Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im neunjährigen Gymnasium
DE - Landesrecht Bayern

Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im neunjährigen Gymnasium

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Folgendes fest:

1.  Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:

1.1 

In

1.1.1 

ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein wissenschaftlicher Taschenrechner; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.1.2 

ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch Deutsch, das nach Erklärung des Verlages die aktuellen amtlichen Regeln vollständig umsetzt;

1.2 

in

1.3 

in

1.4 

in

1.5 

in

1.6 

in

1.7 

in

1.8 

in

1.9 

in

1.10 

in

1.11 

in

2.  Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

¹Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:

2.1 

In allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;

2.2 

in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;

2.3 

bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 11, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
²Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.

3.  Hilfsmittel bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) entscheidet die Lehrkraft darüber, welche der in Nr. 1 genannten Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

4.  Verwendung von Hilfsmitteln bei unangekündigten Leistungsnachweisen

¹Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen hat die Lehrkraft – soweit die Verwendung von Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen wurde – auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu achten. ²Dies bedeutet insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler wissen müssen, dass mit den besagten Hilfsmitteln gearbeitet wird.

5.  Hilfsmittel bei der Abiturprüfung

¹Die für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase der Oberstufe unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. ²Ein modulares Mathematiksystem gemäß Nr. 1.2 darf nur in der MMS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen. ³Stochastische Tabellen gemäß Nr. 1.10 dürfen nur bis einschließlich des Prüfungsjahrs 2027 verwendet werden.

6.  Hervorhebungen und Verweisungen

Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.

7.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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