JzV
DE - Landesrecht Bayern

JzV: Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) Vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76) BayRS 2030-2-24-F (§§ 1–6)

Auf Grund von Art. 88b und 99 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489) sowie Art. 53 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Jubiläumszuwendung

(1) ¹Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. ²Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. ³Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können von der Aushändigung einer Dankurkunde absehen.
(2) Für Richter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung beträgt

§ 3 Jubiläumsdienstzeit

(1) ¹Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinn des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. ²Nicht als hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im Sinn von Satz 1 gelten
Zeiten eines Wehrdienstes mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren,
Zeiten eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,
Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst und
die Zeiten nach Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Zeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, die vor dem erstmaligen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 zurückgelegt wurden, sowie Zeiten als Ehrenbeamter gelten als Jubiläumsdienstzeit.

§ 4 Fortfall und Zurückstellung

(1) ¹Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamten,
die aus dem selben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,
die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus dem selben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,
gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 15 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgelegen hätten.
²Beamten, denen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 keine Jubiläumszuwendung zusteht, kann eine Dankurkunde ausgehändigt und Dienstbefreiung gewährt werden. ³In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 entfallen die Aushändigung einer Dankurkunde und die Gewährung einer Dienstbefreiung.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde sowie einer Dienstbefreiung ist bei Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

§ 5 Zuständigkeit

(1) ¹Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde ist die oberste Dienstbehörde zuständig. ²Sie kann die Ausübung ihrer Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der Zuwendung auf andere Behörden übertragen. ³ Art. 136 BayBG findet sinngemäße Anwendung. ⁴Für die Bewilligung der Dienstbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.
(2) Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit (Jubiläumsdienstalter) wird von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. März 2005 tritt die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 568, BayRS 2030-2-24-F) außer Kraft.
(2) ¹Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten und Richter bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Jubiläumszuwendungsverordnung festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert. ²Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung neu festzusetzen. ³Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
München, den 1. März 2005
Dr. Edmund S t o i b e r
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