Gutachten über Schäden an Kraftfahrzeugen
DE - Landesrecht Bayern

Gutachten über Schäden an Kraftfahrzeugen

Nach einem Kraftfahrzeugunfall, an dem der Freistaat Bayern als geschädigter Fahrzeughalter oder als Ersatzpflichtiger beteiligt ist, hat die fahrzeughaltende Behörde bzw. die Ausgangsbehörde die unfallbedingten Schäden am Kraftfahrzeug zur Regelung der Ersatzansprüche möglichst frühzeitig und eindeutig festzustellen. Wenn die Höhe des Schadens nach dem ersten Anschein 3000 DM
Eine sachverständige Begutachtung ist nicht zu veranlassen, wenn
Schadenersatzansprüche nach der Rechtslage offensichtlich nicht bestehen,
der Anspruchsteller bereits einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragt hat,
nur der Eigenschaden gegen den Fahrer eines staatlichen Kraftfahrzeugs geltend zu machen ist.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern wird für die Schadensfälle, bei denen eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen ist, bestimmt:
Statt eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist der Gerätedienst bei den Autobahndirektionen München und Nürnberg einzuschalten, wenn nach der Entfernung des Fahrzeugstandortes eine beschleunigte und verbilligte Begutachtung zweckmäßig und zur Beweissicherung ausreichend erscheint.
In diesen Fällen hat die fahrzeughaltende Behörde bzw. die Ausgangsbehörde
-in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben den Gerätedienst bei der Autobahndirektion Südbayern, Boschetsrieder Str. 141, 8000 München 70
-in den Regierungsbezirken Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz den Gerätedienst bei der Autobahndirektion Nordbayern, Regensburger Straße 318, 8500 Nürnberg 30
fernmündlich und fernschriftlich über die Notwendigkeit der Begutachtung zu unterrichten.
Die Meldung soll enthalten
den Ort, an dem das Kfz zu besichtigen ist,
einen mit dem Halter vereinbarten Zeitraum für die Besichtigung,
Fahrzeugtyp, amtliches Kennzeichen, Hersteller, Modell, Halteranschrift,
die Behörde und den Sachbearbeiter, der Auskünfte über den Schadensfall erteilen kann.
Der Gerätedienst antwortet unverzüglich, ob
ein sachverständiger Angehöriger dieser Dienststelle die Begutachtung vornehmen wird oder
die meldende Behörde einen örtlichen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen soll.
Der Gerätedienst teilt der fahrzeughaltenden Behörde mit dem Gutachten die entstandenen Personal- und Sachkosten mit (vgl. VV Nr. 2.2, 2.3 zu Art. 61 BayHO). Diese sind durch die fahrzeughaltende Behörde vom Schädiger einzufordern.
Die Ausgangs- und Abhilfebehörden können ferner bei überhöht erscheinenden Forderungen Auskünfte der Gerätedienste einholen, ob und in welchem Umfang Ersatzansprüche wegen Kraftfahrzeugschäden, die der Anspruchsteller nur auf einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenrechnung stützt, als unfallbedingt und angemessen anzusehen sind. Solche Anfragen sind jedoch nur dann zweckdienlich, wenn Zweifel an der Ursächlichkeit behaupteter Schäden bereits auf beweiskräftigen Feststellungen bei der Unfallaufnahme beruhen und durch eine fachtechnische Beurteilung geklärt werden können.
I.A. Dr. Freiherr von Stralenheim
Ministerialdirektor
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