistungen erhöhen sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 1,9 v.H.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.
München, den 24. Juli 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
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