Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern Vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603) BayRS 763-15-I (Art. 1–29)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Umwandlung in Aktiengesellschaften
Art. 1
Art. 2 Sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
¹Die Bayerische Beamtenkrankenkasse,die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt und die auf Grund Art. 21 Abs. 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts können auf Antrag der Träger ihres Grundkapitals vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. ²Die Satzung wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Verwaltungsakt festgestellt; in der Satzung sind zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehende Rechte der Versicherungsnehmer zu wahren. ³Die Träger des Grundkapitals gelten als Gründer und erhalten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital der Anstalt die Aktien.
Zweiter Teil Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die auf Grund Art. 21 errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstalten).
Art. 4 Gewährträgerhaftung
¹Die Anstalten haben einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Gewährträger, die für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist. ²Gewährträger und Umfang der Gewährträgerhaftung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.
Art. 5 Grundkapital
(1) ¹Für die Anstalten wird Grundkapital durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Anstalt gebildet. ²Der Träger des Grundkapitals wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. ³Die Höhe des Grundkapitals wird in der Satzung der Anstalt geregelt.
(2) Grundkapital kann ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, übertragen werden.
Art. 6 Organe
Organe der Anstalten sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Art. 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der Anstalt.
(2) ¹Er besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist. ²Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(3) ¹Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt. ²Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
Art. 8 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Anstalt und überwacht deren Geschäftsführung.
(2) ¹Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; eine andere Regelung in der Satzung ist möglich. ²Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt der Träger des Grundkapitals. ³Sind mehrere juristische Personen am Grundkapital beteiligt, erfolgt die Bestellung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis, soweit sich die Träger des Grundkapitals nicht auf eine andere Aufteilung einigen. ⁴Für jedes Verwaltungsratsmitglied können Stellvertreter bestellt werden.
(3) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
(4) ¹Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens fünf Jahre. ²Eine wiederholte Bestellung, eine Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund und eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit durch den entsendenden Träger des Grundkapitals sind zulässig. ³Bei einer Niederlegung oder Abberufung ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
Art. 9 Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung Ausschüsse bilden.
Art. 10 Vertretung
Die Anstalt wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, gegenüber den Mitgliedern des Vorstands durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Art. 11 Geschäftsjahr, Jahresabschluß
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß ist nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Vorstand öffentlich bekanntzumachen.
Art. 12 Jahresüberschuß, Verlustdeckung
(1) Über die Verwendung eines Jahresüberschusses entscheidet der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.
(2) ¹Schließt das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab, kann der Fehlbetrag vom Grundkapital des Unternehmens abgeschrieben werden, soweit der Verlust nicht durch Auflösung von Rücklagen ausgeglichen oder vorgetragen wird. ²Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht; dies gilt nicht für Nachschußpflichten für die kommunale Haftpflichtversicherung, die kommunale Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Beihilfeversicherung.
Art. 13 Genußrechte
Die Anstalten können nach Maßgabe der Gesetze Genußrechte ausgeben oder sonstiges Beteiligungskapital aufnehmen.
Art. 14 Satzung
(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalten, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihrer Organe durch Satzung geregelt.
(2) ¹Die Satzungen der Anstalten werden vom Verwaltungsrat beschlossen. ²Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ³Das gleiche gilt für Änderungen der Satzungen.
Art. 15 Aufsicht
(1) ¹Die Rechtsaufsicht über die Anstalten führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Aufsichtsbehörde). ²Die Aufsichtsbehörde trifft alle erforderlichen Anordnungen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalten im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Rechtsvorschriften zu halten.
(2) ¹Zur Überwachung der Geschäftsführung der Anstalten bestellt die Aufsichtsbehörde einen Staatsbeauftragten und seinen Stellvertreter. ²Diese haben das Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung zu verlangen, Aufschlüsse zu fordern, an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie die Einberufung des Verwaltungsrats zu verlangen. ³Durch die Führung der Aufsicht entstehende Kosten werden der Staatskasse durch die Anstalten ersetzt.
(3) Die Versicherungsaufsicht über die Anstalten bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
Art. 16 Angestellte, Arbeiter
Angestellte und Arbeiter der Anstalten stehen hinsichtlich ihrer Bezüge und sonstigen Arbeitsverhältnisse den Arbeitnehmern der bayerischen Staatsverwaltung gleich, soweit nicht aus personalwirtschaftlichen Gründen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde etwas anderes mit den Arbeitnehmern vereinbart wird.
Art. 17 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Anstalten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 18 Rechtsform, Sitz, Geschäftsgebiet
¹Die Bayerische Beamtenkrankenkasse ist ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. ²Ihr Sitz und ihr Geschäftsgebiet werden in der Satzung bestimmt.
Art. 19 Aufgaben
(1) Die Bayerische Beamtenkrankenkasse betreibt die Krankenversicherung einschließlich der Beihilfeversicherung sowie weiterer Versicherungsarten, die zugleich mit der Krankenversicherung betrieben werden dürfen.
(2) ¹Die Geschäfte der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. ²Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs. ³Die Bayerische Beamtenkrankenkasse kann sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an anderen Unternehmen beteiligen.
Art. 20 Beirat
¹Zur sachverständigen Beratung der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wird ein Beirat gebildet. ²Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 21 Errichtung
(1) ¹Die Staatsregierung errichtet eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die insbesondere Beteiligungen an Unternehmen halten und diesen Unternehmen Personal zur Verfügung stellen kann. ²Sie kann den Namen „Bayerische Versicherungskammer“ allein oder in ähnlicher Zusammensetzung führen. ³Der Anstalt können zur gemeinsamen Wahrnehmung Aufgaben, die mehrere oder alle Unternehmen nach Satz 1 betreffen, insbesondere Aufgaben der Unternehmensführung und -steuerung übertragen werden. ⁴Durch Rechtsverordnung errichtet die Staatsregierung die Anstalt, setzt ihre Aufgaben fest und regelt ihre Rechtsverhältnisse. ⁵Sitz und Geschäftsgebiet der Anstalt werden in der Satzung bestimmt.
(2) ¹Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung kann bestimmt werden, daß die nach Absatz 1 errichtete Anstalt oder eine neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts als Erstversicherer einzelne Kommunalversicherungszweige betreiben kann. ²Für die neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts gelten Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Art. 19 Abs. 2 entsprechend.
Dritter Teil Schlußbestimmungen
Art. 22 Verschmelzung
¹Die Bayerische Landeshagelversicherungsanstalt und Bayerische Landesfeuerwehrunterstützungskasse als Anstalten des öffentlichen Rechts werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit anderen Unternehmen ohne Abwicklung verschmolzen. ²Die Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens sowie der Rechte und Verbindlichkeiten der Anstalt, auch aus allen Versicherungsverträgen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes oder mehrere andere Unternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme).
Art. 23 Beamte
(1) ¹Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben für die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, den Bayerischen Versicherungsverband oder die Bayerische Beamtenkrankenkasse wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu einer Anstalt im Sinn des Art. 3 beurlaubt. ²Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; sie ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde „Bayerische Versicherungskammer“ im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen. ³Den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, der Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen trägt die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. ⁴Das gleiche gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen.
(2) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 des Bayerischen Beamtengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
(3) Die Planstellen der Beamten im Sinn des Absatzes 2 werden für die Dauer der Verwendung dieser Beamten im Staatsdienst zur aufnehmenden Verwaltung umgesetzt.
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Art. 22 und Art. 26 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1994; gleichzeitig treten Art. 1 Abs. 2, Art. 1a, Art. 2 Abs. 1a und Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen außer Kraft;
Art. 1, Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 am 1. Oktober 1994;
Art. 24 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und c und Nr. 3 am 1. Januar 1995.
München, den 23. Juli 1994
Dr. Edmund Stoiber
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