Grundsätze zum m4-Award / Medical Valley-Award
¹Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterstützt nach Maßgabe dieser Regelungen im Teilbereich seiner Ressortzuständigkeit die Überführung exzellenter Forschungsergebnisse in den Bereichen medizinische Biotechnologie und Medizintechnik in innovative Produkte und Technologien
– an bayerischen staatlichen Hochschulen und Universitätskliniken sowie
– an bayerischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
²Diese Unterstützung erfolgt nach Maßgabe
– dieser Regelungen und
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Freistaats Bayern (ANBest-P) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
³Die Unterstützung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.
1. Zweck der Maßnahme
¹Zweck dieser Maßnahme ist es, die positive Entwicklung der Lebenswissenschaften in Bayern zu unterstützen, zu intensivieren und zu beschleunigen. ²Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat hierzu die Fördermaßnahmen m4-Award für den Bereich medizinische Biotechnologie sowie Medical Valley-Award für den Bereich Medizintechnik initiiert. ³Beide Fördermaßnahmen sollen die Überführung exzellenter Forschungsergebnisse der medizinischen Biotechnologie und Medizintechnik in innovative Produkte und Technologien (einschließlich digitaler Produkte und Anwendungen in diesen Bereichen) unterstützen sowie einen Beitrag zur Verkürzung der Zeit zwischen einer guten Idee und ihrer wirtschaftlichen Verwertung leisten. ⁴Ziel der Fördermaßnahmen ist die erfolgreiche Verwertung innovativer Forschungsergebnisse in Form von neu gegründeten Unternehmen und die Vorbereitung der Forschungsgruppen auf solche Ausgründungen. ⁵Der beschleunigte Transfer von Forschungsergebnissen sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. ⁶Die Unterstützung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern und insbesondere zur Stärkung der bayerischen Unternehmensgründungskultur beitragen.
2. Gegenstand der Maßnahme
¹Unterstützt werden FuEuI-Vorhaben zur Entwicklung innovativer Technologien, Verfahren und wissensbasierter Dienstleistungen aus dem Bereich der medizinischen Biotechnologie (m4-Award) und der Medizintechnik einschließlich der medizinischen Informatik (Medical Valley-Award), die nicht mehr der Grundlagenforschung zuordenbar sind. ²Gegenstand der Unterstützung sind dabei grundsätzlich nur Forschungs- und Entwicklungsleistungen mit technischem oder wissenschaftlichem Hintergrund. ³Die Einzelvorhaben sollen das Potenzial zur Ausgründung aufweisen und die Basis für ein tragfähiges Geschäftsmodell darstellen können. ⁴Eine Unterstützung von Verbundvorhaben erfolgt nicht.
2.1 M4-Award
¹Unterstützt werden forschungsnahe, aber dennoch anwendungsorientierte Projekte, die der Entwicklung und Erprobung von innovativen Produkten und Technologien im Bereich der medizinischen Biotechnologie dienen. ²Mögliche Themenbereiche sind insbesondere:
– innovative Wirkstoffe und Therapien (u.a. NCEs, Biologicals, ATMPs, Vakzine)
– innovative Plattform-Technologien im Bereich Prädiktion, Prognostik, oder Diagnostik in der Biotechnologie (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
– innovative Plattform-Technologien im Bereich der Wirkstoffentdeckung und -entwicklung (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
– innovative Ansätze im Bereich Digital Health in der Biotechnologie (insbesondere, wenn Potenzial in Bezug auf eine Erstattung durch die Kostenträger im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes DVG besteht).
2.2 Medical Valley-Award
¹Unterstützt werden forschungsnahe, aber dennoch anwendungsorientierte Projekte, welche die Entwicklung und Erprobung von innovativen Diagnostika, Therapien und Technologien im Bereich der Medizintechnik/ Gesundheitswirtschaft zum Ziel haben. ²Mögliche Themenbereiche sind insbesondere:
– innovative Bildgebende Diagnostika
– neuartige Konzepte für und mit integrierter Sensorik
– Technologien zur Unterstützung von Gesundheitsförderung und Prävention
– innovative Plattform-Technologien im Bereich Prädiktion, Prognostik oder Diagnostik in der Medizintechnik (einschließlich solcher Ansätze, die auf der Anwendung digitaler Technologien wie künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen basieren)
– innovative medizintechnische oder auf medizinischer Informatik basierende Therapie- oder Rehabilitationsformate
– innovative Ansätze im Bereich Digital Health in der Medizintechnik (insbesondere, wenn Potenzial in Bezug auf eine Erstattung durch die Kostenträger im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes DVG besteht)
– digital gestützte Konzepte für integrierte Versorgung
– Robotik & Human-Machine Interface Lösungen im Gesundheitswesen, z.B. im Bereich Pflege.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind sowohl Hochschulen und Universitätskliniken als auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Bayern, an denen innovative Forschungsteams im Bereich der unter Ziffer 2 genannten Themen tätig sind.
4. Voraussetzung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme
4.1
¹Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss auf eine technisch-wissenschaftlich besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee ausgerichtet sein. ²Dabei muss das Projekt mit erheblichen, aber kalkulierbaren technisch-wissenschaftlichen Risiken verbunden sein.
4.2
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Möglichkeiten einer EU-Förderung zu prüfen. ²Das Ergebnis der Prüfungen ist spätestens bei Antragseinreichung dem jeweils zuständigen Projektträger darzulegen. ³Zudem ist eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch bei der Bayerischen Forschungsallianz (BayFOR) abzugeben.
4.3
¹Der Zuwendungsempfänger hat einem möglichen Gründungsunternehmen, das aus dem Vorhaben hervorgeht, die Nutzung von relevanten Schutzrechten und den Zugang zu den mit Hilfe der Unterstützung erworbenen und hergestellten Gegenständen (inkl. entwickelter Prototypen) zu marktüblichen Bedingungen zu ermöglichen. ²Der/die Einreicher/in sichert mit Antragstellung zu, dass (a) die projektrelevanten Altschutzrechte bzw. -patentanmeldungen – soweit vorhanden – frei von Rechten Dritter sind, und (b) sowohl diese Altschutzrechte als auch das im Projekt generierte neue IP bzw. Know-How der zukünftigen Ausgründung exklusiv gemäß der Grundsätze zum m4-Award/Medical Valley-Award zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
4.4
¹Die Gründung eines Unternehmens ist während der Laufzeit der Vorhaben zulässig, darf jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein. ²Das Forschungsvorhaben an der Forschungseinrichtung ist dabei klar von einer operativen Geschäftstätigkeit des neu gegründeten Unternehmens zu trennen.
4.5
Der designierte Projektleiter sollte möglichst bereits Erfahrung in der Leitung einer Arbeitsgruppe oder im Aufbau eines Unternehmens besitzen.
4.6
Nicht unterstützt werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.
4.7
Das Vorhaben muss in seinen überwiegenden Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.8
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vorhabens einschließlich der Verwertung der Ergebnisse die Vorgaben zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten des Abschnitts 2.1.1 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) zu beachten, weil die Gewährung der Zuwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass das Vorhaben nicht-wirtschaftlicher Art ist und die Zuwendung keine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt. ²Zur Vermeidung von Quersubventionierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Kosten, Finanzierung und Erlöse von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten klar voneinander zu trennen und spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, z. B. im Jahresabschluss (vgl. Abschnitt 2.1.1 Rz. 18 des Unionsrahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation).
5. Art und Umfang der Unterstützung
5.1 Art der Unterstützung
Die Unterstützung erfolgt
– bei staatlichen Hochschulen in Form einer Zuweisung
– bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken als Anteilfinanzierung durch Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.
5.2 Unterstützungsfähige Ausgaben
5.2.1
Bemessungsgrundlage sind projektbezogene
– Personalausgaben
– Ausgaben für Dienstreisen in Höhe von bis zu 2 % der Personalausgaben gemäß BayRKG
– sonstige Betriebsausgaben (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstehen
– Ausgaben für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Schutzrechte sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen)
– Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Gegenstände, die zur Erreichung des Zwecks erworben oder hergestellt werden, sind für diesen zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Bescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung ist – soweit verfügt – mit den beschafften Gegenständen gemäß den Bestimmungen der Bewilligung zu verfahren. Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zu Lasten dieser Unterstützung beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. Die mit Mitteln aus diesem Programm beschafften Vermögensgegenstände (einschl. Lizenzen, Software und Ähnliches) können nach erfolgreicher Beendigung des Vorhabens im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 000 € als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung (derzeit Verordnung (EU) 1407/2013) an das aus dem Vorhaben resultierende, neugegründete Unternehmen ohne Gegenleistung abgeben bzw. diesen zur weiteren unentgeltlichen Nutzung überlassen werden. Mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst kann diese De-minimis-Beihilfe ausnahmsweise höher ausfallen.
5.2.2
Nicht unterstützungsfähig sind Ausgaben für Mieten, sonstige Abschreibungen sowie Verwaltungsgemeinkosten.
5.2.3
¹Personalausgaben sollen gegenüber den sonstigen projektbezogenen Ausgaben überwiegen. ²Nicht gefördert werden sollen Vorhaben, bei denen die Ausgaben für Auftragsforschung die Personalausgaben übersteigen.
5.2.4
¹Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können entsprechend auf Kostenbasis unterstützt werden. ²Personalkosten sind zuwendungsfähig für eigenes, fest angestelltes Personal. ³In Ansatz gebracht werden können je nachgewiesenem Personenmonat bis zu 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung das Bruttogehalt zzgl. der gesetzlichen Personalnebenkosten.
5.3 Höhe der Unterstützung
¹Vorhaben von Hochschulen und Universitätskliniken können im Wege der Vollfinanzierung bzw. Teilfinanzierung mit bis zu 100 % der unterstützungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung unterstützt werden. ²Den Hochschulen werden die Mittel entsprechend zur Bewirtschaftung zugewiesen. ³Außeruniversitäre Forschungseinrichtung können im Wege der Anteilsfinanzierung mit bis zu 90 % der unterstützungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten auf im Rahmen einer Projektförderung mit Zuschuss unterstützt werden. ⁴Je Vorhaben werden grundsätzlich max. 500 000 € gewährt, wobei bis zu 5 Gewinnerteams je Wettbewerbsrunde unterstützt werden. ⁵Der Förderzeitraum in beiden Fördermaßnahmen soll 24 Monate nicht überschreiten. ⁶Bei unvorhersehbaren Verzögerungen der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten kann der Förderzeitraum unter Beibehaltung des Fördervolumens auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden. ⁷Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. ⁸Beginn des Förderzeitraums ist der 1. des Monats, in dem Personalausgaben anfallen. ⁹Vorher anfallende Ausgaben bzw. Kosten können nicht berücksichtigt werden. 1⁰Spätester Förderbeginn ist der 1. des neunten Monats, der auf den Tag der Bewilligung folgt.
6. Mehrfachförderung
Soweit zur Durchführung des konkreten FuEuI-Vorhabens Mittel weiterer Unterstützer hinzutreten, dürfen die zulässigen Höchstsätze nach Ziffer 5.3 nicht überschritten werden.
7. Verfahren
Das Bewerbungsverfahren ist zweistufig ausgelegt.
7.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
¹Als zentrale Koordinierungsstellen und Ansprechpartner bis zur Entscheidung über die formelle Antragstellung hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragt:
BioM Biotech Cluster Development GmbH
Gründerberatung
Am Klopferspitz 19a
82152 Martinsried
Telefon: +49 (0)89 899679-26 oder -23
E-Mail: m4award@bio-m.org
https://www.bio-m.org
Medical Valley EMN e.V.
Entrepreneurship
Henkestraße 91
91052 Erlangen
Telefon: +49 (0)9131 9 16 17-0
E-Mail: award@medical-valley-emn.de
https://www.medical-valley-emn.de oder https://award.medical-valley-emn.de
²Vor der Einreichung der Projektskizzen kann in Abstimmung mit der jeweiligen Koordinierungsstelle die Einreichung einer formgebundenen Kurzbeschreibung (in deutscher oder englischer Sprache) vorgesehen werden. ³Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Koordinierungsstelle wird empfohlen. ⁴In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in deutscher Sprache bei der jeweiligen zentralen Koordinationsstelle einzureichen. ⁵Die Projektskizzen sind formgebunden. ⁶Die Einreichung ist zeitlich befristet. ⁷Die Fristen werden durch die Koordinierungsstellen bekannt gegeben. ⁸Die Gliederung ist verbindlich. ⁹Ggf. können ergänzende Angaben verlangt werden. 1⁰Nach positiver Bewertung in der Vorauswahl werden die Skizzen einer Jury vorgelegt. 1¹Die Projektskizzen werden unter Zugrundelegung folgender formaler Auswahlkriterien von einer Jury bewertet:
– hohes Innovationspotenzial und technisch-wissenschaftliche Originalität
– tragbares Geschäftsmodell und hohes Ausgründungspotenzial
– klare Alleinstellungsmerkmale gegenüber dem Wettbewerb
– engagiertes und qualifiziertes Team mit grundsätzlicher Gründungsabsicht
– erhebliches technisch-wissenschaftliches Risiko
– positive Schutzrechtsituation
– Anschlussfähigkeit am Ende der Unterstützung.
¹2Hierzu können der Bewerber zur Präsentation des Antrags vor der Jury aufgefordert werden. ¹3Es können ergänzende Angaben verlangt werden. ¹4Die Jury gibt eine Empfehlung hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs ab. ¹5Mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Jury ist noch keine Entscheidung über die öffentliche Hilfe verbunden.
7.2 Vorlage förmlicher Projektanträge, Antragsbearbeitung und weitere Abwicklung der Maßnahme
¹Nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses erfolgt ein formelles Antragsverfahren. ²Anträge sind in deutscher Sprache spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe der Förderempfehlung an den jeweiligen Projektträger zu richten. ³Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Projektträger wird empfohlen.⁴Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat folgende Projektträger mit der Antragsprüfung und Abwicklung der Vorhaben beauftragt:
Projektträger Jülich Bioökonomie (BIO)
Industrielle Bioökonomie (BIO 4)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Dr. Nina Dückers
Tel.: 02461 61-96422
Fax: 02461 61-2730
E-Mail: n.dueckers@fz-juelich.de
Taner Dursun
Tel.: 02461 61-8566
Fax: 02461 61-2730
E-Mail: t.dursun@fz-juelich.de
Bayern Innovativ
Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Projektträger Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Tel. 0800-0268724 (kostenfrei dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)
⁵Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. ⁶Die Zugangsdaten hierfür werden vom jeweiligen Projektträger schriftlich mitgeteilt. ⁷Weitere Informationen sowie alle notwendigen Formulare für die Antragstellung und Projektabwicklung werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.fips.bayern.de bereitgestellt. ⁸Die im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. ⁹Mit dem Antrag erklärt sich die Antragstellerin/der Antragsteller einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute weitergegeben werden können. 1⁰Alle Informationen, die im Rahmen des m4-Award/Medical Valley-Award ausgetauscht werden, unterliegen einer Vertraulichkeitserklärung. 1¹Alle Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte verbleiben bei den Antragstellern. ¹2Ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme ist über den aktuellen Stand des Projekts zu berichten. ¹3Der jeweilige Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die verwaltungstechnische Abwicklung der Maßnahme, die Prüfung der finanz- und fachtechnischen Unterlagen, des Verwendungsnachweises bzw. Abschlussberichts und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. ¹4Die Projektträger sind zudem berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Vorhaben bei den Antragstellern einzuholen. ¹5Die Projektträger sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. ¹6Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erlässt den Zuweisungs- bzw. Zuwendungsbescheid und zahlt die Mittel aus. ¹7Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis bzw. Abschlussbericht sind dem jeweiligen Projektträger vorzulegen. ¹8Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 80 ff. BayHO (Zuweisungen) bzw. Art. 91 BayHO (Zuwendungen) berechtigt, bei den Fördermittelempfängern zusätzlich zu prüfen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise
8.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
8.2
Die Fördergrundsätze zum m4-Award/Medical Valley-Award vom 27. September 2016 gelten weiter für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2021 eine Bewerbung vorgelegt wurde (https://award.medical-valley-emn.de/wp-content/uploads/2018/09/Medical-Valley-Award-Fördergrundsätze.pdf).
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
Feedback