IVK-WS
DE - Landesrecht Bayern

IVK-WS: Integrations-Vorklassen an Wirtschaftsschulen in Bayern

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird die Einrichtung von „Integrations-Vorklassen“ an staatlichen, kommunalen und privaten Wirtschaftsschulen (IVK-WS) ermöglicht.

1.  Zielsetzung

¹Für Jugendliche, die nicht über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen, um einem deutschsprachigen Unterricht zu folgen, sollen im Rahmen von Integrations-Vorklassen (IVK-WS) die nötigen Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Sprache vermittelt werden. ²Die Förderung der Sprachkompetenz ist Gegenstand des Unterrichts in allen Fächern.
³Vorrangiges Ziel des Unterrichtsangebotes ist es, geeigneten und interessierten Jugendlichen die Möglichkeit zu eröffnen, bei entsprechendem Leistungspotential und schulischer Entwicklung in die reguläre Eingangsklasse der zweistufigen Wirtschaftsschule einzutreten.

2.  Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
– das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
– das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG),
– die Bayerische Schulordnung (BaySchO),
– die Wirtschaftsschulordnung (WSO).

3.  Aufnahme

¹In die Integrations-Vorklasse können Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden, die über eine hinreichende schulische Vorbildung verfügen. ²Dazu ist in der Regel ein achtjähriger Schulbesuch nachzuweisen. ³Können entsprechende Nachweise aus nachvollziehbaren und vom Jugendlichen in deutscher Sprache schriftlich darzulegenden Gründen nicht vorgelegt werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen bzw. die entsprechende Eignung gegeben sind.
⁴Die Aufnahme erfolgt erstmals zum Schuljahresbeginn 2021/2022.
⁵Zur Bildung einer Klasse sind in der Regel mindestens 16 Schülerinnen und Schüler erforderlich.

4.  Probezeit

¹Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit, welche am 15. Dezember endet. ²Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5.  Unterrichtsinhalte

¹Für den Unterricht werden neben einem Kontingent von 30 Unterrichtswochenstunden fünf weitere Budgetstunden zugeteilt. ²Da die besondere Förderung in der deutschen Sprache im Vordergrund steht, erhalten die Klassen zehn Wochenstunden Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. ³Davon können fünf Unterrichtsstunden in geteilter Klasse erteilt werden. ⁴Darüber hinaus werden für die Schülerinnen und Schüler in den anderen Fächern ein direkter Bezug und der Anschluss zu den Fächern der zweistufigen Wirtschaftsschule hergestellt. ⁵Insbesondere können in dem Fach Berufsorientierung erste Einblicke in die kaufmännischen Kernfächer erworben werden.
⁶Das Unterrichtsangebot wird ergänzt durch zwei Wochenstunden Sport, durch Exkursionen sowie durch ein kombiniertes Fach Werte-/Kultur-/Landeskunde, in dem den Jugendlichen interkulturelle Inhalte und landeskundliches Wissen vermittelt werden sollen.
⁷Dem Unterricht ist die als Anlage beigefügte Stundentafel zugrunde zu legen.

6.  Leistungsnachweise

¹Leistungsnachweise sollen die Lehrkräfte nach eigenem pädagogischem Ermessen durchführen. ²Verlassen Schülerinnen oder Schüler vor Abschluss der Vorklasse die Schule, wird eine Bescheinigung über die erzielten Leistungen entsprechend § 26 WSO ausgestellt.

7.  Höchstausbildungsdauer

Die Integrations-Vorklasse kann einmal wiederholt werden.

8.  Erfolgreicher Abschluss und Erwerb des Abschlusses der Mittelschule

¹Die Schülerinnen und Schüler erhalten während des Besuchs der Integrations-Vorklasse mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 WSO. ²Am Ende der Maßnahme kann nach regelmäßigem Unterrichtsbesuch, ausreichenden Leistungsnachweisen und der Feststellung der Eignung für den Übertritt in eine Eingangsklasse der zweistufigen Wirtschaftsschule im Jahreszeugnis auch die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule entsprechend § 20 Satz 1 Nr. 1 der Mittelschulordnung (MSO) in einem Zeugnis bescheinigt werden. ³Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. ⁴Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nach Maßgabe der MSO teilnehmen.

9.  Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor

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