IMIV
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IMIV: Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Anwendung des europäischen Binnenmarktinformationssystems IMI im Bereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (IMI-Verordnung – IMIV) Vom 9. Oktober 2010 (GVBl. S. 715) BayRS 200-6-2-W (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626) erlassen das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sollen grenzüberschreitende Anfragen und Antworten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System) abgewickelt werden.
(2) Folgende Stellen nehmen im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Informationsanfragen an und stellen Anfragen sowie Antworten auf Anfragen im Binnenmarktinformationssystem IMI ein:
die Kreisverwaltungsbehörden,
die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Bayern,
die Bayerische Architektenkammer,
die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
die Bayerische Landestierärztekammer,
die Regierungen und
das Landesamt für Umwelt.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Stellen und die zentrale Verbindungsstelle (§ 3 Abs. 1) werden zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems IMI registriert (IMI-Adressaten).

§ 2 Informationsaustausch im Zuständigkeitsbereich nicht registrierter Stellen

(1) ¹Anfragen von nicht nach § 1 Abs. 3 registrierten Stellen, die im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden sollen, sind dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu übermitteln und von diesem in das Binnenmarktinformationssystem IMI einzustellen. ²Ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der nicht registrierten Stelle größer als der des IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der IMI-Adressat nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, in dessen Gebiet die nicht registrierte Stelle ihren Sitz hat, zuständig ist. ³Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der ausländischen Stelle entgegen und leitet sie an die zuständige nicht registrierte Stelle weiter.
(2) ¹Anfragen, die aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingehen und die in den Zuständigkeitsbereich von nicht in § 1 Abs. 2 genannten Stellen fallen, sind von dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 anzunehmen und an die fachlich zuständigen Stellen weiterzuleiten. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der zuständigen nicht registrierten Stelle entgegen und stellt sie in das Binnenmarktinformationssystem IMI ein.
(3) Kann eine eingehende Anfrage keiner zuständigen Stelle zugeordnet werden, übernimmt die Regierung der Oberpfalz die Aufgabe des IMI-Adressaten.

§ 3 Zentrale Verbindungsstelle; Koordinationsaufgaben

(1) Die Verbindungsstelle nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wird für Bayern beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingerichtet.
(2) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators und der Betreuung für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI.

§ 4 Vorwarnungen

(1) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben der zentralen Poststelle.
(2) ¹Hält eine zuständige Stelle eine Vorwarnung nach Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 der Richtlinie 2006/123/EG für erforderlich, leitet sie diese der Regierung der Oberpfalz im Binnenmarktinformationssystem IMI zu und informiert gleichzeitig und unmittelbar das fachlich zuständige Staatsministerium. ²Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Zuleitung an die Regierung der Oberpfalz § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) ¹Als registrierte Poststelle versendet die Regierung der Oberpfalz inländische Vorwarnungen im Sinn von Abs. 2 im Binnenmarktinformationssystem IMI. ²Sie übernimmt damit die Unterrichtung gemäß Art. 29 Abs. 3 oder Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG.
(4) ¹Als registrierte Poststelle nimmt die Regierung der Oberpfalz ausländische Vorwarnungen im Binnenmarktinformationssystem IMI entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. ²Ist eine zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Weiterleitung § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 Ausnahmen im Einzelfall

(1) ¹Stellt eine zuständige Stelle ein Ersuchen auf Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall (Art. 35 in Verbindung mit Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG) und wird diesem Ersuchen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht stattgegeben, sodass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen werden sollen, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. ²Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. ³Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Werden Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) ¹Wird einem ausländischen Ersuchen nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG nicht oder nicht vollständig stattgegeben, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. ²Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. ³Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Über eine ausländische Unterrichtung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG informiert die zuständige Stelle unmittelbar und unverzüglich die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
München, den 9. Oktober 2010
Joachim Herrmann, Staatsminister
Martin Zeil, Staatsminister
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