GewStAVollzR
DE - Landesrecht Bayern

GewStAVollzR: Bayerische Vollzugsrichtlinie zum Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Auf Grund des Art. 143h des Grundgesetzes und des Art. 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder vom 6. Oktober 2020 (Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder, BGBl. S. 2072) und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt der Freistaat Bayern den bayerischen Gemeinden im Jahr 2020 Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie.

1.  Zweck der Zuweisung

¹In Folge der COVID-19-Pandemie kommt es bei vielen Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen. ²Bei den Gemeinden führt dies zu hohen Steuerausfällen, insbesondere bei der Gewerbesteuer. ³Die Haushalte der bayerischen Gemeinden sollen daher im Jahr 2020 mit einmaligen Finanzzuweisungen gestützt werden.

2.  Gegenstand der Zuweisung

¹Die Zuweisungen sollen Mindereinnahmen insbesondere bei der Gewerbesteuer bis zu dem von Bund und Freistaat zur Verfügung gestellten Betrag von insgesamt 2 398 000 000 € ausgleichen. ²Da die Zuweisungen die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 ergänzen sollen, werden sie als allgemeine Deckungsmittel gewährt und sind nicht zweckgebunden.

3.  Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind die Gemeinden, für die sich ein zuweisungsfähiger Betrag ergibt.

4.  Höhe der Zuweisung

4.1  Verteilung der Zuweisungsmasse

¹Die zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 zur Verfügung stehende Summe beträgt 2 398 000 000 € (Zuweisungsmasse). ²Zur Verteilung wird für jede Gemeinde ein auf volle Euro gerundeter zuweisungsfähiger Betrag ermittelt.

4.1.1 

¹Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge größer als die Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde als Finanzzuweisung den Anteil an der Zuweisungsmasse, der dem Anteil ihres zuweisungsfähigen Betrages an der Summe aller zuweisungsfähigen Beträge entspricht. ²Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. ³Um ein Über- oder Unterschreiten der Zuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.

4.1.2 

¹Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge kleiner oder gleich der Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde den zuweisungsfähigen Betrag als Finanzzuweisung. ²Die Verteilung eines danach gegebenenfalls verbleibenden Rests der Zuweisungsmasse wird durch eine Richtlinie geregelt.

4.2  Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages

Der zuweisungsfähige Betrag ermittelt sich aus einem zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen (Nr. 4.2.1) und – soweit einschlägig – einem zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe (Nr. 4.2.2).

4.2.1  Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen

4.2.1.1  Ermittlung der Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen

¹Als Vergleichsgröße für die Gewerbesteuermindereinnahmen dient der Durchschnitt der Gewerbesteueristaufkommen der Jahre 2017 bis 2019, welche sich aus den Meldungen der Gemeinden an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) einschließlich aller bis zur Meldung für das dritte Vierteljahr 2020 gemeldeten Berichtigungen ergeben. ²Das Gewerbesteueristaufkommen sind die Bruttoeinnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der geleisteten Erstattungen im gleichen Zeitraum.

4.2.1.2  Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2020

Zur Ermittlung des maßgeblichen Gewerbesteueristaufkommens für das Jahr 2020 einer Gemeinde werden zunächst folgende Beträge addiert:
Das Gewerbesteueristaufkommen für das erste bis dritte Vierteljahr 2020, welches sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 BayAVGFRG einschließlich aller bis zur Meldung für das dritte Vierteljahr 2020 gemeldeten Berichtigungen ergibt.
¹Das Gewerbesteueristaufkommen für den Monat Oktober 2020. ²Dieses ist nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren von der Gemeinde an das Landesamt für Statistik zu melden.
¹Das Gewerbesteueristaufkommen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 20. November 2020. ²Dieses ist nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren von der Gemeinde an das Landesamt für Statistik zu melden.
¹Das Gewerbesteueristaufkommen, das zum Stichtag 20. November 2020 für den Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 noch zu erwarten ist. ²Hierzu sind von der Gemeinde das im Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 erstmals fällig werdende Gewerbesteueristaufkommen sowie das noch bis längstens 31. Dezember 2020 gestundete Gewerbesteueristaufkommen jeweils in einer Summe nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren an das Landesamt für Statistik zu melden.
¹Das Gewerbesteueristaufkommen aus allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2020. ²Die Gemeinden haben das Gewerbesteueristaufkommen für diese Fälle nach folgendem Schema zu ermitteln:
Gewerbesteuermessbetrag laut Mitteilung oder Zerlegungsbescheid des Finanzamts für das betreffende Erhebungsjahr
multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde für das betreffende Erhebungsjahr
abzüglich der für das Erhebungsjahr geleisteten Vorauszahlungen (einschließlich freiwilliger Vorauszahlungen).
³Diese Beträge sind von der Gemeinde nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren in einer Summe an das Landesamt für Statistik zu melden.
Das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 20. November 2020 verlagert wurde, insbesondere durch unsachgemäße antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen, Stundungen trotz Fehlens einer erheblichen Härte für den Steuerschuldner oder Buchung auf Verwahrungskonten.
Das maßgebliche Gewerbesteueristaufkommen für das Jahr 2020 ergibt sich, indem die nach Nr. 4.2.1.2.1 addierten Beträge durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden.

4.2.1.3  Zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen

¹Ein zuweisungsfähiger Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.1.1 das maßgebliche Gewerbesteueraufkommen 2020 nach Nr. 4.2.1.2 abgezogen wird und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt. ²Der sich nach Satz 1 ergebende positive Betrag wird anschließend durch den für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz der Gemeinde geteilt und mit 35 %, dem für das Jahr 2020 geltenden Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage, multipliziert (fiktive Gewerbesteuerumlage). ³Der zuweisungsfähige Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen ergibt sich, indem die fiktive Gewerbesteuerumlage von dem positiven Betrag nach Satz 1 abgezogen wird.

4.2.2  Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

4.2.2.1  Ermittlung der Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Als Vergleichsgröße für den Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe dient der Durchschnitt der Gemeindeanteile (15 % vom Bruttospielertrag) der Jahre 2017 bis 2019, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde.

4.2.2.2  Ermittlung der maßgeblichen Gemeindeanteile an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020

Der maßgebliche Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020 einer Gemeinde ist der Gemeindeanteil (15 % vom Bruttospielertrag) der Monate Januar 2020 bis Oktober 2020, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bei der Gemeinde.

4.2.2.3  Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Der zuweisungsfähige Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist der positive Betrag, der sich ergibt, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.2.1 der maßgebliche Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe für das Jahr 2020 nach Nr. 4.2.2.2 abgezogen wird.

4.2.3  Ermittlung des zuweisungsfähigen Gesamtbetrages

Der zuweisungsfähige Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe des zuweisungsfähigen Betrages für die Gewerbesteuermindereinnahmen nach Nr. 4.2.1.3 und des zuweisungsfähigen Betrages für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe nach Nr. 4.2.2.3.

4.3  Fehlende Daten

Kommt eine Gemeinde ihrer Meldepflicht nach Nr. 6 nicht nach, so erhält sie keine Zuweisung.

5.  Zuständigkeit

¹Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen ist das Landesamt für Statistik. ²Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

6.  Meldungen der Gemeinden und Verfahren

¹Die Zuweisung wird ohne Antrag gewährt. ²Die Gemeinden melden dem Landesamt für Statistik möglichst bis zum 27. November 2020, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020 folgende Daten:
das Gewerbesteueristaufkommen für den Monat Oktober 2020,
das Gewerbesteueristaufkommen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 20. November 2020,
das Gewerbesteueristaufkommen aus allen Gewerbesteuerbescheiden mit Datum 20. November 2020 oder früher, das erstmals im Zeitraum vom 21. November 2020 bis 31. Dezember 2020 fällig wird,
das Gewerbesteueristaufkommen, das zum Stichtag 20. November 2020 noch bis längstens 31. Dezember 2020 gestundet ist,
das Gewerbesteueristaufkommen aus allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Mitteilungen der Finanzämter über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) und allen von der Gemeinde noch nicht verbeschiedenen Bescheiden der Finanzämter über die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen (einschließlich derer zur nachträglichen Anpassung von Vorauszahlungen) bis einschließlich des Mitteilungs- oder Bescheiddatums des Finanzamts vom 15. November 2020 nach dem in Nr. 4.2.1.2.1 Buchst. e dargestellten Berechnungsschema, und
das Gewerbesteueristaufkommen, das von der Gemeinde zeitlich in den Zeitraum nach dem 20. November 2020 verlagert wurde, insbesondere durch unsachgemäße antragslose Anpassungen von Vorauszahlungen, antragslose Stundungen, Stundungen trotz Fehlens einer erheblichen Härte für den Steuerschuldner oder Buchung auf Verwahrungskonten.
³Für die einzelnen Positionen (Buchst. a bis f) sind nur volle Euro-Beträge anzugeben. ⁴Für die Meldung der Gemeinden ist das Online-Meldeverfahren IDEV (

7.  Korrekturen und Rückforderung von Zuweisungen

¹Die Korrektur einer fehlerhaften Meldung einer Gemeinde ist ausgeschlossen, wenn der Meldefehler zu einer niedrigeren Zuweisung für die Gemeinde geführt hat. ²Bei fehlerhaften Meldungen einer Gemeinde, Verstößen gegen rechtliche Vorgaben oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer höheren Zuweisung für die Gemeinde geführt haben, können Zuweisungen zurückgefordert werden. ³Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten wird zum Beispiel vermutet, wenn das Gewerbesteueristaufkommen des Jahres 2020, welches sich aus den Meldungen der Gemeinde an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 BayAVGFRG ergibt, erheblich über dem nach Nr. 4.2.1.2.1 ermittelten Gewerbesteueristaufkommen liegt. ⁴Die Neuverteilung der sich aus zurückgeforderten Zuweisungen ergebenden Beträge wird durch eine Richtlinie geregelt.

8.  Auskunftspflichten, Prüfung

¹Dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Landesamt für Statistik sind von den Zuweisungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ²Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband um Unterstützung bei der Prüfung bitten. ³Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. ⁴Im Übrigen wird auf die Prüfungsrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 88 ff. BayHO hingewiesen.

9.  Datenschutz

¹Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde gemeldeten Daten (Nr. 6) durch das Landesamt für Statistik verarbeitet werden. ²Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Statistik und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind unter https://www.statistik.bayern.de/datenschutz/ verfügbar.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 5. November 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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