Verleihung des Bayerischen Literaturpreises
DE - Landesrecht Bayern

Verleihung des Bayerischen Literaturpreises

1. 

Der Freistaat Bayern verleiht nach Maßgabe der jeweils im Haushalt bereitgestellten Mittel alle zwei Jahre den Bayerischen Literaturpreis (Jean-Paul-Preis).

2.1 

Der Bayerische Literaturpreis (Jean-Paul-Preis) würdigt das literarische Gesamtwerk eines deutschsprachigen Schriftstellers bzw. einer deutschsprachigen Schriftstellerin.

2.2 

Der Bayerische Literaturpreis (Jean-Paul-Preis) ist mit einer Preissumme von 15.000 € verbunden.

2.3 

Der Bayerische Literaturpreis (Jean-Paul-Preis) wird vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf der Grundlage von Vorschlägen einer hierfür gebildeten Jury verliehen. Die Verleihung ist nicht von Bewerbungen abhängig.

2.4 

Der Jury gehören fünf Mitglieder an, die die Bereiche literarisches Leben, Wissenschaft und Publizistik vertreten. Die Mitglieder werden für jeweils drei Verleihungen berufen. Wiederbestellung ist möglich.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Verleihung der staatlichen Literaturpreise vom 14. März 1991 (KWMBl I S. 115) geändert durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (KWMBl I 2002 S. 34), wird aufgehoben.
Dr. h.c. Hans Zehetmair
Staatsminister
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