GLPO
DE - Landesrecht Bayern

GLPO: Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Beruf (Gymnastiklehrerprüfungsordnung – GLPO) Vom 21. August 1978 (BayRS IV S. 401) BayRS 227-3-3-K (§§ 1–10)

Auf Grund des

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen

(1) ¹Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. ²Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) ¹Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. ²Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt sind:
mittlerer Schulabschluß;
gesundheitliche Eignung für den mit der Ausbildung vermittelten Beruf;
Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens acht Doppelstunden);
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel
erfolgreicher Abschluß der Ausbildung in „Organisations- und Rechtsfragen“, „Berufsfeld“, „Deutsch und Literatur“ sowie „Allgemeine Musiklehre“;
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Prüfungsabschnitt sind:
erfolgreich abgelegter Erster Prüfungsabschnitt;
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel
selbständiges ausbildungsbegleitendes Praktikum von 60 Stunden Dauer in einem Wahlpflichtfach, soweit nicht mit der Gymnastiklehrerausbildung eine Physiotherapeutenausbildung verbunden ist;
Deutsches Sportabzeichen in Bronze;
bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Physiotherapeutenausbildung das Bestehen der Abschlußprüfung dieser Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann trotz Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, wer
entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
durch rechtskräftiges Urteil die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über die Schulleitung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungsvorsitzender) bis spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
Nachweis des mittleren Schulabschlusses in beglaubigter Abschrift;
Nachweis der gesundheitlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch ärztliches Attest (nicht älter als drei Monate);
Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildungsteile nach § 2 Abs. 1 Nr. 5;
Nachweis über den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze;
Lichtbild (Name und Anschrift auf der Rückseite);
Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als ein Jahr).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Bescheinigung über das abgelegte Praktikum gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie;
Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Bronze.
(4) ¹Die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt trifft der Prüfungsvorsitzende. ²Der Schulleitung wird fristgerecht die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt mitgeteilt. ³Die Schulleitung übermittelt den Schülern die Entscheidung über die Zulassung nach Möglichkeit einen Monat vor Prüfungsbeginn.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) ¹Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Prüfungsvorsitzenden oder der mit seiner Vertretung beauftragten Person (Stellvertreter);
dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter;
Lehrkräften der Berufsfachschule, an der die staatliche Prüfung stattfindet, und der Technischen Universität München als Prüfer.
²Der Prüfungsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle eingesetzt. ³Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden eingesetzt. ⁴Im Falle der Verhinderung des Prüfungsvorsitzenden bzw. des Schulleiters wird der jeweilige Stellvertreter tätig.
(2) ¹Der Prüfungsvorsitzende leitet die Prüfung. ²Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachung des Ablaufs der Prüfungen im ganzen;
Festsetzung von Zeit und Ort der Prüfungen im Benehmen mit der Schulleitung;
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluß von der Prüfung;
Auswahl der Themen der schriftlichen Arbeiten und der Lehrproben;
Berufung der Prüfer gemäß Absatz 1 Nr. 3 in den Prüfungsausschuß; die Schulen leiten dem Prüfungsvorsitzenden zusammen mit der Vorlage des Prüfungsplanes eine Liste derjenigen Lehrkräfte zu, die als Prüfer in den einzelnen Fächern vorgeschlagen werden;
Entscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung im Falle des § 7 Abs. 2 Halbsatz 2;
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung und Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse.

§ 5 Prüfungsanforderungen und Prüfungsform

(1) Erster Prüfungsabschnitt
Der Erste Prüfungsabschnitt besteht aus einer Prüfung in Praxis der Gymnastik und Theorie der Gymnastik in folgenden Gebieten:
Praxis der Gymnastik
Praktische Prüfung:
Formen der Körperbildung;
Gymnastik mit Handgerät: gerätspezifische Techniken in Bewegungsverbindungen;
Grundformen und tradierte Formen des Tanzes;
Rhythmisch-musikalischer Bereich;
Theorie der Gymnastik
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie einschließlich Anatomie, Physiologie und Sportmedizin (Dauer: zwei Stunden);
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Bewegungs- und Trainingslehre (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
(2) Zweiter Prüfungsabschnitt
Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus Prüfungen in Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann entfallen, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie vorgelegt wird. Es werden folgende Gebiete geprüft:
Praxis der Gymnastik
Praktische Prüfung:
Gymnastik ohne Handgerät: Bewegungsverbindungen und Bewegungsimprovisationen;
Bewegungskomposition: Einzelkomposition mit Handgerät und Gruppenkomposition;
Moderne Tanz- und Bewegungsformen;
Bewegungsbegleitung;
Theorie der Gymnastik
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte (Dauer: ca. 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches
Wahlpflichtfach
Praxis
Demonstration von Übungen aus dem Gebiet von Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen: Fitness-Training, Sportförderunterricht, Ausgleichsgymnastik, Atem- bzw. Organgymnastik sowie Entspannungstechniken;
Theorie
Schriftliche Prüfung:
Sportförderunterricht, Sport im Rahmen der Prävention und Rehabilitation, zielgruppenorientierte Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
Mündliche Prüfung:
Psychomotorik, Sport für ältere Menschen, Sport für behinderte Menschen (Dauer: ca. 15 Minuten);
Wahlpflichtfach
Praxis
Die Prüfung in Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ umfaßt Prüfungen der Leistungsfähigkeit und Prüfungen der Demonstrationsfähigkeit in den Gebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der
Theorie
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie, –psychologie und –soziologie, Methodik, Regelkunde (Dauer: zwei Stunden);
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportpädagogik/Fachdidaktik, Sportgeräte und –anlagen, Organisation von Veranstaltungen (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für die Theorie des Wahlpflichtfaches im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
Lehreignung
Zwei Lehrproben, davon eine in der Altersgruppe Kinder/Jugendliche und eine in der Altersgruppe Erwachsene (Dauer: je 25 Minuten).
Bei Ablegung der Prüfung in einem Wahlpflichtfach ist eine der Lehrproben in diesem Wahlpflichtfach abzulegen. Die Themen der Lehrproben werden den Prüflingen frühestens eine Woche, jedoch mindestens 24 Stunden vor der Abnahme durch die Schulleitung bekanntgegeben. Die Prüflinge haben die Lehrproben schriftlich ausgearbeitet vor der Prüfungsabnahme den Prüfern auszuhändigen.

§ 6 Durchführung der Prüfung

(1) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.
(2) Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.
(4) Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sollen sich die beiden Prüfer auf eine Note einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bei einer um eine Notenstufe abweichenden Bewertung die Durchschnittsnote maßgebend, bei einer um mehr als eine Notenstufe abweichenden Bewertung bleibt die Entscheidung dem Prüfungsvorsitzenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 vorbehalten.
(3) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei zählt, soweit nicht im einzelnen Fall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach.
(4) Die Hauptnote für die Praxis der Gymnastik errechnet sich aus dem achten Teil des Zahlenwerts der Summe der Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd, die Hauptnote für die Theorie der Gymnastik aus dem sechsten Teil des Zahlenwerts der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b, die Hauptnote für die Praxis und Theorie des Wahlpflichtfaches aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.1 Buchst. a und b bzw. Nr. 3.2 Buchst. a und b sowie die Hauptnote für die Lehreignung aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten für die beiden Lehrproben gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem vierten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Theorie und Praxis des Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Ausbildung in Physiotherapie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 errechnet sich die Gesamtnote aus dem dritten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik und Lehreignung.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote erhalten die Prüflinge die Note

§ 8 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung, Zeugnis

(1) Der Prüfungsvorsitzende stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absätze 2 und 3 über das Bestehen der Prüfung.
(2) Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) oder in Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(3) Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) oder Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) oder Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nrn. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. a) oder Theorie des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. b) oder Lehreignung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) oder der Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 jeweils Buchst. a) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(4) Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn zweimal, jeweils frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin, jedoch nur innerhalb von insgesamt drei Jahren seit dem ersten Prüfungsversuch, wiederholen; die Noten der bestandenen Prüfungsteile werden dabei auf Antrag angerechnet. Ist ein Prüfungsabschnitt wegen einer einzigen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung nicht bestanden, so kann diese zu Beginn des folgenden Schuljahres erstmals wiederholt werden.
(5) Der Erste und der Zweite Prüfungsabschnitt können zur Verbesserung der Note jeweils im ganzen einmal wiederholt werden. Absatz 4 gilt sinngemäß.
(6) Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach

§ 9 Rücktritt, Versäumnis, Unterschleif

(1) ¹Tritt ein Prüfling nach dem Zeitpunkt der Zulassung und vor Beginn seines ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Prüfling nicht zu vertreten hat. ³Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. ⁴Die Erklärung mit entsprechenden Nachweisen muß vor dem ersten Prüfungstag beim Prüfungsvorsitzenden eingegangen sein.
(2) ¹Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht beenden, so sind die fehlenden Prüfungsteile beim nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen. ²Eine Prüfungsverhinderung durch Krankheit oder Verletzung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. ³Der Prüfungsvorsitzende kann verlangen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Amtsarzt oder Arzt einer der beiden sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München) nachgewiesen wird. ⁴Nachweise über die Prüfungsverhinderungen sind spätestens am vierten Tag nach dem Ausscheiden aus der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
(3) Versäumt ein Prüfling eine Prüfung, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) ¹Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ bewertet. ²Wird der Versuch zu fremdem Vorteil unternommen, kann ebenso verfahren werden. ³In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. ⁴Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.
(5) ¹Wird nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, ist die Abschlußprüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft
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