HSchPrüferV
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HSchPrüferV: Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV) Vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67) BayRS 2210-1-1-6-WK (§§ 1–9)

Auf Grund von Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 741, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 29. Dezember 1998 (GVBl S. 1013, BayRS 1102-9-S), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) ¹Diese Verordnung gilt für Hochschulprüfungen an Universitäten und Kunsthochschulen. ²Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen als Prüfer, Berichterstatter oder Gutachter zur Abnahme von Hochschulprüfungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten nicht für Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen an Universitäten.

§ 2 Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden

(1) Zur Abnahme von Vor-, Zwischen- oder Sprachprüfungen sowie von anderen Prüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden, sind nach Maßgabe des Abs. 2 auch folgende Personen befugt:
Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
in der Regel hauptberufliche, ausnahmsweise auch besonders qualifizierte nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG) mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hilfskräfte,
Lehrbeauftragte,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer gleichstehenden Hochschule aufweisen und über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung verfügen.
(2) ¹Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen sollen in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit an einer Universität von mindestens einem Jahr ausgeübt haben. ²Für Prüfungen in Sportfächern soll eine selbstständig ausgeübte Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule gegeben sein.
(3) ¹Zur Abnahme von Zwischenprüfungen im Studiengang Rechtswissenschaft sind
abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch wissenschaftliche Hilfskräfte und
abweichend von Abs. 1 Nr. 5 auch
Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung gemäß der mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), bzw. der Ersten Juristischen Prüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J) in der jeweils geltenden Fassung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben und mindestens ein halbes Jahr des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben,
Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,
befugt. ² Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 3 Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden

(1) ¹Zur Abnahme von Bakkalaureats-, Bachelor-, Magister-, Master-, Diplom- und Lizentiatsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben. ²Für Prüfungen in Sportfächern ist eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule erforderlich.
(2) ¹Zur Abnahme dieser Prüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben und wenn
sie als Habilitanden angenommen wurden (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHIG) und ihnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, oder
andere Prüfer dieses Fachs nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
²In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.
(3) ¹Zur Abnahme von Fremdsprachenprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für Fremdsprachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität in Deutschland ausgeübt haben. ²Zur Abnahme von Sportprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für bestimmte Sportfächer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Hochschule in Deutschland ausgeübt haben. ³Lehrkräfte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zu Prüfern bestellt werden, soweit andere Prüfer dieses Fachs nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht durchgeführt werden könnte; Wiederbestellung ist zulässig. ⁴Der Hochschullehrer, der die entsprechende Fremdsprache oder das entsprechende Sportfach an der Hochschule vertritt, kann dem bestellten Prüfer Weisungen hinsichtlich des Prüfungsstoffs erteilen. ⁵Bei Fehlen eines entsprechenden Hochschullehrers oder bei dessen Verhinderung geht die Weisungsbefugnis auf den Vorsitzenden des für die Durchführung dieser Prüfungen zuständigen Prüfungsausschusses über.

§ 3a Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung

Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.

§ 4 Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten

¹Zur Abnahme von Promotions- und Habilitationsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen befugt. ²Zur Abnahme von Promotionsprüfungen sind darüber hinaus die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorliegen. ³In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.

§ 5 Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen die in § 2 Abs. 1 genannten Personen befugt.
(2) ¹Die Befugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen gilt auch, wenn sie ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule aufweisen. ²Sie erstreckt sich auch auf künstlerische Studiengänge an Universitäten, die in Kooperation mit Kunsthochschulen durchgeführt werden.
(3) Zur Abnahme der Diplommusiklehrerprüfungen und der Diplommusikerprüfungen der Hochschulen für Musik für Absolventen der Fachakademien für Musik sind auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik befugt.
(4) § 4 gilt auch für Promotionsprüfungen an Hochschulen für Musik.

§ 6 Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:
Abteilungsleiter,
hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,
Lehrbeauftragte.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.

§ 7 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen

¹Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. ²Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.

§ 8 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 40 Abs. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer VO vom 24. August 1976 (GVBl S. 362); soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer-Verordnung vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200).

§ 9

München, den 22. Februar 2000
Hans Zehetmair, Staatsminister
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