Investitionen im Hinblick auf die Einführung des achtjährigen Gymnasiums; hier: Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip – Ergänzung
Die Staatsregierung hat bei der Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G8) im Vorblatt des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282) die Zusage gemacht, dass die durch das G8 bedingten Investitionskosten für Einrichtungen der Mittagsverpflegung nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips erstattet werden mit der Maßgabe, dass die kommunalen Sachaufwandsträger die verfügbaren Mittel aus dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) zum Ausbau der Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen. Das Nähere regelt die Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem IZBB vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64).
Bei der Erstattung der G8-bedingten Investitionskosten geht die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 von dem Grundsatz aus, dass Schulbauten mit einem Höchstbetrag von 2738 € pro qm Hauptnutzfläche entsprechend den Vorgaben der FA-ZR errichtet werden können. Die durch die Einführung des G8 bedingten Versorgungsküchen, Speise- und Aufenthaltsräume können jedoch in Einzelfällen wegen ihrer Eigenart oder der Einfügung in eine vorhandene Bausubstanz unabweisbar höhere Kosten verursachen. Ferner bedürfen verschiedene Einzelgesichtspunkte hinsichtlich der Kostenfestsetzung einer allgemeinen Regelung bzw. Konkretisierung.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem IZBB vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64) wird daher wie folgt ergänzt bzw. geändert:
1. Kostenausgleich für Baumaßnahmen zur Mittagsverpflegung – dem
Die pädagogische Neugestaltung des Schulnachmittags im Zuge der Einführung des G8 kann zu Investitionen für die Mittagsverpflegung führen. G8-bedingte und damit konnexitätsrelevante Maßnahmen zur Mittagsverpflegung sind die Schaffung und Ausstattung von
– Versorgungsküchen,
– Speiseräumen und/oder
– Aufenthaltsräumen
einschließlich ggf. erforderlicher Nebenräume (z.B. Lager, Toiletten). Sonstiger, sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Gestaltung des G8 ergebender Raumbedarf, wie Kursräume, Räume für Intensivierungsstunden etc., wird unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten mit dem vorhandenen Raumbestand, u. U. unter Benutzung vorübergehend freier Unterrichtsräume, abgedeckt.
Die Größe der Räume orientiert sich an der Schülerzahl des Gymnasiums und an den bereits vorhandenen räumlichen Gegebenheiten. Alle bereits bestehenden und geeigneten Räume (z.B. Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume, Schülercafes, Pausenräume) an der jeweiligen Schule sind in das Verpflegungs- und Aufenthaltsangebot einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch organisatorische Maßnahmen (z.B. zeitlich versetzte Einnahme der Mittagsverpflegung) vorzusehen.
Konnexitätsrelevant sind nicht nur die notwendigen Bauwerks- und Planungskosten, sondern auch die notwendigen Kosten für die Baufreimachung und das Herrichten des Grundstücks, die Erschließung des Grundstücks, für Außenanlagen sowie zusätzliche Maßnahmen (z.B. Schutz von Personen und Sachen, gegen die Behinderung des Baubetriebs durch Witterungseinflüsse, zur Beschleunigung des Baubetriebs). Kosten, die für den unabweisbaren Erwerb eines Grundstücks anfallen, werden ausgeglichen. Voraussetzung ist eine adäquate Wertsicherung zugunsten des Freistaates Bayern.
Kosten, die zwar aus Anlass des G8 anfallen, die aber aufgrund des Zustands des Bauwerks oder des Grundstücks bei einer sonstigen Baumaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin entstanden wären und die dem Eigentümer wirtschaftlich zugute kommen, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für natürliche Gegebenheiten des Baugrundes, die für die G8-bedingte Investition besondere bautechnische Besonderheiten erfordern. - Nicht erstattet werden ferner Kosten, die allein durch kommunale Regelungen oder Standards bedingt sind und auf deren Gestaltung und Vollziehung der Staat keinen maßgeblichen Einfluss hat.
2. Kostenausgleich für Baumaßnahmen zur Mittagsverpflegung – der
2.1 Bauwerkskosten
Die Höhe der dem Grunde nach ausgleichsfähigen Bauwerkskosten wird anhand der mit dem Antrag eingereichten Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen unter gesonderter baufachlicher Prüfung jedes Vorhabens ermittelt. Maßgeblich sind i. d. R. die Bauwerkskosten pro Quadratmeter Hauptnutzfläche.
Bei den G8-bedingten Investitionskosten für die Mittagsverpflegung kann ein Betrag in der Höhe des Kostenrichtwerts nach FA-ZR aber in Einzelfällen überschritten werden, in denen wegen besonderer baulicher Erschwernisse oder der Eigenart der Baumaßnahme die Einhaltung dieses Betrags nicht möglich erscheint. Den Nachweis hat der Aufwandsträger zu führen. In diesen Fällen wird ein entsprechender Zuschlag gewährt.
Für die Berechnung des Zuschlags sind vor allem die Erfahrungswerte, die in den Bauverwaltungen in Bayern für die Bewertung von Bauten dieser Art angewandt werden, zugrunde zu legen (z.B. aufgrund von Kostensammlungen, Kostenkennwerten). Der Kostenausgleich beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrag, den kommunale oder private Sachaufwandsträger bei einer angemessenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für ein Schulbauvorhaben vergleichbarer Art ausgeben würden.
Vorteile der kommunalen Sachaufwandsträger aus der Erstellung des Bauwerks (Ersparung von eigenen Aufwendungen, verbesserte Nutzungsmöglichkeiten der Schule, etc.) sind bei der Kostenfestsetzung aus Gründen des kommunalen Eigeninteresses im Einzelfall in Abzug zu bringen.
2.2 Ausstattung
Der Kostenausgleich für die Ausstattung der unter Ziffer 1 genannten Räume beschränkt sich auf das im Einzelfall fachlich Notwendige. Die Erfordernisse der Angemessenheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
2.3 Weitere Kosten
Für zusätzliche konnexitätsrelevante unumgänglich notwendige Aufwendungen, Erschließungen und nicht durch FA-ZR zuwendungsfähige Kostengruppen mit Ausnahme der Baunebenkosten (KG 7) werden die einzelfallbezogen als angemessen und plausibel festgestellten Kosten erstattet.
Für die Baunebenkosten wird ein pauschaler Zuschlag auf die nach einer baufachlichen Prüfung festgestellten Kosten des Bauwerks (KG 3) und der Außenanlagen (KG 5) in Höhe von 18 % gewährt.
2.4 Kostensteigerungen
Das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 83 Abs. 3 BV verlangt keine nachträgliche Spitzabrechnung. Während des Baus anfallende Kostensteigerungen werden daher nicht erstattet - sie sind mit der Festsetzung des Kostenausgleichs abgegolten. Es ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des Vollkostenersatzes durch den Staat die Sachaufwandsträger alle Maßnahmen ergreifen werden, um Kostensteigerungen während des Baufortgangs zu vermeiden. Treten jedoch besondere und in ihrer Art unvorhersehbare baufachliche und bautechnische Erschwernisse auf, werden die dafür notwendigen Kosten wiederum unter strikter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwandsträger solche Erschwernisse der Regierung anzeigt und die betreffenden Maßnahmen erst nach Zustimmung der Regierung durchführt. Die Bestimmung über die Revision unter den in der Konsultationsvereinbarung vom 21. Mai 2004 (GVBl S. 218) festgelegten Voraussetzungen bleibt unberührt.
3. Anwendungsbereich und Verfahren
3.1 Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für Investitionsmaßnahmen und selbstständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2004 zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 begonnen wurden. Die Bekanntmachung gilt nur für bereits bestehende Gymnasien.
3.2 Verfahren
Die Aufwandsträger stellen in ihren Anträgen die konnexitätsrelevanten Anteile der Investitionsmaßnahmen unter Angabe der Kosten dar. Die Regierungen prüfen die Anträge, ermitteln die nach dem Konnexitätsprinzip ausgleichspflichtigen Kosten der Investitionsmaßnahmen dem Grunde und der Höhe nach und verbescheiden die Anträge.
3.3 Übergangsregelung
Bereits verbeschiedene Anträge werden sämtlich nach den Grundsätzen dieser Bekanntmachung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64) überprüft. Die Regierungen erlassen Zweitbescheide über das Ergebnis dieser Überprüfung und die nach dieser Bekanntmachung gegebenenfalls zusätzlich zu bewilligenden Erstattungen. Die Regierungen übermitteln die festgesetzten Beträge dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Zuweisung der erforderlichen Mittel.
3.4 Verwendungsnachweis
Der Aufgabenträger hat der Regierung nach Abschluss der Investitionsmaßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Das gilt nicht für die Pauschale zu den Baunebenkosten.
4. In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
KWMBl I 2006 S. 279
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