Gewährung von Urlaub für Lehrer, die ein kommunales Ehrenamt ausüben
DE - Landesrecht Bayern

Gewährung von Urlaub für Lehrer, die ein kommunales Ehrenamt ausüben

Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen wird zum Vollzug des § 17 der Urlaubsverordnung - UrlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 336) folgendes bestimmt:
Bei Lehrern an staatlichen Schulen, die für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag) oder darüber hinaus auch zur Wahrnehmung des Amts eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (ehrenamtlicher erster oder ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister, Stellvertreter des Landrats, Bezirkstagspräsident und dessen Stellvertreter) Urlaub beantragen, ist wie folgt zu verfahren:
Dienstbefreiung für Sitzungen und sonstige unmittelbar mit dem kommunalen Mandat zusammenhängende Tätigkeiten sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen

1.1. 

Dienstbefreiung für Sitzungen
Soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen der Beamte Sitz und Stimme hat, ist der notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren (Art. 93 Abs. 4 BayBG, § 17 Abs. 1 UrlV).
Zu diesen Sitzungen zählen die Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags, des Bezirkstags, der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft, der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes und ihrer Ausschüsse, ferner Sitzungen sonstiger Gremien der kommunalen Vertretung, die auf Grund der Geschäftsordnung, einer Satzung oder eines Beschlusses des Hauptorgans der kommunalen Vertretung gebildet oder als für den kommunalen Geschäftsgang notwendige Einrichtung anerkannt sind und nach bestimmten Regeln im Sinne einer Geschäftsordnung verfahren.
Um zu verhindern, dass wegen der Teilnahme an Sitzungen Unterrichtsstunden ausfallen oder von anderen Lehrern übernommen werden müssen, ist bereits zu Beginn eines jeden Schuljahres bei der Aufstellung des Stundenplans darauf zu achten, dass Lehrer von vorneherein zu den Zeiten nicht zum Unterricht eingeteilt werden, zu denen voraussichtlich regelmäßig die Sitzungen des kommunalen Organs stattfinden, in dem sie mitwirken. Bei dem Einsatz des Lehrers in der Schule soll auf die Belastung durch das kommunale Ehrenamt Rücksicht genommen werden.

1.2. 

Dienstbefreiung für sonstige unmittelbar mit dem kommunalen Mandat zusammenhängende Tätigkeiten sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
Neben der Dienstbefreiung zur Teilnahme an Sitzungen kann dem Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 UrlV für sonstige Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem kommunalen Mandat zusammenhängen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligt werden, soweit er dafür keine Vergütung erhält und die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung erledigt werden kann. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein.
Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV darf jedoch nur gewährt werden, wenn die Dienstbefreiung für die Ausübung dieses Ehrenamtes insgesamt (einschließlich der gemäß Nr. 1.1 gewährten Dienstbefreiung) ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit nicht übersteigt.
Hiervon abweichend wird diese Begrenzung
a) bei Mitgliedern des Stadtrats in kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten sowie bei Mitgliedern des Kreistags und des Bezirkstags auf ein Viertel,
b) bei Mitgliedern des Stadtrats der Stadt Nürnberg auf ein Drittel und
c) bei Mitgliedern des Stadtrats der Landeshauptstadt München auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit festgelegt.
Übt der Lehrer mehrere kommunale Ehrenämter aus, darf diese Begrenzung nur einmal angewandt werden; sie richtet sich nach dem Ehrenamt, das die für den Lehrer günstigere Regelung vorsieht. Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV in pauschalierter Form kann nicht gewährt werden. Bei Ermäßigung der Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die Grenze von vier Unterrichtsstunden entsprechend.
Dienstbefreiung für andere ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben
Zur Ausübung anderer, von Nr. 1.2 nicht erfasster ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann dem Lehrer im Rahmen des § 17 Abs. 2 UrlV bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden, sofern die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung erledigt werden kann. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein.
Nr. 1.2 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Gewährung von unbezahltem Urlaub
Muss der Lehrer wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit, soweit es sich nicht um die Teilnahme an Sitzungen (s. Nr. 1.1) handelt, regelmäßig wöchentlich mehr als vier Unterrichtsstunden dem Dienst fernbleiben, kann er hierfür als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter unbezahlten Sonderurlaub nach § 17 Abs. 3 UrlV oder unbezahlten Sonderurlaub nach § 18 UrlV erhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 3 UrlV). Dies gilt auch, wenn § 17 Abs. 2 UrlV deshalb keine Anwendung findet, weil der in Nr. 1.2 festgelegte Umfang der Dienstbefreiung überschritten wird. Im Bedarfsfall kann für die ehrenamtliche Tätigkeit auch eine unbezahlte Teilbeurlaubung nach § 18 UrlV gewährt werden.
Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 2 UrlV und unbezahlter Sonderurlaub zur Ausübung des kommunalen Mandats nach § 17 Abs. 3 bzw. nach § 18 UrlV können nicht kumulativ in Anspruch genommen werden.
Bei Sonderurlaub für die Tätigkeit als ehrenamtlich kommunaler Wahlbeamter nach § 17 Abs. 3 UrlV wird über den nach Nr. 1.1 zustehenden Urlaub hinaus die Unterrichtspflichtzeit des Lehrers bis um ein Drittel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit ermäßigt. In diesem Fall werden die Dienstbezüge um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Stundenermäßigung zu der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UrlV gelten entsprechend (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UrlV).
Mit der Gewährung des weitergehenden Urlaubs nach § 17 Abs. 3 UrlV ist eine Fortzahlung der Dienstbezüge für bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich (gemäß § 17 Abs. 2 UrlV und Nrn. 1.2 und 2 dieser Bekanntmachung) einzustellen.
Zuständig für Dienstbefreiungen nach § 17 Abs. 2 UrlV (s. Nr. 1.2 oder 2) ist die nach § 12 Abs. 4 Lehrerdienstordnung - LDO - zuständige Stelle. Der Lehrer ist verpflichtet, den Dienstvorgesetzten über Anlass und Umfang der während der Arbeitszeit notwendigen Abwesenheit rechtzeitig zu unterrichten.
Über Anträge nach § 17 Abs. 3 UrlV (s. Nr. 3) entscheidet die nach § 12 Abs. 7 LDO zuständige Stelle.
Bei Lehrern im Angestelltenverhältnis ist hinsichtlich der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Tätigkeiten entsprechend zu verfahren. Im Übrigen gelten für die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub die Regelungen der §§ 50 und 52 BAT.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirektor
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