Betreuung verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern
DE - Landesrecht Bayern

Betreuung verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern

An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Polizeipräsidien
In einer Vereinbarung vom 21. Juni 1957 sind der Bund und die Länder übereingekommen, anstelle der nicht mehr bestehenden jüdischen Gemeinden für die dauernde Sicherung und Betreuung der israelitischen Friedhöfe zu sorgen. Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern erhält daher Ersatz seiner Aufwendungen aus Mitteln des Freistaates Bayern und des Bundes.
Für die israelitischen Friedhöfe in Bayern wurden nähere Einzelheiten im Laufe der Jahre zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vereinbart. Danach gilt derzeit Folgendes:

1. 

Die Vereinbarung von 1957 erstreckt sich auf die sog. verwaisten Friedhöfe, also Friedhöfe untergegangener jüdischer Gemeinden. Wie verwaiste Friedhöfe werden geschlossene Friedhöfe bestehender jüdischer Gemeinden behandelt. Das Gleiche gilt für zwei Drittel der Fläche offener Friedhöfe im Hinblick auf ihre Größe und die geringe Nutzung als Folge der geringen Stärke der israelitischen Kultusgemeinden. In Bayern gibt es 111 verwaiste (oder geschlossene) und 12 offene israelitische Friedhöfe.

2. 

Die Friedhöfe gemäß Nummer 1 werden durch den Landesverband betreut, der darüber eigenverantwortlich und grundsätzlich ohne Mitwirkung staatlicher Stellen entscheidet.

3. 

Jüdische Verstorbene haben nach den religiösen Glaubenregeln ein ewiges Ruherecht. Im Gegensatz zu anderen Friedhöfen mit ihren zeitlich beschränkten Grabnutzungsrechten haben israelitische Friedhöfe einen immerwährenden Bestand. Zur Sicherung und Gewährleistung der ewigen Totenruhe sind israelitische Friedhöfe daher ständig zu betreuen. Die Betreuung der Friedhöfe erfordert die Wahrung der Ruhe der Toten und die Erhaltung des Friedhofs als in die Landschaft eingefügte Gesamtheit. Zur Pflege gehören die Erhaltung einer würdigen und sicheren Einfriedung mit verschließbarem Tor und von Leichenhäusern, die ordnungsgemäße Unterhaltung der Zugangswege und der Hauptwege auf dem Friedhof, das Aufstellen und Instandsetzen von Grabsteinen und die Überprüfung von deren Standsicherheit, regelmäßiges Schneiden des Grases, Beseitigung des Unkrauts und des Gestrüpps, Heckenschneiden und die anfallenden Holzfällerarbeiten. Art und Umfang der Arbeiten werden vom Landesverband bestimmt. Eine individuelle Pflege von Einzelgräbern bleibt den Angehörigen der Verstorbenen und den jüdischen Stellen überlassen. Für die Friedhofspflege bestellt der Landesverband örtliche Friedhofspfleger soweit die Gemeinden diese Aufgabe nicht selbst erfüllen (s. Nummer 5). Die Friedhofspfleger übernehmen die regelmäßig anfallenden Pflegearbeiten. Sie erhalten dafür vom Landesverband eine Pflegevergütung.

4. 

Die Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes liegt im öffentlichen Interesse. Um einen effektiven Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten, bedarf der Landesverband der Unterstützung durch staatliche Behörden und durch die Kommunen.

4.1 

Die Gemeinden und Landkreise werden gebeten, den Landesverband generell, insbesondere bei der Ausschreibung der Betreuungsarbeiten und der Prüfung der Kostenvoranschläge, der Gewinnung geeigneter Firmen für die Pflegearbeiten, der Überwachung der Arbeiten und der Prüfung der Rechnungen durch die Stadt- und Kreisbauämter/Kreisfachberater für Gartenbau zu unterstützen.

4.2 

Die Gemeinden, in deren Gebiet israelitische Friedhöfe gemäß Nummer 1 liegen, werden gebeten, dem Landesverband auf Anfrage geeignete Personen als Friedhofspfleger vorzuschlagen, die Arbeit der bestellten Friedhofspfleger zu unterstützen und zu überwachen sowie die von den Friedhofspflegern für den Landesverband zu erstellenden Arbeitsberichte nach Prüfung zu bestätigen.

4.3 

Zum Schutze der verwaisten und geschlossenen israelitischen Friedhöfe werden die Gemeinden gebeten - soweit das noch nicht geschehen ist -, an gut sichtbarer Stelle der Friedhofszugänge in einfacher aber dauerhafter Form Tafeln mit folgender Inschrift anbringen zu lassen:
„Dieser Friedhof wird dem Schutz der Allgemeinheit empfohlen. Beschädigungen, Zerstörungen und jeglicher beschimpfende Unfug werden strafrechtlich verfolgt (§§ 168, 304 StGB).
                       Gemeinde ______________“
Die entstehenden Kosten können dem Landesverband in Rechnung gestellt werden.

4.4 

Die Landratsämter werden gebeten, jährlich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden israelitischen Friedhöfe zu besichtigen. Sie stellen Mängel im Benehmen mit der Gemeinde und dem Friedhofspfleger ab und übermitteln dem Landesverband einen Besichtigungsbericht; im Falle der Feststellung schwerwiegender Mängel leiten sie einen Abdruck unmittelbar dem Staatsministerium des Innern zu.
In jedem Jahr werden einzelne Friedhöfe vom Staatsministerium des Innern zusammen mit dem Landesverband und den zuständigen Landratsämtern und Gemeinden besichtigt und der Erhaltungs- und Pflegezustand überprüft.

5. 

Die verantwortliche Übernahme der Pflege der verwaisten israelitischen Friedhöfe durch den Landesverband schließt nicht aus, dass sich die Gemeinden und Landkreise der Erhaltung und Pflege der Grabstätten über ihre vorstehend genannten Pflichten hinaus besonders annehmen.

5.1 

Schon bisher haben sich erfreulicherweise in zahlreichen Fällen Jugendgruppen für Pflegearbeiten in israelitischen Friedhöfen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese Pflegearbeiten sollen sich jedoch auf gärtnerische Arbeiten, d.h. Grasschneiden, Beseitigen von Unkraut und Gestrüpp, beschränken. Derartige Aktionen sollten auch wegen ihrer besonderen politischen Bedeutung gefördert werden. Die Zustimmung des Landesverbandes ist jeweils vor Beginn der Aktion einzuholen.

5.2 

Der witterungsbedingte Verfall von Grabdenkmälern hat rapide zugenommen. Mit dem Steinzerfall geht der Verlust der Lesbarkeit von Grabinschriften Hand in Hand.
Da eine Konservierung nur in Ausnahmefällen möglich ist, wäre es wünschenswert und läge auch im kultur- und heimatgeschichtlichen Interesse von Gemeinden und Landkreisen, die Friedhöfe zu dokumentieren. Die staatlichen Friedhofsmittel können dazu allerdings nicht eingesetzt werden. Interessierte Kommunen können sich beim Landesverband über Dokumentationen informieren, die eine Reihe von Gemeinden und Landkreisen bereits erstellt hat.

6. 

Die Dienststellen der Landespolizei werden gebeten, die israelitischen Friedhöfe in die allgemeine polizeiliche Überwachung einzubeziehen. Erkenntnisse über mutwillige Beschädigungen, Entwendungen von Grabsteinen usw. sind ungeachtet strafrechtlicher Maßnahmen dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. Die Bestimmungen über die Meldung besonderer Vorkommnisse bleiben unberührt. Soweit nicht auf ermittelte Täter zurückgegriffen werden kann, kommen nur Maßnahmen der betroffenen Gemeinden als Sicherheitsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 3 LStVG zur Beseitigung der durch die Beschädigungen eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht.

7. 

Die Landratsämter und die Polizeidienststellen, in deren Bereich sich verwaiste oder geschlossene israelitische Friedhöfe befinden, können beim Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (Tel. 089/98 94 42, Fax: 089/9 82 73 54) die Anschriften der Friedhofspfleger einholen.

8. 

Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (MABl S. 64) wird aufgehoben.
I.A.
   
  
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 554
GAPl 2457
AllMBl 1998 S. 279
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