Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen
DE - Landesrecht Bayern

Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen

Zu Geburtstagen und Ehejubiläen sprechen der Bundespräsident und der Bayerische Ministerpräsident Gratulationen nach folgenden Grundsätzen aus:

1. 

¹Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. ²Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. ³Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden unter Verwendung des Antragsmusters in der

2. 

¹Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Bürgerinnen und Bürger aus Anlass der Vollendung des 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstag. ²Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. ³Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. ⁴Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. ⁵Die Glückwünsche werden den Jubilaren von der Staatskanzlei direkt zugestellt.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Karolina Gernbauer
Staatsrätin
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Harald Hübner
Ministerialdirektor

Anlagen 

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