Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO
DE - Landesrecht Bayern

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO

Nachstehend wird das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 26. September 1985 - D III 1 - 220 220 - 3 c/6 betreffend Durchführung des Tarifvertrages vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für Angestellte des Bundes im Hinblick auf die Neuordnung der Beihilfevorschriften des Bundes bekannt gegeben. Die dort zitierten Rundschreiben wurden mit den Bekanntmachungen vom 1. März 1971 (FMBl S. 145, StAnz Nr. 9), vom 24. Juni 1971 (FMBl S. 299, StAnz Nr. 26 ber. Nr. 27) und vom 14. Januar 1974 (FMBl S. 48 ber. S. 164, StAnz Nr. 3 ber. Nr. 14) veröffentlicht.
Am 1. Oktober 1985 tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl S. 290)
Danach sind bei Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 405 RVO (gleich ob zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung) Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die aus der bezuschussten Versicherung zustehenden oder als zustehend geltenden Leistungen hinausgehen (vgl. hierzu den letzten Absatz in Abschnitt A des Rundschreibens vom 17. Februar 1971 sowie Abschnitte I und II des Rundschreibens vom 10. Mai 1971). Für die Bemessung der Beihilfe sind die Absätze 4 und 5 des § 14 BhV nicht anzuwenden; der Bemessungssatz ergibt sich aus § 14 Abs. 1 (ggf. Abs. 3 oder 6) BhV.
Ein Fall der Anwendung des § 15 BhV dürfte nur bei einer die Zuschussgrenze des § 405 RVO deutlich übersteigenden Beitragsleistung (vgl. das Beispiel 2 in Abschnitt A des Rundschreibens vom 17. Februar 1971) und damit einhergehenden hohen Versicherungsleistungen denkbar sein.
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