HaR
DE - Landesrecht Bayern

HaR: Haushaltstechnische Richtlinien des Freistaates Bayern

Erster Teil: Anwendung der HaR
1.
Geltungsbereich
2.
Anwendung der VV-BayHS
3.
Anwendungszeitraum
Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften für die Form der Veranschlagung
4.
Einzelpläne
5.
Kapitel
6.
Titel
7.
Funktionskennzahl
8.
Haushaltsvermerke
9.
Verpflichtungsermächtigungen
10.
Erläuterungen
11.
Stellenplan
12.
Aufstellung der Haushaltsvoranschläge
13.
Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung
Dritter Teil: Besondere Vorschriften für die Veranschlagung einzelner Ausgabearten
14.
Personalausgaben
15.
Stellen, Stellenpläne
16.
Sächliche Verwaltungsausgaben
17.
Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen) an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung
18.
Baumaßnahmen
19.
Sonstige Ausgaben für Investitionen (ohne Investitionsförderungsmaßnahmen)
20.
Ausgaben für die Datenverarbeitung
21.
Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX
Vierter Teil: Zusätzliche Übersichten zum Haushaltsplan
22.
Dokumentation der Sonderabgaben
Anleitung über Haushaltsvermerke

Erster Teil:  Anwendung der HaR

1.  Geltungsbereich

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) erlässt hiermit das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs die nachstehenden »Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern (Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR)«. Sie sind ergänzende Verwaltungsvorschriften zu Art. 27 BayHO und regeln in Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) die Aufstellung der Voranschläge (Art. 27 BayHO) und des Entwurfs des Haushaltsplans (Art. 28 BayHO) nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Sie sind, so weit einschlägig, auch bei der Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34 ff. BayHO) zu beachten.

2.  Anwendung der VV-BayHS

Neben den Haushaltsaufstellungsrichtlinien sind bei der Haushaltsaufstellung (aber auch bei der Ausführung des Haushaltsplans) die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) zu beachten.

3.  Anwendungszeitraum

Diese Haushaltsaufstellungsrichtlinien treten am 1. März 2008 in Kraft. Sie sind erstmals für die Aufstellung des Zweijahreshaushalts 2009/2010 und des Finanzplans 2008 bis 2012 anzuwenden.

Zweiter Teil:  Allgemeine Vorschriften für die Form der Veranschlagung

4.  Einzelpläne

4.1  Gliederung der Einzelpläne

Jeder Einzelplan ist in Kapitel, jedes Kapitel in Titel eingeteilt. Die Kapitel werden in der Reihenfolge ihrer Kapitelnummern ausgebracht. Die Titel eines Kapitels werden in aufsteigender Reihenfolge ihrer Titelnummern ausgebracht, dabei werden die Titel von Titelgruppen in eigene Blöcke zusammengefasst (vgl. Nr. 6.4.3).

4.2  Inhaltsverzeichnis und Vorwort zu den Einzelplänen

Jedem Einzelplan ist ein
Das Vorwort enthält unter Abschnitt A die Aufgaben und den Aufbau (Organisation) des betreffenden Verwaltungszweiges in den wichtigsten Grundzügen. Unter Abschnitt B sind die wesentlichen organisatorischen Änderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Abschnitt C enthält eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Darstellung des Personalsolls (Letzteres ggf. unter Abschnitt D). Auf eine (bloße) Wiederholung der Abschlusszahlen des Einzelplans (in ökonomischer Gliederung) sowie der Gesamtübersicht zum Stellenplan sollte dabei verzichtet werden.
Nach dem Vorwort folgen Allgemeine Erläuterungen zur Veranschlagung der Haushaltsmittel (nach gesonderter Mitteilung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums) und eine Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung (vgl. Nr. 12.7 DBestHG).

4.3  Einzelplanabschluss, Anlagen und Übersichten

Hinter dem letzten Kapitel des Einzelplans folgen der Abschluss des Einzelplans sowie die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen. Danach sind nachstehende
Nachweisung der Sondervermögen (soweit im betreffenden Einzelplan vorhanden),
Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen (Anlage S). Die Anlage S hat grundsätzlich die gleiche Wirkung wie der Haushaltsplan (vgl. Nr. 18.2),
Stellenplan (vgl. Nrn. 11 und 15).
Weitere Anlagen und Übersichten können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium zugelassen oder angeordnet werden.

5.  Kapitel

5.1  Begriffsbestimmung

Jedes Kapitel (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayHO) eines Einzelplans enthält in sich abgeschlossen sämtliche Einnahmen, Ausgaben, Stellen und Verpflichtungsermächtigungen einer Dienststelle oder mehrerer gleichartiger Dienststellen (z.B. Kapitel 12 77 »Wasserwirtschaftsämter«) oder auch Einnahmen, Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen gleichen Sachzusammenhangs.

5.2  Kapitelnummern

Das Kapitel erhält eine
Das Kapitel erhält neben der Kapitelnummer eine

5.3  Vorbemerkung zu den Kapiteln

Den Erläuterungen jedes Kapitels ist eine

5.4  Kapitelabschluss

Hinter dem letzten Titel eines Kapitels wird der

5.5  Wegfallende Kapitel

Bei

6.  Titel

6.1  Begriffsbestimmung

Ein Titel (vgl. Art. 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayHO) besteht aus der Titelnummer, der Zweckbestimmung und dem Ansatz und ggf. gesondert hierzu einer Verpflichtungsermächtigung. Er ist außerdem durch eine Funktionskennzahl (FKZ) gekennzeichnet (vgl. Nr. 2 Abs. 5 und 6 AV-BayHS). Der Titel stellt grundsätzlich die unterste Stufe der Gliederung des Haushaltsplans dar. Im Stellenplan können Titel in Buchstaben untergliedert werden.
Die Prüfziffer (vgl. Nr. 6.2.3) ist nicht Bestandteil des Titels.

6.2  Allgemeines

6.2.1 

Die Unterteilung der Kapitel in Titel richtet sich nach dem Gruppierungsplan und den dazu erlassenen Zuordnungshinweisen.

6.2.2 

Die Titelnummer enthält fünf Stellen.

6.2.3 

Neben der Titelnummer ist eine einstellige Prüfziffer ausgebracht (z.B. 422 01-3). Diese dient kassentechnischen Zwecken und ist daher nur in den Mittelzuweisungen und Kassenanordnungen anzugeben. Im allgemeinen Schriftverkehr kann von der Angabe der Prüfziffer abgesehen werden.

6.2.4 

Die Kapitelnummer in Verbindung mit der Titelnummer ergibt die Haushaltsstelle (z.B. 13 04/111 02 – Kurzbezeichnung gemäß VV Nr. 1 zu Art. 13 BayHO).

6.3  Festtitel

Für bestimmte Zwecke werden durch Anlage 3 der VV-BayHS die Titelnummer und die Zweckbestimmungen einheitlich für den gesamten Haushaltsplan festgelegt (Festtitel), z.B. Festtitel »422 0. Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamten und Richter«.

6.4  Titelgruppen

6.4.1 

Mehrere Titel unterschiedlicher ökonomischer Einnahme- oder Ausgabearten, die aber insgesamt einem einheitlichen Zweck dienen, können unter einer übergeordneten Zweckbestimmung zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden. Da Titelgruppen in jedem Fall zu einer zusätzlichen Ausweitung der Zahl der Haushaltsstellen führen, ist im Interesse einer Verschlankung des Haushaltsplans von der Möglichkeit der Titelgruppenbildung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei Verwaltungen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) führen, können für die Verwaltungsausgaben die mit der Titelgruppenbildung verfolgten zusätzlichen Informationen regelmäßig auch aus der KLR gewonnen werden, so dass in diesen Fällen keine Titelgruppen gebildet werden sollen.

6.4.2 

Wegen der Nummerierung von Titelgruppen vgl. Nr. 1.3 VV-BayHS.

6.4.3 

Titelgruppen sind im jeweiligen Kapitel hinter der letzten Einnahme- oder Ausgabehauptgruppe unter der Überschrift »Titelgruppen« zu veranschlagen. Ansätze werden nur bei den einzelnen Titeln der Titelgruppen ausgebracht. Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen sind unter die Zweckbestimmung eines Titels der Titelgruppe zu setzen. Haushaltsvermerke können, wenn sie alle Titel einer Titelgruppe betreffen, auch unter der einheitlichen Zweckbestimmung der Titelgruppe ausgebracht werden.
Nach dem letzten Gruppentitel ist die Summe der Titelgruppe nachrichtlich auszubringen.

6.5  Leertitel

6.5.1 

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) darf in den Haushaltsplan grundsätzlich nur eingestellt werden, soweit er
zur Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus oder
ausnahmsweise zum rechnungsmäßigen Nachweis von Verstärkungsmitteln (vgl. z.B. Nr. 16.4.2)
erforderlich ist.

6.5.2 

Soweit ein Titel nur das zweite Jahr eines Zweijahreshaushalts betrifft, ist er im ersten Haushaltsjahr als Leertitel zu behandeln.

6.5.3 

Der Zweck des Leertitels ist im Haushaltsplan zu erläutern.

6.6  Neue Titel

Bei erstmals veranschlagten Titeln ist die Titelnummer zu unterstreichen. Es darf aus datentechnischen Gründen für einen neuen Titel keine Titelnummer verwendet werden, die in den drei dem ersten Haushaltsaufstellungsjahr vorhergehenden Jahren in demselben Kapitel bereits belegt wurde.

6.7  Zweckbestimmung

Jeder Titel erhält eine Zweckbestimmung, die den wesentlichen Inhalt in kurzer Form wiedergeben soll. Im Einzelnen vgl. VV Nr. 1.2.1 bis 1.2.3 zu Art. 17 BayHO.

6.8  Ansätze, Ist-Ergebnisse

Die zu veranschlagenden Beträge der Einnahmen und Ausgaben (Ansätze) sind in – nach Haushaltsjahren gegliederten – Spalten auszuweisen. Dabei werden nachrichtlich auch die Ansätze des laufenden Haushaltsjahrs (erstes Haushaltsvorjahr) und die Ist-Ergebnisse des zweiten und dritten Haushaltsvorjahrs ausgebracht. Die Ansätze der einzelnen Titel – einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen – werden in 1 000 € (Tsd. €) mit einer Kommastelle angegeben; dabei werden die Einnahmen auf 100 € nach unten und die Ausgaben auf 100 € nach oben gerundet.

6.9  Weggefallene Titel, Umsetzung von Titeln

Titel des abgelaufenen oder laufenden Haushaltsjahres, die im kommenden Haushalt nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe der bisherigen Zweckbestimmung als »Weggefallene Titel« darzustellen. Dies geschieht dadurch, dass in der Betragsspalte drei Sterne (***) ausgedruckt werden.
Wird ein Titel umgesetzt, so ist er – soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird – an der bisherigen Stelle als »weggefallen« und an der neuen Stelle als »neu« zu behandeln. Die Umsetzung ist an beiden Stellen zu erläutern.

6.10  Erstellung der Zweckbestimmungsseiten

Die Zweckbestimmungsseiten des Haushaltsplans enthalten die Titel (vgl. Nr. 6.1) in der vorgeschriebenen Reihenfolge (grundsätzlich nummerisch innerhalb eines Kapitels). Sie werden unter Einsatz der EDV-Basiskomponente „Integriertes Haushaltsverfahren (IHV)“ erstellt. Die Haushaltsvoranschläge (vgl. Nrn. 12.1 und 13.2.1) sind das Ergebnis der im IHV vorgegebenen Aufstellungsbeträge; sie weisen auch eine Spalte für die Finanzplanungsjahre auf.

7.  Funktionskennzahl

Die Funktionskennzahl (FKZ) ist dreistellig. Ihre Zuordnung zu einer Zweckbestimmung ergibt sich aus dem Funktionenplan. Die Funktionskennzahl wird in einer besonderen Spalte neben der Titelnummer ausgebracht; sie dient finanzstatistischen Zwecken. Ihre Vorgabe ist zwingend erforderlich. Der Haushaltsvollzug wird durch die Funktionskennzahl nicht berührt.

8.  Haushaltsvermerke

8.1  Regelungsgehalt

Haushaltsvermerke treffen bindende Bestimmungen über die Bewirtschaftung des jeweiligen Titels. Sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Koppelungsvermerke mit Ausgabeansätzen sind grundsätzlich nur zulässig, soweit eine gesetzliche Zweckbindung zwischen den Einnahmen und Ausgaben besteht oder eine Einnahme einer Bedingung unterliegt, die zur Verfügung gestellten Mittel für einen konkret festgelegten Zweck zu verwenden.

8.2  Standort

Die Haushaltsvermerke sind unter der betreffenden Zweckbestimmung des Titels bzw. unter der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe oder des Kapitels (soweit Haushaltsvermerke das gesamte Kapitel betreffen) auszubringen.

8.3  Formulierung

Bei der Fassung und Darstellung der Haushaltsvermerke sowie der Sperrvermerke ist die Anlage 1 zu beachten.

8.4  Haushaltsvermerke im Stellenplan

Die im Stellenplan notwendigen Haushaltsvermerke sind auf der Zweckbestimmungsseite auszubringen.

9.  Verpflichtungsermächtigungen

9.1  Standort und Fälligkeit

Die Verpflichtungsermächtigungen für das jeweilige Haushaltsjahr und die daraus voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen (soweit möglich nach Jahresbeträgen, vgl. Art. 16 Satz 2 BayHO), werden in der Zweckbestimmungsspalte ausgewiesen. Die Fälligkeiten ab dem vierten Haushaltsjahr sind in der Regel in einer Summe zusammenzufassen. Soweit im Haushaltsplan ausnahmsweise keine Jahresbeträge angegeben sind, dürfen entsprechende Verpflichtungen frühestens zulasten des jeweils folgenden Haushaltsjahres eingegangen werden. Im Übrigen sind die VV zu Art. 16 BayHO zu beachten.

9.2  Bemessung der Höhe bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit wird die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums bemessen.
Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel bemisst sich die Verpflichtungsermächtigung nach der Grunddauer des jeweiligen Vertrags.
Während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen sind bei der Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung nur insoweit zu berücksichtigen, als diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach bereits eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.
Die Ausnahmeregelungen gemäß Art. 38 Abs. 4 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 4 zu Art. 38 BayHO bleiben unberührt.

10.  Erläuterungen

10.1  Allgemeines

Die Erläuterungen werden ebenfalls im IHV erstellt. Sie sind einem Kapitel (vgl. Nr. 5.3), einer Titelgruppe (vgl. Nr. 6.4) oder einem Titel (vgl. Nr. 6.1) zugeordnet. Auf die VV Nr. 2 zu Art. 17 BayHO wird verwiesen.
Änderungen sind (in folgender Reihenfolge) zu erläutern:
Zweckbestimmungen,
Haushaltsvermerke,
Haushaltsbeträge und
Verpflichtungsermächtigungen.
Bei Hinweisen auf nicht allgemein bekannte Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist die Fundstelle anzugeben. Bei größeren betragsmäßigen Änderungen ist der Hinweis allein auf die Änderungsnorm nicht ausreichend. Zusätzlich ist vielmehr in Kurzform auch der wesentliche Inhalt anzugeben (z.B. »Anpassung der Einkommensgrenzen an ...«).
Zur Vereinheitlichung des Schriftbildes im Haushaltsplan sind bei Tabellen nur die Erfassungsschemata aus der Dialogbox des IHV (vgl. Erläuterungen in der Bedienungsanleitung für den Sachhaushalt) zu verwenden. Tabellensprünge und Leerzeichen zur Ausrichtung sind zu vermeiden.

10.2  Standarderläuterungen

Für eine Vielzahl von Festtiteln sind in Anlage 3 der VV-BayHS Standarderläuterungen vorgesehen. Im Interesse einer einheitlichen Darstellung sind Text und Form dieser Standarderläuterungen unverändert in die Haushaltsvoranschläge zu übernehmen. Aus der Besonderheit eines Einzelfalles sich ergebende notwendige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

10.3  Überschrift

Für jede Einzelerläuterung ist eine als Suchbegriff verwendbare (nummerische) Überschrift vorzusehen, die der Systematik der Titelanordnung der Zweckbestimmungsseiten entspricht. Dazu werden folgende Kurzbezeichnungen festgelegt – Zahlen als Beispiel – (vgl. dazu auch VV Nr. 1 zu Art. 13 BayHO):
»Zu 06 15/518 01«
oder bei Titelgruppen
»Zu 06 15/99« (zu der übergeordneten Zweckbestimmung)
Soweit Einzelerläuterungen zu mehreren Titeln zusammengefasst sind, ist als Hauptüberschrift und Suchbegriff nur eine Haushaltsstelle anzugeben (grundsätzlich die Erste in nummerischer Reihenfolge). Die anderen Titel werden in Klammern angefügt, z.B. »Zu 13 01/015 01 (015 02 und 016 01)«.

10.4  Geringfügige Änderungen

Geringfügige Änderungen (Minderungen oder Erhöhungen) gegenüber dem Vorjahr werden aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht erläutert. Soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt, gelten für die Aufstellung des Stammhaushalts als geringfügig
Änderungen bis einschließlich 10 000 €,
Änderungen unter 10 v. H. des Vorjahresansatzes, soweit der Änderungsbetrag 20 000 € nicht überschreitet.
Bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben werden Betragsänderungen generell nicht erläutert, soweit sie ausschließlich auf Besoldungs- oder Tariferhöhungen und Stellenänderungen beruhen.

10.5  Mehrjährige Maßnahmen

Zu den Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken (Art. 17 Abs. 2 BayHO), sind neben den sonst erforderlichen Erläuterungen folgende Angaben zu machen:
Bei
Bei Gesamtkostenschätzungen ist vom jeweils aktuellen Preisstand auszugehen. Die Kostenschätzungen sollen mit jedem Zweijahreshaushalt dem neuen Preisstand angepasst werden.
Bei staatlichen Baumaßnahmen sind daneben Art. 24 BayHO und die Verwaltungsvorschriften dazu zu beachten.
Bei
Änderungen der Gesamtkosten sowie der Verpflichtungen gegenüber den Angaben des laufenden Haushalts sind besonders darzulegen.

10.6  Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen müssen in den Erläuterungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, weil sonst ihre Steuerfreiheit infrage gestellt sein kann.

11.  Stellenplan

Die im Haushaltsplan enthaltenen Stellen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 5 und 6 sowie VV zu Art. 17) werden in einem Stellenplan zusammengefasst und erläutert.
Im Einzelnen vgl. Nr. 15.

12.  Aufstellung der Haushaltsvoranschläge

12.1  Übermittlung der Voranschläge

Die Haushaltsvoranschläge, die unter Verwendung eines EDV-Verfahrens (vgl. Nr. 6.10) aufzustellen sind, sind dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium – einschließlich Anlagen und Anträge zum Stellenplan – in sechsfacher Ausfertigung zu übersenden. Beiträge für die Aufstellung des Einzelplans 13 sind in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln.
Dem Obersten Rechnungshof ist gemäß Art. 27 Abs. 2 BayHO eine Ausfertigung des Voranschlags – einschließlich Anlagen und Anträge zum Stellenplan – zuzuleiten.

12.2  Stichtag für die Voranschläge

Die in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind nach den an einem Stichtag vorliegenden Verhältnissen zu errechnen; später eintretende Änderungen, die feststehen (z.B. Inkrafttreten bereits verabschiedeter Gesetze), sind zu berücksichtigen. Wenn für die Berechnung des Aufwands oder des Personalbedarfs die Zahl von Staatsbediensteten, Schülern, Anstaltsinsassen usw. wesentlich ist, ist diese Zahl – grundsätzlich bezogen auf den Stichtag – in den Erläuterungen oder in der Vorbemerkung zu dem betreffenden Kapitel anzugeben.
Der

12.3  Nachtragshaushalte

Die Bestimmungen der Haushaltsaufstellungsrichtlinien gelten für die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

13.  Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

13.1  Allgemeines

Nach §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Finanzplan ist durch eine jährliche Fortschreibung an die finanz- und gesamtwirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das Vorjahr. Das zweite und das dritte Planungsjahr (Letzteres nur bei Zweijahreshaushalten) sind mit dem Haushaltsentwurf identisch.

13.2  Formelle Gestaltung

13.2.1 

Die Beiträge für die nicht mit dem Haushaltsentwurf identischen Planungsjahre (das sind in der Regel die Anmeldungen für das vierte und fünfte Jahr – und soweit zweckmäßig, für ein weiteres – Planungsjahr) sind in die Haushaltsvoranschläge aufzunehmen, und zwar in die Spalte »Finanzplanung«.

13.2.2 

Angaben zu den Einnahmen der Hauptgruppe 1 sind nur bei Ansätzen von mindestens 10 Mio. € im Einzelfall erforderlich; im Übrigen wird zur Arbeitserleichterung die Fortschreibung durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium vorgenommen. Die nach Nr. 13.2.1 vorgesehene Fortschreibung der Einzeltitel bei der Hauptgruppe 4 und den Obergruppen 51 bis 54 erfolgt ebenfalls durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium, das auch die entsprechenden Ausgaben in den Finanzplan einstellt.

13.2.3 

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Angaben für die Finanzplanungsjahre zusätzlich zu erläutern. Soweit eine schriftliche Begründung bei außergewöhnlichen Einnahme- und Ausgabeveränderungen geboten erscheint, ist sie in einer besonderen Anlage vorzunehmen.

Dritter Teil:  Besondere Vorschriften für die Veranschlagung einzelner Ausgabearten

14.  Personalausgaben

(Wegen der Stellenpläne vgl. Nr. 15)

14.1  Ansätze für den Personalaufwand

14.1.1  Berechnung der Personalausgaben

Bei der Berechnung der Personalausgaben ist grundsätzlich vom Istergebnis des letzten abgelaufenen Haushaltsjahres auszugehen. Hinzuzurechnen (bzw. abzusetzen) sind vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium prozentual vorgegebene Zuschläge für lineare und strukturelle Änderungen im laufenden Haushaltsjahr und in den Veranschlagungsjahren sowie Zu- oder Abschläge für Stellenänderungen (insbesondere Stellenmehrungen und Stellenminderungen). Bei einer anderweitigen Besetzung von Stellen sind die Aufwendungen jeweils bei dem Titel zu leisten, bei dem sie nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses entstehen (vgl. VV Nr. 4.1.2 zu Art. 49 BayHO). Dies gilt auch für die Veranschlagung von Personalausgaben, wenn eine anderweitige Stellenbesetzung voraussichtlich anhält.

14.1.2  Gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben (Personalsoll A)

Die Ansätze für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz; sog. Personalsoll A) werden vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium titelweise vorgegeben. Dabei werden die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte wie Vorrücken in den Stufen, Beförderungen u. dgl. bereits berücksichtigt.
Soweit in den jährlichen Haushaltsaufstellungsschreiben nichts anderes bestimmt wird, sind die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag zunächst nicht bei den zutreffenden Kapiteln und Titeln, sondern zentral im Sammelkapitel bei der zusammengefassten Titelgruppe 91‑95 und folgenden Festtiteln zu veranschlagen und zu erläutern.
• 461 91
Neue Stellen,
• 461 92
Stellenminderungen,
• 461 93
Stellenhebungen,
• 461 94
Stellenabsenkungen,
• 461 95
Sonstige Stellenänderungen.
Diese Festtitel dienen nur als Arbeitstitel für den Voranschlag. Die Ansätze können im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) in der Verfahrenskomponente Stellenplan mithilfe eines Berichts ermittelt werden. Diese Arbeitstitel sind spätestens bei der Erstellung des Regierungsentwurfs wieder aufzulösen.

14.1.3  Personalsoll B

Die Personalausgaben für die übrigen Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Ausgaben der Gruppe 424; insbesondere Bezüge in Titelgruppen; sog. Personalsoll B) sind von den einzelnen Geschäftsbereichen auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses des letzten abgelaufenen Haushaltsjahres zu errechnen. Änderungen sind zu erläutern. Die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte u. dgl. können unter Zugrundelegung der im jeweiligen Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Multiplikatoren berücksichtigt werden.
Soweit in den jährlichen Haushaltsaufstellungsschreiben nichts anderes bestimmt wird, sind die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag bei den direkt betroffenen Kapiteln und Titeln zu veranschlagen. Eine Erfassung bei den in der Nr. 14.1.2 genannten Arbeitstiteln findet nicht statt.

14.2  Beihilfen und Versorgungsbezüge

Die Mittel für Beihilfen und Versorgungsbezüge werden zentral im Sammelkapitel des jeweiligen Einzelplans veranschlagt. Die Versorgungsbezüge für Mitglieder der Staatsregierung werden zentral im Einzelplan 13 ausgebracht.

14.3  Leistungszulagen und Leistungsprämien

Die Mittel für Leistungsbezüge werden zentral im Sammelkapitel des jeweiligen Einzelplans veranschlagt.

15.  Stellen, Stellenpläne

15.1  Allgemeines

15.1.1 

Die VV Nr. 3 ff. zu Art. 17 BayHO sind zu beachten.

15.1.2 

Zu den Personalausgaben der Beamten und Arbeitnehmer sind Stellen zu veranschlagen, die in einem gesonderten Stellenplan (vgl. Nr. 11) in der Reihenfolge der jeweiligen Personaltitel ausgebracht werden. Der Stellenplan hat neben den Stellen für das jeweilige Veranschlagungsjahr auch die Stellen des laufenden Haushaltsjahres auszuweisen. Er beginnt mit der jeweils höchsten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

15.1.3 

Die näheren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Stellenplans legt das für Finanzen zuständige Staatsministerium fest.

15.2  Stellenplan für planmäßige Beamte

Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen zu gliedern. Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht.

15.3  Stellenplan für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Auf VV Nr. 5.2 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.

15.4  Stellenplan für abgeordnete Beamte

Auf VV Nr. 5.3 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.

15.5  Stellenplan für Arbeitnehmer

Die Stellen für Arbeitnehmer sind grundsätzlich nach Entgeltgruppen zu gliedern. Bei Stellen, für die keine haushaltsgesetzliche Stellenbindung besteht, kann auf die Gliederung nach Entgeltgruppen verzichtet werden. Eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltung, technische Arbeitnehmer, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein und erforderlichenfalls durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt werden.

15.6  Leerstellen

Für Leerstellen gilt das gleiche Gliederungsschema wie für die übrigen Stellen. Sie werden im jeweiligen Stellenplan (z.  B. Stellenplan für planmäßige Beamte) gesondert ausgebracht.

15.7  Ersatzstellen

Ersatzstellen (VV Nr. 6a zu Art. 17) sind im Stellenplan gesondert von den übrigen Stellen auszubringen.

15.8  Stellenänderungen

(Wegen der Anträge auf Stellenänderungen vgl. Nr. 15.9)

15.8.1  Stelleneinsparungen

Alle Stellen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie entbehrlich sind. Dabei sind insbesondere Aufgabenveränderungen (z.B. entsprechend der demographischen Entwicklung), Aufgabenverlagerungen zwischen einzelnen Verwaltungsbereichen und Dienststellen sowie die tatsächliche Stellenbesetzung zu berücksichtigen. Nicht mehr benötigte Stellen (vgl. VV Nr. 7.2 zu Art. 17 in Verbindung mit VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO) sind einzuziehen oder, falls die Stellen noch besetzt sind, mit einem kw-Vermerk zu versehen.

15.8.2  Neue Stellen (Stellenmehrungen)

Neue Stellen (Stellenmehrungen) kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit für neue Aufgaben Personal benötigt wird, sollen die erforderlichen Stellen durch Umschichtungen innerhalb des Personalhaushalts gewonnen werden. Soweit dennoch neue Stellen für Beamte notwendig sind, dürfen grundsätzlich nur Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. für Beamte im Eingangsamt angefordert werden.

15.8.3  Stellenumwandlungen

Die Umwandlung von Stellen für Arbeitnehmer in Planstellen (und umgekehrt) ist grundsätzlich im Rahmen der Stellenobergrenzen möglich, soweit Kostenneutralität besteht. Kostenneutralität ist nur gegeben, wenn die Besoldungs- und Entgeltgruppen vergleichbar sind (vergleiche Art. 6a des jeweiligen Haushaltsgesetzes).
Bei der Umwandlung mehrerer Stellen für Arbeitnehmer verschiedener Wertigkeiten in Planstellen (oder umgekehrt) sind die Stellen für Arbeitnehmer zunächst für die Ermittlung der Kostenneutralität entsprechend den Festlegungen im jeweiligen Haushaltsgesetz in vergleichbare Planstellen umzuwandeln und die sich hieraus ergebenden Stellengehälter zu addieren. Kostenneutralität ist hierbei nur dann gegeben, wenn die Gehaltssumme der durch die Umwandlung neu entstehenden Stellen die Gehaltssumme der in die Umwandlung eingebrachten Stellen nicht übersteigt.

15.8.4  Stellenhebungen

Stellenhebungen für Beamte dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie bei sachgerechter Dienstpostenbewertung innerhalb der durch das Besoldungsrecht festgelegten Obergrenzen zulässig sind. Bei der Ermittlung der zulässigen Stellenhebungen sind geplante Veränderungen im Stellenplan, insbesondere Stellenminderungen und Stellenumwandlungen zu berücksichtigen.
Hebungen von Arbeitnehmerstellen sind grundsätzlich nur vorzusehen, soweit sie auf Grund von Tarifvertragsänderungen zwingend notwendig sind.

15.9  Anträge auf Stellenänderungen

15.9.1 

Für Anträge auf Stellenänderungen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrenskomponente Stellenplan im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) zu verwenden.

15.9.2 

Für jeden Einzelplan ist dem Voranschlag eine Gesamtübersicht über die beantragten Stellenänderungen und der betragsmäßigen Auswirkungen beizufügen. Hierfür wird im IHV in der Verfahrenskomponente Stellenplan ein entsprechender Bericht bereitgestellt.

15.9.3 

Darüber hinaus sind (soweit zutreffend) Listen nach dem folgenden Muster zu übermitteln, aus denen die Verteilung der beantragten neuen Stellen (ohne Stellen für abgeordnete Beamte, ohne Ersatzstellen und ohne Leerstellen) sowie der beantragten
¹ Erstes Haushaltsaufstellungsjahr
² Zweites Haushaltsaufstellungsjahr
³ Jeweils eine Beförderungsstufe (z.B. Hebung von BesGr A9 nach BesGr A12 entspricht 3 Hebungen)
Die Stellen, deren Einzug zum Ausgleich angeboten wird, sind analog zusammenzufassen.

15.9.4 

15.9.5 

Nach Art. 6 Abs. 3 Haushaltsgesetz können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall freie und besetzbare Stellen für planmäßige Beamte z.B. durch Arbeitnehmer besetzt werden. Derartige Verrechnungen sind nur vorübergehend zulässig (zwei Doppelhaushalte). Längerfristige Verrechnungen sind vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht gedeckt und können zu einem Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 und 5 GG führen. Alle entsprechenden Verrechnungsfälle sind zu überprüfen; es sind ggf. Anträge auf die Umwandlung von Planstellen in gleichwertige Arbeitnehmerstellen zu stellen.

15.9.6 

Bevor über die beantragten Stellenänderungen, insbesondere die Stellenmehrungen und Stellenhebungen, in den Haushaltsverhandlungen entschieden wurde, kann davon abgesehen werden, sie in die Stellenpläne aufzunehmen. Wegen der betragsmäßigen Auswirkungen vgl. jedoch Nr. 14.

15.10  Erläuterungen zu den Stellenplänen

Die Stellenpläne, insbesondere die Stellenzugänge und Stellenabgänge, sind im Haushaltsplan zu erläutern. Die näheren Einzelheiten zu Form und Inhalt der Erläuterungen legt das für Finanzen zuständige Staatsministerium fest.

15.11  Stellenbesetzungsübersichten

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayHO).

16.  Sächliche Verwaltungsausgaben

Ergänzend zum Gruppierungsplan (Anlage 2 der VV-BayHS), den Festtiteln und Standarderläuterungen (Anlage 3 der VV-BayHS) und den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan enthaltenen Wertgrenzen (vgl. Nr. 2.3.5.1 AV-GPl) ist bei der Veranschlagung Folgendes zu beachten:

16.1  Betriebssport

Für Zwecke des Betriebssports dürfen keine Ausgaben veranschlagt werden.

16.2  Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Ausgaben der Gruppe 511)

Mehrere zusammengehörige Sachen, z.B. eine Zimmerausstattung, gelten bei der Anwendung der o.g. Wertgrenzen als eine Sache (Sachgesamtheit).
Wegen der im Einzelfall geltenden Höchstgrenzen für die Ausstattung von Geschäftszimmern vgl. Nr. 19.2.

16.3  Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume

16.3.1 

Bei der Veranschlagung der Energiebewirtschaftungskosten sind die vorgesehenen Energieeinsparmaßnahmen zu berücksichtigen. Auf die Vorlage der Aufzeichnungen über den Energieverbrauch wird bis auf Weiteres verzichtet.

16.3.2 

Werden Immobilien, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Dienststellen des Staates oder verschiedenen Geschäftsbereichen genutzt, so richtet sich die Veranschlagung nach den Vorschriften der VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64 BayHO zur Aufteilung der anfallenden Ausgaben unter den nutzenden Dienststellen. Für die gemeinsame Nutzung von staatseigenen Grundstücken durch Dienststellen des Staates sind gemäß VV Nr. 3.2.3.3 zu Art. 64 BayHO grundsätzlich keine Nutzungsentschädigungen zu veranschlagen.

16.4  Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Ausgaben der Gruppe 519)

16.4.1 

Die Bauunterhaltung umfasst die Instandhaltung und Instandsetzung von Liegenschaften. Zur Bauunterhaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen dienen (grundsätzlich ohne betragsmäßige Begrenzung).
Im Zuge der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen bis zu 100 000 € pro Liegenschaft und Kalenderjahr können hier nachgewiesen werden. Im Übrigen sind bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung führen, bei der Hauptgruppe 7 zu veranschlagen.

16.4.2 

Es besteht damit Einverständnis, wenn die Bauunterhaltsmittel ganz oder teilweise als so genannte Verstärkungsmittel im Sammelkapitel des Einzelplans veranschlagt werden. Der rechnerische Nachweis erfolgt jedoch bei den Einzelkapiteln, wo erforderlichenfalls entsprechende Leertitel auszubringen sind. Die hiernach im Einzelplan insgesamt veranschlagten Bauunterhaltsmittel sind in einer Gesamtübersicht (einschließlich Vorjahr) bei dem Verstärkungsansatz darzustellen.

16.4.3 

Ausgaben für bauliche Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen von Kabinettsmitgliedern sind zentral im Einzelplan 13 zu veranschlagen. Anmeldungen hierfür sind dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium gesondert mitzuteilen.

16.4.4 

Im Übrigen sind für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.

16.5  Kosten für Sachverständige (Festtitel 526 1., 526 4. und 526 99)

Kosten für Sachverständige dürfen nur veranschlagt werden, soweit Staatsaufgaben nicht mit eigenem (vorhandenen) Personal durchgeführt werden können.

16.6  Reisekostenvergütungen für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten (Festtitel 527 2.)

16.6.1 

Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Geschäftsbereich im Sammelkapitel eines Einzelplans zu veranschlagen.

16.6.2 

Bei der Bemessung des Ansatzes ist davon auszugehen, dass Dienstreisen von Mitgliedern der Stufenvertretungen im Allgemeinen nur nach dem Ort unternommen werden dürfen, an dem die betreffenden Stufenvertretungen ihren Sitz haben.

16.7  Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Ausgaben der Gruppe 529)

Die Ausgaben für die nachgeordneten Dienststellen eines Geschäftsbereiches sind grundsätzlich zentral für den gesamten Geschäftsbereich im Sammelkapitel eines Einzelplans zu veranschlagen.

16.8  Kosten für Veröffentlichungen und der Dokumentation (Ausgaben der Gruppe 531)

Ausgaben dürfen nur nach strenger Prüfung der Notwendigkeit der Veröffentlichung veranschlagt werden. Dabei ist auf eine Begrenzung des Umfangs und der Auflagenhöhe sowie auf Einsparungen bei der Aufmachung u. dgl. zu achten. Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden.
Zur Beschränkung des Bedarfs auf echte Interessenten ist in geeigneten Fällen eine Schutzgebühr zu erheben.

16.9  Kosten im Geltungsbereich der BuchProzVerglBek

Kosten, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, sind entsprechend den in der BuchProzVerglBek niedergelegten buchungstechnischen Grundsätzen zu veranschlagen. Soll gemäß Nr. 10 der BuchProzVerglBek ausnahmsweise im Einzelfall eine abweichende Veranschlagung vorgenommen werden, so ist dies durch besondere Erläuterung kenntlich zu machen und zu begründen. Für Einnahmen, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, gilt Entsprechendes.

17.  Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen) an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung

17.1  Voraussetzungen

Ausgaben für Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO und der VV Nr. 3 hierzu veranschlagt werden. Sie sind ausschließlich bei Titeln der Hauptgruppe 6 (Zuwendungen für laufende Zwecke) und Obergruppe 83 bis 89 (Zuwendungen für Investitionen) zu veranschlagen.

17.2  Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten nicht nur für eigene Ausgaben des Staates, sondern auch für die Veranschlagung von Zuwendungen an Dritte (vgl. VV Nr. 2.3 zu Art. 7 BayHO).

17.3  Haushalts- oder Wirtschaftspläne

Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger die Zuwendungen des Landes in einem Haushaltsjahr 250 000 € übersteigen, sind in den Haushaltsplan entweder eine Übersicht über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan oder alternativ andere für die Bewilligung und Bemessung der Zuwendung bedeutsame und aussagekräftige Daten aufzunehmen.

17.4  Sperrung veranschlagter Zuwendungen

Einzeln veranschlagte Zuwendungen, für die die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.

18.  Baumaßnahmen

18.1  Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Titel 701 0.)

Für Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschließlich 3 000 000 € wird auf Folgendes hingewiesen:

18.1.1 

Für die Feststellung und Anmeldung des Baubedarfs ist die RLBau, insbesondere Abschnitt D Nr. 1 der Anlage, zu beachten.

18.1.2 

Baumaßnahmen mit Gesamtkosten zwischen 200 000 € und 3 000 000 € im Einzelfall sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln aufzuführen (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO), und zwar getrennt nach Haushaltsjahren.

18.1.3 

Wegen der im Zuge von Bauunterhaltsarbeiten anfallenden Aufwendungen vgl. Nr. 16.4.

18.2  Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 €

18.2.1 

Neu‑, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 € im Einzelfall sind in die

18.2.2 

Der zur Verfügung stehende Ausgaberahmen ist vorrangig zur wirtschaftlichen

18.2.3 

Kostenschätzungen sollen mit jedem Zweijahreshaushalt dem aktuellen Preisstand angepasst und mit dem Schätzdatum versehen werden. Gesamtkostenerhöhungen sind besonders zu begründen, es sei denn, sie beruhen auf Lohn- und Materialpreissteigerungen, die sich im Rahmen der Baukostenindexentwicklung halten.

18.2.4 

Die Bestimmungen über den „Bedarf Flächen und Qualitäten“ (Muster M4 der Anlage zur RLBau) sind zu beachten.
Die Anforderung von Mitteln für Bauvorhaben setzt voraus, dass die nach Art. 24 Abs. 1 BayHO erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen; ausnahmsweise können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums Planungstitel ausgebracht werden.
Die erforderlichen Unterlagen müssen auch Angaben über die (nicht bei den Hochbauausgaben veranschlagten) Kosten
des Grunderwerbs,
der Einrichtungen und
der künftigen jährlichen Haushaltsbelastungen
enthalten (vgl. Art. 24 Abs. 1 BayHO).

18.3  Baumaßnahmen zur CO2-Reduzierung

Soweit Baumaßnahmen ganz oder teilweise der CO2-Reduzierung dienen, ist dies in den Erläuterungen kenntlich zu machen.

19.  Sonstige Ausgaben für Investitionen (ohne Investitionsförderungsmaßnahmen)

19.1  Erwerb von Dienstfahrzeugen

(Ausgaben der Gruppe 811)

19.1.1 

Auf einen Abbau der
Ergibt sich bei einer Dienststelle, die neu errichtet oder erweitert wird, ein Mehrbedarf an Dienstfahrzeugen (Erstbeschaffung), ist vorrangig zu prüfen, ob dieser nicht durch Umschichtungen innerhalb des Einzelplans aufgefangen werden kann.
Bei

19.1.2 

Für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium
Zu berücksichtigen ist ferner, dass:
an Personen gebundene Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nur den Mitgliedern der Staatsregierung zustehen und
die Höchstleistung bei nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen auf bis zu 120 kW zu beschränken ist; im Wege des Behördenleasing können ausnahmsweise Fahrzeuge mit höherer Leistung zugelassen werden, sofern dies wirtschaftlich ist. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im jeweiligen Aufstellungsschreiben für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge höhere kW-Grenzen bestimmen.

19.1.3 

Der

19.2  Ausstattung der Geschäftszimmer von Staatsbediensteten

(Ausgaben der Gruppe 812, ausnahmsweise Gruppe 511 – vgl. Nr. 16.2)
Für die Ausstattung von Geschäftszimmern können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium Richtpreise (Höchstpreise) festgelegt werden. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Werden nur Einzelgegenstände benötigt, ist der entsprechende Teilbetrag maßgebend.
Bei der Erteilung von Sammelaufträgen gewähren die Lieferfirmen erhebliche Preisnachlässe. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen; die Ausgaben sind insoweit entsprechend geringer anzusetzen.
Ausgaben für eingebaute Einrichtungsgegenstände gehören zu den Baukosten. Die Richtpreise für Geschäftszimmerausstattungen ermäßigen sich in diesem Fall entsprechend.

20.  Ausgaben für die Datenverarbeitung

20.1  Getrennte Veranschlagung

Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Software sind grundsätzlich beim Festtitel 812 35 zu veranschlagen.
Ausgaben für die Datenverarbeitung können in der Titelgruppe 99 (»Kosten der Datenverarbeitung«) veranschlagt werden. Diese ist gleichzeitig für andere Ausgaben gesperrt. Soweit Titelgruppen gebildet werden, sind die in Anlage 3 der VV-BayHS für die Titelgruppe 99 vorgesehenen Titel und Zweckbestimmungen sowie Standarderläuterungen zu verwenden. Im Interesse einer Verschlankung des Haushaltsplans ist von der Möglichkeit der Titelgruppenbildung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

20.2  Personalausgaben der Datenverarbeitung

Die Personalausgaben werden nicht bei der Titelgruppe 99, sondern bei den betreffenden Titeln des jeweiligen Kapitels veranschlagt. Innerhalb der Titelgruppe soll lediglich der Bedarf für vorübergehend beschäftigte Aushilfskräfte u. dgl. veranschlagt werden.
In den Erläuterungen zu der Titelgruppe ist jedoch das bei den Gruppen 422 und 428 eindeutig dem DV-Bereich zuzuordnende Personal getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen nachrichtlich auszuweisen (Personalsoll für die Haushaltsaufstellungsjahre sowie nachrichtlich für das Haushaltsvorjahr).

20.3  Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums und des Rechenzentrums Nord

Für neue IT-Verfahren der Ressorts, die für eine Überführung an die Rechenzentren vorgesehen sind, und bei wesentlichen Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen bestehender Verfahren kann bei den IT-Haushaltstiteln bzw. bei der TG 99 ein Verstärkungsvermerk zugunsten der RZ-Titelgruppen ausgebracht werden. (z.B. „Für neue IT-Verfahren und wesentliche Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen kann aus dem Ansatz/den Titeln der TG bei den Kapiteln 06 04 und 06 21 die Titelgruppe 60 verstärkt werden.“).

20.4  Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums

Bei EDV-Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist das für Finanzen zuständige Staatsministerium gemäß Art. 40 BayHO rechtzeitig zu beteiligen.

21.  Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX

Ressorts, die durch Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen eine Ausgleichsabgabe verursachen, haben die durch sie verursachten Ausgaben in Form einer Minderausgabe zu erwirtschaften. Hierzu wird in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne ein entsprechender Verrechnungstitel (Tit. 989 01) ausgebracht, dessen Höhe sich an der für das Vorvorjahr zu entrichtenden Ausgleichsabgabe orientiert. Die Bezahlung der Ausgleichsabgabe erfolgt zentral aus dem Einzelplan 13.

Vierter Teil:  Zusätzliche Übersichten zum Haushaltsplan

Neben den in Art. 14 BayHO vorgeschriebenen Anlagen ist dem Haushaltsplan folgende Anlage beizufügen:

22.  Dokumentation der Sonderabgaben

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99 [BGBl. I 2003, 1728]), vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Pflicht zur Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch eine vollständige Dokumentation der Sonderabgaben mit dem Gebot wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der Bürger für öffentliche Aufgaben.
Die erstmals für den Doppelhaushalt 2005/2006 erstellte Anlage ist bei den jeweiligen Haushaltsaufstellungen zu aktualisieren. Dabei sind alle nicht steuerlichen Abgaben aufzunehmen, die weder Gebühr noch Beitrag sind und bei denen auch mangels sonstiger spezieller Sach- und Zweckzusammenhänge „eine Konkurrenz zur Steuer nicht von vornherein ausgeschlossen ist“ (Umdruck des Gerichts, S. 43, 47). Es muss sich um eine erschöpfende Aufzählung aller Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers, unter Berücksichtigung der Sonderabgaben der selbständigen juristischen Personen handeln (unter Einschluss auch solcher Sonderabgaben, die bereits an anderer Stelle im Haushalt dokumentiert sind).
Die Abgrenzung, ob im konkreten Einzelfall eine Sonderabgabe vorliegt, ist nicht an der Bezeichnung der Abgabe (z.B. Gebühr, Beitrag, Abgabe, Umlage, Eigenanteil, Kostenerstattung) zu orientieren, sondern an der Verfassungsrechtsprechung zu dieser Abgabenart. Die Nennung der Abgabe im Verzeichnis der Sonderabgaben qualifiziert eine Abgabe nicht als Sonderabgabe. In Zweifels- oder Grenzfragen wird daher eine vorsorgliche Kennzeichnung und Aufnahme in die Anlage zum Haushaltsplan angeregt.
Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflicht ist im IHV bei den so genannten Vermerkschlüsseln die entsprechende Kennung zu setzen. Diejenigen Einnahmen, bei denen es sich um Sonderabgaben im Sinn der Rechtsprechung des BVerfG handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Basierend auf dieser Kennung wird eine Übersicht dieser Sonderabgaben erzeugt und dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
Wird eine Sonderabgabe nicht in die Anlage zum Haushaltsplan aufgenommen, kann dieses Versäumnis nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Folge haben, dass die Abgabe nicht verfassungsgemäß ist. Wegen dieser Konsequenz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Abgabe um eine Sonderabgabe handelt und sie in die Anlage aufzunehmen ist, vom jeweiligen Fachressort zu verantworten ist.
Zusätzlich zur Aufnahme in die Liste der Sonderabgaben sind in den Einzelplänen die betreffenden Titel mit folgender Standarderläuterung zu erläutern:
„Zu (Kap.)/(Tit.)

Anlage 

Markierungen
Leseansicht