BayLStG
DE - Landesrecht Bayern

BayLStG: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) Vom 27. März 1972 (BayRS IV S. 474) BayRS 282-2-10-F (Art. 1–15)

Art. 1 Errichtung

¹Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. ²Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 2 Zweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet im Sinn der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der Abgabenordnung

Art. 3 Stiftungsgenuß

(1) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

Art. 4 Vermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus
dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

Art. 5 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.

Art. 6 Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Art. 7 Stiftungsvorstand

(1) ¹Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. ³Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.
(3) ¹Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. ²Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. ³Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.

Art. 8 Stiftungsrat

(1) ¹Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Stiftung zu überwachen. ²Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung. ³Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. ⁴Das Nähere regelt die Satzung
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
dem Ministerpräsidenten,
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
sieben Vertretern des Landtags,
je einem Vertreter der Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration,
für Wissenschaft und Kunst,
für Familie, Arbeit und Soziales,
für Gesundheit und Pflege,
zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern.
(3) ¹Die Vertreter des Landtags werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ²Ihre Amtsdauer endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden. ³Nachnominierungen gehen nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Bestellung hinaus. ⁴Das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Landtags steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. ⁵Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers findet Anwendung.
(4) ¹Die Mitglieder unter Absatz 2 Nr. 4 werden von den Ministerien, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. ²Bei Staatsbeamten endet die Amtsdauer vorzeitig bei Wechsel der Behörde oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Für die Mitglieder des Stiftungsrats können Stellvertreter bestimmt werden; die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(7) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Ministerpräsident, erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsminister der Finanzen und für Heimat; ein weiterer Stellvertreter wird aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.
(8) ¹Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ²Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. ³Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen.
(9) ¹Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. ²Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe vergütet werden.

Art. 9 Arbeitskräfte

(1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
(2) ¹Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. ²Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. ³Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.

Art. 10 Verwaltungsgrundsätze

(1) ¹Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. ²Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige Zuwendungen und sonstige Einnahmen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(2) ¹Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. ²Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. ³Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des in Absatz 2 geregelten Haushaltsplans und der in Absatz 3 geregelten Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.

Art. 11 Satzung

¹Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung

Art. 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Art. 13 Beendigung

Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Art. 14 Anwendung des Stiftungsgesetzes

Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes.

Art. 15 Inkrafttreten

¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 1. April 1972 in Kraft
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