InnovR
DE - Landesrecht Bayern

InnovR: Innovationsrichtlinie Moderne Verwaltung

1.
Grundsätze und Ziele
2.
Teilnehmerkreis
3.
Verbesserungsvorschlag, Form, Kennwort
4.
Verfahren
5.
Bewertung
6.
Sonstiges, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

1.  Grundsätze und Ziele

Staat und Gesellschaft stehen laufend vor neuen, großen Herausforderungen. Reformen und Innovationen sind notwendig, um in einem ständigen Erneuerungs- und Verbesserungsprozess auch durch die Einbindung und die Kreativität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gestaltungsspielräume zu gewinnen.
Seit über 40 Jahren gibt es das Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung. Seither wurden viele tausend Verbesserungsvorschläge eingereicht und zu einem nicht unerheblichen Teil angenommen, prämiert und in der Praxis erfolgreich umgesetzt.
In den ständigen Erneuerungsprozess sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als die besten „Ideenspeicher“ eingebunden werden. Gemeinsames Ziel ist es, die Verwaltung und die zum Teil komplexen Abläufe auf allen Ebenen zu vereinfachen, zu beschleunigen, zu verbilligen oder in sonstiger Weise (auch durch „kleine“ Vorschläge) weiter zu verbessern.
Den Führungskräften kommt verstärkt die Aufgabe zu, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Verbesserungsvorschlägen anzuleiten, zu motivieren und zu unterstützen. Der Innovationszentrale Moderne Verwaltung und den Innovationszirkeln in den Geschäftsbereichen obliegt es, das Vorschlagswesen übergreifend zu unterstützen und zu fördern.
Das Vorschlagswesen erstreckt sich auf die gesamte bayerische Staatsverwaltung mit Ausnahme der Wirtschaftsbetriebe (VV Nr.1.1.1 zu Art. 26 BayHO), der Rechtsprechung und der politisch gestaltenden Regierungstätigkeit. Auf die nichtstaatliche öffentliche Verwaltung sowie auf staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Privatschulen bezieht es sich nur insoweit, als der Vorschlag eine staatliche Regelung zum Inhalt hat oder seine Verwirklichung von der Änderung einer staatlichen Vorschrift abhängt.
Allen nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, das Vorschlagswesen auch in ihrem Bereich einzuführen oder bereits vorhandene Regelungen den nachstehenden anzugleichen.

2.  Teilnehmerkreis

Der Teilnehmerkreis umfasst
– alle derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden und Anwärter) des Freistaates Bayern, der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Privatschulen und
– jedes Team, jeden Qualitätszirkel, jeden Workshop oder jeden Teil einer Behörde.

3.  Verbesserungsvorschlag, Form, Kennwort

3.1  Verbesserungsvorschlag

Verbesserungsvorschlag ist im weitesten Sinn jede konkretisierte Idee, die neuartig ist, spürbar etwas verbessert und damit zur Effizienz und Effektivität der Verwaltung beiträgt. Einbezogen sind auch Vorschläge, die im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, Qualitätszirkeln und Wettbewerben entwickelt und von einzelnen oder mehreren Personen als Gruppenvorschläge eingereicht werden können.
Verbesserungsvorschläge sollen beispielsweise
– Abläufe und Organisation einschließlich EDV-Verfahren, Vorgaben und Verwaltungsverfahren beschleunigen, erleichtern, straffen und vereinfachen,
– anregen, Aufgaben und Tätigkeiten abzubauen, für deren Wahrnehmung keine Notwendigkeit besteht oder die einen Aufwand erfordern, der in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht,
– anregen, Aufgaben zu übertragen, die von anderen Stellen effektiver wahrgenommen werden können,
– die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns erhöhen und insbesondere Arbeitszeit, Kosten oder Material einsparen,
– die Verwaltung bürger- und servicefreundlicher machen,
– dazu beitragen, negative Folgen für Bürger, Unternehmen oder den Staat zu vermeiden,
– Unfallgefahren vermindern, Arbeitsbedingungen erleichtern oder zur Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten beitragen.
Kein Verbesserungsvorschlag liegt dagegen vor, wenn von den vorschlagenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet werden kann, dass sie die Zielsetzung ihres Vorschlags innerhalb ihres Aufgabenbereiches im Rahmen einer durchschnittlichen Aufgabenerfüllung selbstständig und eigenverantwortlich umsetzen. Ein Verbesserungsvorschlag liegt außerdem nicht vor, wenn er einen Auftrag für die Entwicklung konkreter Verbesserungen umsetzt oder der Vorschlag auf bloße Fehlerkorrektur abzielt.

3.2  Form

Der Vorschlag soll kurz und klar gefasst sein und bei Bedarf durch Skizzen, Berechnungen, Modelle oder in geeigneter Weise erläutert werden. Der erwartete Erfolg ist darzulegen. Der Vorschlag muss eine neuartige, in einem angemessenen Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand stehende Lösung anbieten. Der Einreicher hat zu versichern, dass er die Lösung selbst entwickelt oder von einem ursprünglich für ein anderes Problem entwickelten Ansatz übertragen hat. Gegebenenfalls sind Übertragungen von anderen Lösungsansätzen und deren Weiterentwicklung sowie notwendige Anpassungen aufzuzeigen.
Erfordert die Umsetzung des Verbesserungsvorschlags die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsinternen Vorschriften, ist auch darzustellen, ob Erschwernisse für Bürger und Verwaltung hierin liegen, und dass die Änderung keine Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt.
Bloße Hinweise auf Mängel, für die keine oder nur allgemeine, pauschale Vorschläge unterbreitet werden, können als Anregungen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Sie werden nicht prämiert. Dies gilt auch für Ausführungen zu politischen Zielrichtungen oder zu Entscheidungen verwaltungsunabhängiger Gremien und Organe.
Mehrere gleichzeitig eingereichte Verbesserungsvorschläge sind auf gesonderten Formularen einzureichen bzw. gesondert darzulegen. Soweit möglich, sollen die Verbesserungsvorschläge in elektronischer Form eingereicht werden.
Mit dem Einreichen eines Verbesserungsvorschlags werden diese Richtlinie und die Entscheidungen der Innovationszentrale Moderne Verwaltung bzw. der Innovationszirkel anerkannt sowie das Einverständnis für die Verwertung des Vorschlags gegeben.
Der Vorschlag sollte insbesondere folgende Gesichtspunkte darstellen:
– Wer (reicht den Vorschlag ein)?
– Was (wird getan)?
– Warum (wird diese Arbeit so erledigt)?
– Wo (treten die Probleme auf)?
– Wann und wie oft (treten diese Probleme auf)?
– Wie (kann es besser gemacht werden)?
– Welche (Änderungen sind konkret erforderlich)?

3.3  Kennwort und auf Wunsch auch anonym

Jeder Vorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. Dem Vorschlag ist ein gesondertes Blatt beizufügen, das Kennwort, Name, Privatanschrift, Amtsbezeichnung oder Entgeltgruppe, Dienststellung, Arbeitsgebiet und Funktion, Beschäftigungsbehörde mit Anschrift, Dienststellennummer und dienstliche Telefonnummer enthält. Im Falle der Annahme sind die zuständige Bezügestelle und deren Geschäftszeichen (soweit nicht gegeben, die Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer) nachzureichen. Sind mehrere Personen an einem Vorschlag beteiligt, ist der Umfang der Beteiligung in einem Prozentsatz anzugeben; andernfalls wird von einer gleichwertigen Beteiligung der Einsenderinnen und Einsender ausgegangen.
Die Vorschläge werden auf Wunsch anonym behandelt. Die Angaben zur Person sind dann in einem verschlossenen Umschlag beizufügen, der ebenfalls mit dem Kennwort zu versehen ist. Falls zur Beurteilung eines Verbesserungsvorschlags eine Rückfrage erforderlich ist, darf der Umschlag zu diesem Zweck geöffnet werden.
Die Einsenderinnen und Einsender können in ihrem Vorschlag bestimmen, ob und inwieweit sie im Laufe des weiteren Verfahrens unbekannt bleiben möchten (z.B. Vernichtung des Namensumschlags im Fall der Ablehnung, Verzicht auf Veröffentlichung des Vorschlags und / oder Verzicht auf die Aufnahme des Anerkennungsschreibens in die Personalakten).

4.  Verfahren

4.1  Innovationszentrale Moderne Verwaltung und Innovationszirkel

Bei der Staatskanzlei wird die Innovationszentrale Moderne Verwaltung eingerichtet, bei den Staatsministerien und den von ihnen bestimmten Behörden werden Innovationszirkel eingerichtet. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und dürfen an der Bewertung eigener Vorschläge nicht teilnehmen. Sie entscheiden weisungsfrei über Annahme und Prämierung der Verbesserungsvorschläge.

4.2  Innovationszentrale Moderne Verwaltung

Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung ist ausschließlich für ressortübergreifende Vorschläge zuständig. Bei der Innovationszentrale Moderne Verwaltung ist eine Datenbank eingerichtet, in der alle Verbesserungsvorschläge mit folgenden Angaben gespeichert werden:
Name der Einsenderin / des Einsenders, soweit nicht anonym zu behandeln
Kennwort
Dienststelle und Dienststellennummer
Erstes Eingangsdatum
Stichwort / Kurztext des Verbesserungsvorschlags
Zuständiger Innovationszirkel
Ergebnis der Bewertung / Prämierung durch Innovationszentrale Moderne Verwaltung / Innovationszirkel (Geldbetrag, Werte der Sachprämien oder Dienstbefreiung), Entscheidungsdatum
Die Angaben zu (1) stehen ausschließlich der Innovationszentrale und den Innovationszirkeln der Staatsministerien zur Verfügung. Die Angaben zu (2) bis (7) stehen allen Behörden und Interessierten grundsätzlich zur Verfügung, weiter gehende Anfragen sind an den jeweiligen Innovationszirkel oder die Innovationszentrale Moderne Verwaltung zu richten. Die Nutzung der Datenbank erfolgt über das Behördennetz. Dies bedeutet auch, dass die Pflege der Daten dezentral von jedem Innovationszirkel ab dem Zugang über das Behördennetz erfolgt. Der Informationsaustausch mit anderen Ländern und mit dem Bund erfolgt über die Innovationszentrale Moderne Verwaltung.
Zu den Sitzungen der Innovationszentrale Moderne Verwaltung lädt die bei der Staatskanzlei gebildete Geschäftsstelle die von den Ministerien benannten Vertreter und einen Vertreter der jeweiligen Hauptpersonalvertretung des Geschäftsbereichs ein, dem die Einsenderin / der Einsender des Verbesserungsvorschlags angehört. Es besteht keine Teilnahmepflicht. Jedes Ressort und der Vertreter der Hauptpersonalvertretung haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen (z.B. Vertreter der am Vollzug beteiligten Behörden) zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

4.3  Innovationszirkel

Bei jedem Staatsministerium und an den von den Staatsministerien bestimmten Behörden wird ein Innovationszirkel gebildet.
Die Bearbeitung übergreifender und / oder herausragender Vorschläge im eigenen Geschäftsbereich obliegt dem Innovationszirkel des jeweiligen Staatsministeriums. Im Übrigen kann jedes Staatsministerium die Zuständigkeit seines Innovationszirkels und der Innovationszirkel bei den nachgeordneten Behörden regeln.
Ein Innovationszirkel besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Angehörigen des Staatsministeriums bzw. der nachgeordneten Behörde, darunter einem Vertreter der zuständigen Personalvertretung und einer sachverständigen Person. Die Behördenleitung bestimmt den Vorsitzenden.
Bei Bedarf kann der Innovationszirkel die Einsenderinnen und Einsender oder weitere sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
Ein Mitglied kann an der Beratung und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied bereits mit dem Vorschlag dienstlich oder in sonstiger Weise befasst war oder ist. Ist ein Mitglied nicht abstimmungsberechtigt, ist ein Ersatzmitglied zu benennen.
Der Innovationszirkel ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Der Innovationszirkel kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.4  Behandlung der Verbesserungsvorschläge

Zu Verbesserungsvorschlägen sollen unverzüglich Stellungnahmen der fachlich zuständigen Stellen und Organisationseinheiten innerhalb einer angemessenen Frist eingeholt werden.
Ressortübergreifende Vorschläge sind an die Innovationszentrale Moderne Verwaltung mit einer Stellungnahme weiterzuleiten. Bei überwiegender Zuständigkeit können die Vorschläge an das federführende Staatsministerium abgegeben werden.
Bei übergreifenden und / oder herausragenden Vorschlägen, die auch in anderen Behörden innerhalb eines Geschäftsbereiches umgesetzt werden können, sind die Verbesserungsvorschläge vor einer Entscheidung an das zuständige Staatsministerium abzugeben.

4.5  Entscheidung

Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder die Innovationszirkel entscheiden unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig über die Annahme oder Ablehnung des Verbesserungsvorschlags und die Prämierung.
Bei anonymer Behandlung werden nach der Entscheidung die Namensumschläge geöffnet und die Einsender und ihre Teilnahmeberechtigung festgestellt. Wenn es die Einsender wünschen, sind die Umschläge bei der Ablehnung ungeöffnet zu vernichten.
Über die Behandlung jedes Verbesserungsvorschlags ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende unterzeichnet.

5.  Bewertung

5.1  Annahme

Angenommen werden Verbesserungsvorschläge, die für die Verwaltung neuartig sind, Verbesserungen erwarten lassen und in einem angemessen Verhältnis zu dem mit der Verwirklichung verbundenen Aufwand stehen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit soll zugunsten des Verbesserungsvorschlags entschieden werden.
Bei mehreren gleichartigen Vorschlägen ist für die Annahme die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs maßgebend.
Die Annahme eines Verbesserungsvorschlags sowie die Art und Höhe der Prämierung werden den Vorschlagenden in Anerkennungsschreiben an die Dienstanschrift mitgeteilt. Kopien der Schreiben sind den personalbewirtschaftenden Behörden zur Aufnahme in die Personalakten zuzuleiten.
Das Kennwort, der Gegenstand des angenommenen Verbesserungsvorschlags und die Höhe der Prämierung können im Amtsblatt oder im Behördennetzauftritt des für den Verbesserungsvorschlag zuständigen Staatsministeriums oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden, sofern keine Einwände bestehen.

5.2  Ablehnung

Die Einsenderin / der Einsender ist über die wesentlichen Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten, sofern sie / er hierauf nicht verzichtet hat. Die Ablehnungsschreiben können den Vorschlagenden in elektronischer Form übermittelt werden. Ansonsten ist die Ablehnung an die Privatanschrift schriftlich mitzuteilen. Werden Vorschläge abgelehnt, kann eine Anerkennungsprämie (siehe Nr. 5.4.7) gewährt werden.

5.3  Umsetzung

Ein angenommener Verbesserungsvorschlag ist von der zuständigen Stelle in angemessener Zeit umzusetzen. Die Umsetzung ist dem zuständigen Innovationszirkel bzw. der Innovationszentrale anzuzeigen. Hält die zuständige Stelle einen angenommenen Vorschlag für undurchführbar oder seine Durchführung für unzweckmäßig, hat sie dies der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder dem zuständigen Innovationszirkel mit Begründung mitzuteilen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Entscheidung der Behördenleitung oder des Amtschefs oder im Fall einer vorausgegangenen Entscheidung der Innovationszentrale Moderne Verwaltung eine Entscheidung der MD-Runde herbeizuführen.

5.4  Prämierung von Verbesserungsvorschlägen

Wesentliche Kriterien für die Beurteilung und Prämierung sind Nutzen und Kosten der Verbesserung, die erbrachte Leistung und der Umfang der Anwendung. Bei Verbesserungsvorschlägen, die die Behörde selbstständig umsetzen kann, bezieht sich das ausschließlich auf die dortigen Verhältnisse. Eventuell vorausgegangene Prämierungen sind bei der abschließenden Prämierung durch die Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder den zuständigen Innovationszirkel angemessen zu berücksichtigen.
Prämien für Verbesserungsvorschläge sind von der Innovationszentrale Moderne Verwaltung und von den Innovationszirkeln aus dem hierfür veranschlagten Sammelansatz des jeweiligen Einzelplanes zu zahlen. Diese Ansätze können im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung aus den erzielten Einsparungen oder Mehreinnahmen sowie aufgrund sonstiger haushaltsrechtlicher Vorschriften verstärkt werden.
Die folgenden Prämien können alternativ und kumulativ bis zum wirtschaftlichen Gegenwert der jeweils errechneten Geldprämie gewährt werden: Geldprämie, Dienstbefreiungen, Sachprämien und sonstige Anerkennungen.

5.4.1  Geldprämie

Die Höhe der
Geldprämien können, insbesondere wenn sich Umsetzung und tatsächliche Einsparung erst in einem folgenden Haushaltsjahr auswirken, in Teilbeträgen oder erst später ausgezahlt werden.
Beinhalten Vorschläge technische Entwicklungen, die einer Konformitätsbescheinigung bedürfen oder vor deren Umsetzung besondere Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen müssen, ist bei deren Annahme zunächst eine geringe Grundprämie zu gewähren und bei Erteilung der Konformitätserklärung, bzw. nach dem erfolgreichen Durchlaufen aller Genehmigungsverfahren die Differenz auf die für den dann grundsätzlich umsetzbaren Vorschlag fällige Gesamtprämie nachzuzahlen.

5.4.1.1 

Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge ohne (eindeutig) errechenbare Ersparnis ergibt sich aus der Multiplikation von drei gesondert zu bewertenden Punktewerten mit dem Prämienfaktor:
Die Bewertung für den Nutzen der Verbesserung (a) wird mit dem Faktor für die vorgelegte Leistung (b) und dem Anwendungsfaktor (c) multipliziert. Dieser Zwischenwert wird mit dem Prämienfaktor (d) multipliziert und auf einen durch fünfzig teilbaren Euro-Betrag aufgerundet.
– Der Punktewert für den
gering bis mittel
        
1 bis 3
groß
4 bis 7
hervorragend
8 bis 10
– Der
geringe bis mittlere Leistung
1 bis 3
gute Leistung
4 bis 7
hervorragende Leistung
8 bis 10
– Der
bei einer Behörde (einfach oder mehrfach)
1 bis 2
bei mehreren Behörden
2 bis 3
bei vielen Behörden
4 bis 5
– Der
– Die

5.4.1.2 

Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge mit (eindeutig) errechenbarer
– Die
– Für den
geringe bis mittlere Leistung
0,1 bis 0,3
gute Leistung
0,4 bis 0,7
sehr gute und hervorragende Leistung
0,8 bis 1,0
– Die

5.4.1.3 

Sollte ein Verbesserungsvorschlag nach diesen Berechnungen nicht angemessen prämiert erscheinen, können der Ministerpräsident auf Vorschlag der Innovationszentrale oder die zuständige Ressortministerin / der zuständige Ressortminister auf Vorschlag des Innovationszirkels des betreffenden Staatsministeriums für besonders herausragende Verbesserungsvorschläge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewähren.

5.4.2  Dienstbefreiungen

Dienstbefreiungen von ein bis drei Tagen können für jeden Verbesserungsvorschlag anstelle oder neben anderen Prämien von der jeweiligen Behördenleitung auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels entsprechend der Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

5.4.3  Sachprämien

Sachprämien können neben oder anstelle von Geldprämien und zusammen mit Dienstbefreiungen gewährt werden.

5.4.4  Sonstige Anerkennungen

Als Anerkennung für den geleisteten Beitrag empfehlen sich außerdem besondere Formen der Anerkennung, die im Rahmen des Dienstbetriebs, insbesondere von der Behördenleitung dargestellt werden können. Im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten können weitere Anerkennungen ausgesprochen werden (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, Überlassen von Frei- oder Dauerkarten).

5.4.5  Jahres-Sonderpreise

Für Vorschläge, die sich durch besondere Leistungen auszeichnen (z.B. hoher Nutzen, Anwendungsbreite, Grad der Ausarbeitung, Kreativität etc.) stellt die Staatsregierung jährlich Sonderpreise zur Verfügung.
Bis Ende Juli eines jeden Jahres wählen die Ressorts aus den während des abgelaufenen Jahres prämierten Vorschlägen für die Jahres-Sonderprämie geeignete Vorschläge aus und leiten diese der Innovationszentrale Moderne Verwaltung mit einer Bewertung zu.
Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung wählt nach den Gesichtspunkten für die Prämierung (Nr. 5.4.1) geeignete Vorschläge für die Jahres-Sonderprämien aus.
Die Preisverleihungen und die besonderen Würdigungen der Leistungen der Preisträger / Preisträgerinnen werden in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam dargestellt.

5.4.6  Sonderprämien bei Wettbewerben

Art und Umfang von Sonderprämien richten sich nach dem Inhalt der Auslobung eines besonderen Wettbewerbs durch den Ministerpräsidenten oder die jeweils zuständige Ressortministerin / den jeweils zuständigen Ressortminister.

5.4.7  Anerkennungsprämie

Für abgelehnte Vorschläge, die eine besondere Leistung darstellen, sowie für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen werden, kann eine Anerkennungsprämie von 50 € bis 250 € oder eine Sachprämie (Nr. 5.4.3) oder sonstige Anerkennung (Nr. 5.4.4) gewährt werden. Sie kann bis zu einem Betrag von 500 € erhöht werden, wenn der Vorschlag mit besonderem Aufwand verbunden war.

6.  Sonstiges, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

6.1  Arbeitnehmererfindungen

Vorschläge, die aufgrund dieser Richtlinie eingehen, werden nicht darauf geprüft, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungen im Sinn der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl III 422-1) sind. Auf die Vergütung nach diesem Gesetz wird eine Prämie angerechnet, die bereits nach dieser Richtlinie gezahlt worden ist.

6.2  Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 treten die Richtlinien für das Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung vom 29. Juni 1999 (AllMBl S. 563, StAnz Nr. 28), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 633, StAnz Nr. 46) außer Kraft.
Alle Vorschläge, die vor dem 1. November 2008 eingereicht wurden, werden mit Ausnahme von Nr. 5.4.5 nach den bisher geltenden Richtlinien behandelt.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Günther Beckstein
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