Katastrophenschutz; hier: Einheitliche Registrierung der von einer Katastrophe Betroffenen und gemeinsame Auskunftsstelle der freiwilligen Hilfsorganisationen
DE - Landesrecht Bayern

Katastrophenschutz; hier: Einheitliche Registrierung der von einer Katastrophe Betroffenen und gemeinsame Auskunftsstelle der freiwilligen Hilfsorganisationen

An
die Regierungen,
die Kreisverwaltungsbehörden,
nachrichtlich an
das Präsidium der Bayerischen Landpolizei,
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei,
das Landesamt für die Bayerische Bereitschaftspolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt,
das Bayerische Landesamt für Feuerschutz,
die Gemeinden
Werden von einer Katastrophe zahlreiche Leute betroffen, sei es, dass sie verletzt oder getötet sind, sei es, dass sie lediglich evakuiert werden müssen, ist es notwendig, alle Betroffenen nach einem einheitlichen Verfahren zu registrieren. Um eine rasche Unterrichtung ihrer Angehörigen und der Öffentlichkeit sicherzustellen, kann es ferner erforderlich werden, eine Auskunftsstelle einzurichten.
Das Deutsche Rote Kreuz hat Registriervordrucke erstellt, die es ermöglichen, im Durchschreibeverfahren eine Ausfertigung der Registrierblätter an diese Auskunftsstelle abzuzweigen.
Es handelt sich um folgende Formulare:
Anhängekarte für Verletzte und Kranke,
Begleitkarte,
Lagerausweiskarte,
DRK-Schnellbenachrichtigungskarte (nur zur Unterrichtung der Angehörigen).
Die freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Bundesverband für den Selbstschutz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund) registrieren nach dem Registrierverfahren des Roten Kreuzes die Katastrophenbetroffenen, an deren Rettung, Betreuung und Versorgung sie neben dem Roten Kreuz mitwirken.
Sie geben die für den DRK-Suchdienst bestimmten Ausfertigungen der Registriervordrucke auf schnellstem Wege an die vom Roten Kreuz im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde, Regierung, Bayerisches Staatsministerium des Innern) errichtete
Anschrift und Rufnummer der Auskunftsstelle werden vom Katastropheneinsatzleiter oder in seinem Auftrag vom Leiter der Auskunftsstelle über Rundfunk, Fernsehen, (Ministerialentschließung vom 21. Juli 1966, MABl S. 362) und Presse bekannt gegeben.
Die erforderliche Grundausstattung an Registriervordrucken können die genannten Hilfsorganisationen vom BRK-Kreisverband oder unmittelbar vom Präsidium des Bayerischen Roten Kreuzes (Landesnachforschungsdienst, 8 München 22, Wagmüllerstr. 16) kostenlos beziehen.
Sind von einer Katastrophe so viele Leute betroffen, das die Hilfsorganisationen sie mit ihren Kräften nicht allein registrieren können, so ist die Registrierung von den Katastrophenschutzbehörden im Zusammenwirken mit den Hilfsorganisationen nach dem gleichen Verfahren durchzuführen (z.B. wenn wegen Hochwassergefahr eine größere Gemeinde evakuiert werden muss). Dann ist möglicherweise auch eine Unterstützung des Roten Kreuzes bei der Einrichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Auskunftsstelle notwendig.
Es ist nicht erforderlich, für diesen Fall die Registriervordrucke durch die Katastrophenschutzbehörden vorrätig zu halten. Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden informieren sich jedoch vorsorglich über das DRK-Registrierverfahren beim BRK-Bezirks- oder Kreisverband durch Anforderung des Ausbildungsblattes IV a 221/1964 und von Mustervordrucken.
Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Bayerischen Landeskriminalamtes bei der Ermittlung Vermisster, der Identifizierung unbekannter Toter und der Feststellung unbekannter Hilfloser (vgl. ME vom 23. September 1953, BayBSVI II S. 41, i. d. F. vom 16. Oktober 1964, MABl S. 541, MB vom 3. Dezember 1953, BayBSVI II S. 112, und die hierzu ergangenen Richtlinien des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 13. November 1964, Beilage zum BLKBl Nr. 49). Die Polizei bedient sich insoweit – wie bisher – der Unterstützung des Suchdienstes des Roten Kreuzes.
Unberührt bleiben ferner auch die bisherigen Registrierungsverfahren der Krankenhäuser.
Den öffentlichen, frei gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern wird aber empfohlen, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass nach Einlieferung Katastrophenbetroffener die für die Registrierung erforderlichen Meldungen an die Auskunftsstelle weitergeleitet werden können. Die Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. wird diese Empfehlung an die ihr angeschlossenen Krankenhäuser weiterleiten und sie über die geeigneten Verfahrensmöglichkeiten unterrichten.
EAPl 13-135
MABl 1968 S. 316
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