HebNpR
DE - Landesrecht Bayern

HebNpR: Richtlinie über die Gewährung einer Prämie zur Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen

¹Der Freistaat Bayern gewährt eine Prämie für freiberuflich tätige Hebammen, die sich in Bayern niederlassen. ²Die Niederlassungsprämie ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.  Zweck der Niederlassungsprämie

¹Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen gewonnen werden. ²Viele Hebammen denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. ³Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. ⁴Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen einstellen. ⁵Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. ⁶Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen. ⁷Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit der Prämie von einmalig bis zu 5 000 Euro freiberufliche Hebammen, die sich für eine Niederlassung in Bayern entscheiden. ⁸Ziel ist es, eine Tätigkeit in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen zu gewinnen, um Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten zu können.

2.  Begünstigte

¹Die Niederlassungsprämie können ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. ²Die Hebamme muss ihre Niederlassung in Bayern nach dem 31. August 2019 begründen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich tätig sein. ³Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen deren Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach § 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.

3.  Höhe der Niederlassungsprämie

3.1 

Die Höhe der Niederlassungsprämie beträgt einmalig bis zu 5 000 Euro.

3.2  „De-minimis“-Beihilfe

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.

3.3  Subvention

¹Die Niederlassungsprämie ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. ²Die für die Gewährung der Niederlassungsprämie maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. ³Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

4.  Antragstellung

¹Der Antrag auf Gewährung der Niederlassungsprämie ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. ²Dem Antrag sind beizufügen:
ein Identitätsnachweis,
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes,
ein Nachweis über die Gründung einer Niederlassung in Bayern durch Nachweis über die Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG,
eine „De-minimis“-Erklärung und
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
³Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung zu stellen.

5.  Auszahlung

¹Das Landesamt prüft die Anträge, teilt den Begünstigten die Gewährung der Niederlassungsprämie schriftlich mit und zahlt diese aus. ²Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

6.  Ausschluss der Gewährung der Niederlassungsprämie

Die Gewährung der Niederlassungsprämie nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.

7.  Rückforderung bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit

¹Ist die Hebamme nicht mindestens drei Jahre ab Antragstellung freiberuflich tätig, kann die Prämie zeitanteilig für die vollen Kalendermonate, in denen die Hebamme nicht freiberuflich tätig war, zurückgefordert werden. ²Ausgenommen davon sind vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit, insbesondere aufgrund Krankheit, Pflege naher Angehöriger oder Elternzeit.

8.  Erfolgskontrolle

¹Im Rahmen der Datenverarbeitung der Billigkeitsleistung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Landesamt für Pflege oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. ²Mit dem Antrag wird eine entsprechende Datenschutzinformation gegeben. ³Die Kenntnisnahme ist der Bewilligungsbehörde gegenüber zu bestätigen.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt am 1. September 2019 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
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