Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen
DE - Landesrecht Bayern

Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen

¹Eine Inklusionsvereinbarung enthält gemäß § 166 SGB IX Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Betriebe und Dienststellen.
²In der
³Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ⁴Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen vom 10. November 2017 (KWMBl. S. 446) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

Markierungen
Leseansicht