GesVSV
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GesVSV: Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung – GesVSV) Vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) BayRS 2120-11-U (§§ 1–18)

Es verordnen
– die Bayerische Staatsregierung auf Grund
– des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
– des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist,
– des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 70 Abs. 13 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,
– des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Art. 26 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
– das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, des Innern, für Bau und Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit und Pflege, auf Grund
– des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 7 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist,
– des Art. 4 Satz 3 und des Art. 5 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist,
– des § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB in Verbindung mit § 6 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 73) geändert worden ist,
– des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:

Teil 1 Zuständigkeiten

§ 1 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse und amtliche Laboratorien

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) ist zuständige Behörde
nach § 9 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert,
nach Anhang III Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und
für die Bekanntgabe nach § 22 Abs. 5 Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG).
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. j und Art. 148 der Verordnung (EU) 2017/625 für Betriebe, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,
nach § 9 LMHV, soweit nicht nach Abs. 1 das Staatsministerium oder nach Abs. 3 das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) zuständig ist, und
nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und
nach Art. 23 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG).
(3) Das Landesamt ist zuständige Behörde
für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung,
nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625; es ist zugleich selbst Laboratorium im Sinne des Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625,
für die Entgegennahme von Mitteilungen, Studien sowie Informationen nach den §§ 6 bis 8, 24, 25 und 29 der Tabakerzeugnisverordnung,
für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 und 2 TabakerzG; es ist insoweit Marktüberwachungsbehörde,
nach § 4 Abs. 1 Tier-LMÜV einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt,
nach Art. 23 GVVG, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt,
nach § 9 LMHV, soweit es sich um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt und
nach § 43a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

§ 2 Futtermittel

(1) ¹Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. ²Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.
(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 3 Tierische Nebenprodukte

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
nach den Art. 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
nach Art. 4 Abs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 4 Satzteil vor Buchst. a und Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122.
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2,
für den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Nr. 2 und
für die Entscheidung über die Einstufung der tierischen Nebenprodukte als Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit sie nach § 4 Abs. 2 zuständig sind.

§ 4 Tierschutz

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
im Sinne von § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,
im Sinne von § 43 Satz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,
für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
(2) ¹Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sie sich auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
²Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ist die Regierung von Oberfranken.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Regierung von Schwaben.

§ 5 Tiergesundheit

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 7 Satz 1, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV),
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Fischseuchenverordnung,
nach § 15 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV),
nach Art. 111 der Verordnung (EU) 2016/429 und Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Schweinehaltungshygieneverordnung,
nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3 der Geflügelpest-Verordnung,
nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 26 der MKS-Verordnung,
nach § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2, § 14f Abs. 7, § 14h Abs. 5 und § 14k der Schweinepest-Verordnung,
nach § 36 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV) und
für die Beauftragung oder Benennung von Dritten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zur Durchführung von Bundesrecht sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
nach § 3 Nr. 1 und 2 der Tollwut-Verordnung,
nach § 24 Abs. 2, 8 und 9, § 25 Abs. 3 der MKS-Verordnung und, in Bezug auf die Aufhebung gefährdeter Bezirke, nach § 29 Abs. 2 der MKS-Verordnung,
nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 2a, 5a, 6 Satz 1 und Abs. 7 der Schweinepest-Verordnung; nach § 14d Abs. 8 der Schweinepest-Verordnung, soweit sie für die entsprechende Anordnung im gefährdeten Gebiet zuständig wäre; nach § 14l der Schweinepest-Verordnung, soweit sie für die entsprechende Maßnahme zuständig wäre; nach § 24 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung, soweit die Schutzmaßregeln von der Regierung angeordnet wurden; nach § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung sowie nach Art. 41 Nr. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, soweit auch eine Zuständigkeit für die Zulassung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht,
für die Genehmigung und die amtliche Überwachung nach den §§ 3 und 9 der Fischseuchenverordnung, soweit genehmigte Verarbeitungsbetriebe oder Versand- oder Reinigungszentren im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Fischseuchenverordnung betroffen sind, für die Erklärung von Schutzgebieten nach § 10 der Fischseuchenverordnung, soweit die Erklärung über das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde hinausgeht sowie nach § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung,
nach den §§ 2, 6, 7 und 9 der Tierseuchenerreger-Verordnung,
für die Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 35 und 36a Abs. 3 BmTierSSchV sowie für das Ruhen der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV und
nach den Art. 95 und 97 der Verordnung (EU) 2016/429.
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 GflSalmoV,
nach § 12 Abs. 1 und 2 TierGesG,
nach den §§ 3 bis 19, 34, 37 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung.
(4) Zuständige Behörden im Sinne von § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung, § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung, § 11 Abs. 3 der Fischseuchenverordnung, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung, soweit Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung durchgeführt werden, § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand, sind
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

§ 6 Information der Öffentlichkeit

(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit sind
die Kreisverwaltungsbehörden, bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen, bei regierungsbezirksübergreifenden Angelegenheiten das Staatsministerium nach
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffend Lebensmittel,
§ 40 Abs. 1 LFGB betreffend Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel und
§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TabakerzG,
die Regierung von Oberbayern nach
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
§ 40 Abs. 1 und 1a LFGB
betreffend Futtermittel und
die Kreisverwaltungsbehörden nach § 40 Abs. 1a LFGB außer im Fall der Nr. 2 Buchst. b.
(2) ¹Das Landesamt ist zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit hingewiesen wird. ²Veröffentlichungen dürfen Dritten nur dann übertragen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zeitraum eine sichere Einstellung der Daten gewährleisten und Missbrauch ausgeschlossen ist.

§ 7

§ 8 Grenzkontrollstelle

¹Grenzkontrollstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ist der Flughafen München – Franz Josef Strauß. ²Die Grenzkontrollstelle nimmt im Bereich der Veterinärüberwachung auch die Aufgaben, die sich am Flughafen München – Franz-Josef-Strauß als Einreiseort ergeben, wahr.

§ 9 Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) nach Art. 5 GVVG hat neben ihrem Sitz in Kulmbach weitere Dienststellen.
(2) ¹Die Kontrollbehörde ist statt der Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in
Betrieben, die Lebensmittel herstellen und hierfür einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 bedürfen, sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,
Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:
Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,
Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke,
Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen,
Hersteller von Aromen oder Enzymen,
Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln,
Getreidemühlen und Hersteller von Getreideprodukten einschließlich Backvormischungen,
Eierpackstellen,
Bäckereien,
Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen,
Mälzereien,
Ölmühlen und ölsamenverarbeitende Betriebe,
Zuckerhersteller und
Gewürzmühlen und Hersteller von Gewürzzubereitungen,
sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,
Betrieben, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für ein Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 40 000 oder mehr Plätzen,
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) nach Anhang 1 Nr. 7.1.5 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 600 oder mehr Rinderplätzen,
Kälbern nach Anhang 1 Nr. 7.1.6 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 500 oder mehr Kälbermastplätzen,
Mastschweinen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.7.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,
Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.8.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 750 oder mehr Sauenplätzen,
Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 kg bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.9.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 6 000 oder mehr Ferkelplätzen,
gemischten Beständen nach Anhang 1 Nr. 7.1.11 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017, soweit die jeweilige Mindestplatzzahl nach den Buchst. a bis e erreicht wird,
allen weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 befindlichen
Betrieben der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Betrieben im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429,
Anlagen und Betrieben nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,
Bezug auf alle weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/429,
allen weiteren Betrieben der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Betrieben im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Anlagen und Betrieben nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,
Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie
Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:
Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,
Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt.
²Die Kontrollbehörde informiert die Betriebe und Anlagenbetreiber über ihre Zuständigkeit. ³Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen.
(3) ¹Für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe ist die Kontrollbehörde abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 7 auch zuständig für
die Zulassung und Kontrolle nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. j und Art. 148 der Verordnung (EU) 2017/625 von allen Betrieben, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,
die besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildverarbeitungsbetrieben gemäß Art. 41 Abs. 1 sowie den Beschluss nach Art. 41 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605,
die Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 sowie den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in diesen Fällen,
die Zulassungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 15 BmTierSSchV,
die Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und § 40 Abs. 1 und 1a LFGB und
die Entnahme von Futtermittelproben, soweit diese nicht von der Regierung von Oberbayern gezogen werden.
²Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GVVG statt der Kreisverwaltungsbehörde zuständig für die Ausstellung der dort genannten amtlichen Bescheinigungen für
Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8 und
Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.
(4) ¹Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig für Kontroll- und Vollzugsaufgaben
nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2019/627 entlang dem Herstellungs-, Zerlege- oder Bearbeitungsprozess bei Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Fleischbe- oder -verarbeitungsbetrieben, Hackfleischbetrieben, Be- und Verarbeitungsbetrieben von Mägen und Därmen,
nach Art. 7 bis 37 und Art. 39 bis 48 der Verordnung (EU) 2019/627 bei Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, und bei Herkunftsbetrieben und
nach Art. 38 der Verordnung (EU) 2019/627 entlang dem Schlachtprozess und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
²Ausgenommen hiervon sind die Anlagen und Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8. ³Satz 1 gilt nicht für Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für kreisfreie Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet mit Ausnahme der in § 10 genannten kreisfreien Gemeinden.
(6) Die Kontrollbehörde ist zuständig
nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 34 Abs. 3c und 4 ViehVerkV,
für die Benennung und Beaufsichtigung der beauftragten Ausstellungsstellen sowie des Entzugs einer Benennung gemäß Art. 108 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 in Verbindung mit Art. 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung (EU) 2017/625.

§ 10 Örtliche Zuständigkeit für kreisfreie Gemeinden

Die Kontrollaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sowie auf dem Gebiet der Vorschriften der Tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Futtermittelrechts in Bezug auf die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben werden im Bereich der folgenden kreisfreien Gemeinden wahrgenommen
in Amberg vom Landratsamt Amberg-Sulzbach,
in Ansbach vom Landratsamt Ansbach,
in Aschaffenburg vom Landratsamt Aschaffenburg,
in Coburg vom Landratsamt Coburg,
in Kaufbeuren vom Landratsamt Ostallgäu,
in Kempten (Allgäu) vom Landratsamt Oberallgäu,
in Landshut vom Landratsamt Landshut,
in Passau vom Landratsamt Passau,
in Rosenheim vom Landratsamt Rosenheim,
in Schwabach vom Landratsamt Roth und
in Schweinfurt vom Landratsamt Schweinfurt.

Teil 2 Aufsicht

§ 11 Aufsichtsbehörden

(1) Im Bereich des § 2 Abs. 2 wird die Fachaufsicht im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern ausgeübt.
(2) Im Bereich des Rechts der Tierarzneimittel wird die Fachaufsicht in den Regierungsbezirken Niederbayern und Schwaben im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern, in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken ausgeübt.
(3) Soweit die Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 5 Abs. 2 GVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 sowie im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 GVVG für Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 zuständig sind oder in solchen Betrieben Aufgaben nach Art. 5 Abs. 3 GVVG wahrnehmen, übt die Fachaufsicht das Landesamt aus.

Teil 3 Aus- und Fortbildung

§ 12 Fortbildung der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten

Das Landesamt ist zuständig für die Pflichtfortbildungen der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten nach Art. 18 Abs. 7 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 6 und Kapitel II Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/624.

§ 13 Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten

(1) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624.
(3) ¹Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. ²Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. ³Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. ⁴Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(4) ¹Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. ²Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. ³Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV erfüllt sind, und Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/624 bestätigen.
(6) ¹Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. ²In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EU) 2019/624 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhangs II Kapitel II Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EU) 2019/624 geprüft. ³In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. ⁴Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.
(7) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. ²Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. ³Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.
(8) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(9) ¹Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. ²Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(10) ¹Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. ²Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 9 Satz 2 zu stellen.
(11) ¹Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. ²Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.
(12) Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt.

§ 14

§ 15 Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure

Das Landesamt ist zuständige Behörde im Sinne der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.

Teil 4 Ergänzende Vorschriften zum Recht der Tiergesundheit

§ 16 Absehen von der Beitragspflicht

Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder – einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons –, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.

§ 17 Vergütung der Gutachter

(1) ¹Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. ²Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.
(2) ¹Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. ²Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. ³Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. ²Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. ³Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 9. August 2017 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten die §§ 9, 11 Abs. 3 und § 17b Abs. 2 Nr. 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 1. August 2017
Horst Seehofer
Ulrike Scharf, Staatsministerin
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