FoRG
DE - Landesrecht Bayern

FoRG: Gesetz über die Forstrechte (FoRG) Vom 3. April 1958 (BayRS V S. 536) BayRS 7902-7-L (Art. 1–52)

Erster Abschnitt Forstrechte

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) ¹Forstrechte im Sinn dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund bürgerlichen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Waldgrundstück bestehen. ²Sind mit ihnen Rechte auf einmalige Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen verbunden, so sind auch diese als Forstrechte anzusehen.
(2) Zu den Forstrechten zählen auch die dinglichen Heim- und Almweiderechte auf nicht bewaldeten Böden im Hochgebirge und in dessen Vorbergen.
(3) ¹Diesem Gesetz unterliegen auch die nicht gemeinderechtlich geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen einschließlich der Almweiderechte. ²Das gleiche gilt für die Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen gewährt worden sind; Unterbrechungen, die der Begünstigte nicht zu vertreten hat, bleiben außer Betracht. ³Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verpflichtete nachweist, daß die Vergünstigung in einer nach dem 1. April 1852 getroffenen Vereinbarung eingeräumt worden ist.
(4) ¹Gemessene Forstrechte sind solche, die jeweils für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß lauten. ²Ungemessene Forstrechte sind solche, die nicht für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß oder nur mittelbar auf ein bestimmtes Maß (z.B. durch die Waldnutzungsfläche begrenzte Streurechte) lauten.
(5) ¹Nicht zu den Forstrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen. ²Den Altenteilsrechten sind gleichgestellt Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. ³Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie, die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.
(6) ¹Nebenrechte sind Berechtigungen, die mit Forstrechten verbunden sind. ²Sie werden ebenso behandelt wie die Forstrechte. ³Zu den Nebenrechten zählen insbesondere mit Forstrechten zusammenhängende Wegbenützungs-, Trieb-, Tränk- und Wasserleitungsrechte, Rechte zur Errichtung und Haltung von Bauwerken und Anlagen für den Weidebetrieb, Schneefluchtrechte, Streugewinnungsrechte für Stallungen von Almhütten (Kasern), Schwandrechte, Rechte auf Gewinnung von Futtergras für Notfütterung von Weidevieh, Steinbezugsrechte in Verbindung mit Bauholzrechten.

Art. 2 Neubestellung und Erweiterung

(1) Forstrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, weder neu bestellt noch erweitert werden.
(2) Ist für den Umfang eines Forstrechts einer Gemeinde nach dem Rechtstitel die jeweilige Zahl der Haushaltungen maßgebend, so bleibt für die künftige Bemessung des Umfangs eine Vermehrung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Haushaltungen außer Betracht.

Art. 3 Übertragung und Verlegung

¹Die Neubestellung eines Forstrechts ist zulässig, wenn ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehendes Forstrecht aufgehoben und zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt wird (Forstrechtsübertragung). ²Dasselbe gilt, wenn ein Forstrecht an dem belasteten Grundstück aufgehoben und an einem anderen Grundstück bestellt wird (Forstrechtsverlegung).

Zweiter Abschnitt Ausübung der Forstrechte

Art. 4 Allgemeines

(1) ¹Forstrechte sind in schonender Weise auszuüben. ²Ihre Ausübung darf weder die waldbauliche Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke wesentlich beeinträchtigen noch ihre nachhaltige, pflegliche und planmäßige Bewirtschaftung nach fachmännischen Grundsätzen beschränken.
(2) Dem Berechtigten steht unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung weder ein Anspruch auf Vorausgabe später fälliger Forstrechtsbezüge noch ein solcher auf Übertragung gemessener Forstrechtsbezüge von einem Fälligkeits- oder Bezugsjahr auf ein anderes zu.
(3) ¹Der Berechtigte ist verpflichtet, Forstrechtsbezüge mit Ausnahme von Kaserholzbezügen im voraus bis zu fünf Jahresbezügen entgegenzunehmen, wenn solche Vorausgaben infolge höherer Gewalt geboten sind; dies gilt z.B. für Streuabgaben zur Bekämpfung von Schadinsekten und für Holzabgaben infolge Windbruchs oder Schneeschadens. ²Bei Vorausabgaben hat der Berechtigte den Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter sicherzustellen.
(4) ¹Der Berechtigte kann, sofern der Rechtstitel nichts anderes ergibt, nicht verlangen, daß die Forstrechtsbezüge aus einem bestimmten Teil der belasteten Grundstücke gewährt werden. ²Der Verpflichtete hat jedoch für einen angemessenen Wechsel der Abgabeorte zu sorgen.

Art. 5 Ausübung von Bauholzrechten

(1) ¹Für die Ausübung von Bauholzrechten gilt das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) als Bezugsjahr. ²Soweit die Ausübungszeit nach dem Rechtstitel unbestimmt ist, sind die Bezüge in Gebieten mit Winterfällung bis spätestens 15. Februar, in Gebieten mit Sommerfällung bis spätestens 30. September aufzuarbeiten; dies gilt nicht für Bezüge aus Schadensholzrechten.
(2) ¹Berechtigte, die ihre Bauholzbezüge selbst gewinnen dürfen, müssen sich den Rechtsbezug vom Verpflichteten zur Nutzung anweisen lassen. ²Die Anweisung (Auszeigung) ist spätestens zu Beginn der Fällungsperiode vorzunehmen. ³Sie bezieht sich auf Ort, Gegenstand und Umfang der Nutzung. ⁴Der Berechtigte hat sich an die allgemein üblichen Grundsätze einer sachgemäßen Holzaufbereitung zu halten.
(3) ¹Der Berechtigte kann über seinen Rechtsbezug erst verfügen, wenn der Verpflichtete das Bauholz aufgenommen und dem Berechtigten überwiesen hat. ²Die Aufnahme und Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. ³Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. ⁴Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. ⁵Die untere Forstbehörde kann die Ausstellung von Holzabgabescheinen (Abfuhrscheinen) durch den Verpflichteten anordnen.
(4) ¹Bei Bauholzrechten, die auf den Bedarf lauten, hat der Berechtigte zunächst den Bedarf nachzuweisen. ²Bei größeren Baufällen kann der Verpflichtete verlangen, daß der Berechtigte auf seine Kosten einen Voranschlag für den Bauholzbedarf durch einen amtlich bestellten Bausachverständigen erstellen läßt.
(5) ¹Auf Bedarf bezogenes Bauholz muß innerhalb dreier Jahre nach der Überweisung bestimmungsgemäß verwendet werden. ²Die Verwendung ist auf Verlangen des Verpflichteten nachzuweisen. ³Verstößt der Berechtigte gegen die Vorschrift in Satz 1, so hat er dem Verpflichteten den Wert des Holzes zu ersetzen; maßgebend für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Überweisung. ⁴Über den Anspruch auf Ersatz des Holzwerts entscheiden die Gerichte der bürgerlichen Rechtspflege.
(6) Solang Bauholzrechte nicht festgemessen sind, hat der Berechtigte angeforstete Holzbauteile, deren Lebensdauer durch Holzschutzmittel erheblich verlängert werden kann, auf Verlangen des Verpflichteten durch Anwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel zu schützen; die Kosten für die Beschaffung der Holzschutzmittel trägt der Verpflichtete.

Art. 6 Ausübung sonstiger Nutzholzrechte

Die Bestimmungen des Art. 5 gelten für die Ausübung sonstiger Nutzholzrechte entsprechend.

Art. 7 Ausübung von Brennholzrechten

(1) ¹Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bis 3 sind auf die Ausübung von Brennholzrechten sinngemäß anzuwenden. ²Rechte auf Bezug von Lichtholz, Schleißholz, Kalkbrandholz und Windfallholz gelten als Brennholzrechte.
(2) Brennholz kann auch aus nicht regelmäßigen Nutzungen (sog. zufälligen Ergebnissen) angewiesen werden; hierzu ist auch marktfähiges Dürrholz des Sortiments, auf das der Rechtstitel lautet, zu rechnen.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Nutzungstage, die Sperrzeiten sowie die zur Nutzung zulässigen Geräte und Transportmittel für Leseholzrechte, bei denen der Rechtstitel solche Bestimmungen nicht enthält.

Art. 7a Ausübung von Brennholzrechten im Staatswald

(1) Zur Nutzung von Brennholz Berechtigte, deren Rechte auf Grundstücken lasten, die sich ausschließlich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden, können verlangen, daß ihnen Rechtsbezüge, die nach dem Rechtstitel vom Verpflichteten zu liefern sind, auf eine Zeitdauer von jeweils fünf Jahren zur Selbstgewinnung zugewiesen werden.
(2) Das Verlangen kann für die obengenannte Zeitdauer von fünf Jahren nicht widerrufen werden.
(3) Lauten die Bezüge in den Fällen des Absatzes 1 auf bestimmte Holzsorten und fallen bei der Selbstgewinnung auch andere Holzsorten an, so hat sich der Berechtigte auf seine Bezüge auch andere Holzsorten im Verhältnis ihres Werts zum Wert der rechtstitelgemäßen Bezüge anrechnen zu lassen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Bezüge, für die der Berechtigte den vollen Marktpreis zu entrichten hat.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 7 entsprechend.

Art. 8 Ausübung von Streurechten

(1) ¹Streurechte dürfen in Beständen, welche die halbe Umtriebszeit noch nicht erreicht haben, nicht ausgeübt werden. ²Bei der Streunutzung ist ein Nutzungswechsel auf guten forstlichen Standorten nicht unter fünf Jahren, auf mittleren Standorten nicht unter zehn Jahren und auf geringen oder besonders empfindlichen Standorten nicht unter 15 Jahren einzuhalten. ³Vor einem Abtrieb oder vor einer Einleitung der Verjüngung ist in der Regel eine Vorhege von mindestens fünf Jahren einzulegen.
(2) ¹Im Nachhaltsbetrieb ist die Ausübung von Streurechten nur nach Maßgabe eines Streunutzungsplans zulässig. ²Im aussetzenden Betrieb bestimmt den Nutzungswechsel die untere Forstbehörde.
(3) ¹Als Bezugsjahr gilt das Kalenderjahr. ²Soweit der Rechtstitel keine Ausübungszeit enthält, wird sie im Streunutzungsplan bestimmt. ³Gemessene Streurechte gelten im Raummetermaß geschuldet.
(4) ¹Der Berechtigte kann die Nutzungen erst ziehen, wenn und soweit ihm der Verpflichtete die Streu angewiesen hat. ²Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Gegenstand sowie Umfang oder Fläche der Nutzung. ³Bei gemessenen Streurechten soll der Berechtigte die gewonnene Streu ordnungsgemäß in meßbaren Haufen aufsetzen. ⁴Der Berechtigte kann über die gezogenen Nutzungen erst verfügen, wenn sie ihm vom Verpflichteten überwiesen worden sind. ⁵Die Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. ⁶Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. ⁷Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. ⁸Für Gebiete mit besonderen Bringungsverhältnissen kann die untere Forstbehörde Ausnahmen zulassen.
(5) Die Verwendung von eisernen Rechen, Hau- und Hackwerkzeugen ist unzulässig.
(6) Auf Freien und Laubrechen im Hochgebirge finden die Bestimmungen des Absatzes 4 keine Anwendung.

Art. 9 Ausübung von Weiderechten

(1) ¹Weiderechte können nur mit Vieh ausgeübt werden, das Eigentum des Berechtigten ist. ²Der Mitaustrieb von fremdem Vieh ist gestattet, wenn dies nach dem Rechtstitel zulässig ist oder der Verpflichtete eingewilligt hat; bei Almweiderechten ist er auch dann zulässig, wenn das Weiderecht gemessen und der Fremdviehaustrieb nach dem Rechtstitel nicht untersagt ist. ³Die Ausübung von Almrechten kann auch ohne das berechtigte landwirtschaftliche Grundstück (Anwesen) an andere zur almwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Almgesetzes
(2) ¹Außerhalb des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie des Bayerischen Waldes kann ein Weiderecht erst nach jeweiliger Anweisung des Verpflichteten ausgeübt werden (Huteinweisung). ²Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang der Nutzung.
(3) ¹Als Weidezeit gilt bei Weiderechten mit bisher unbestimmten Nutzungszeiten:
bei Weiderechten im Flach- und Hügelland die Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober,
bei Weiderechten im Heimweidegebiet des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie im Bayerischen Wald die Zeit vom 15. Mai bis 30. September,
bei Weiderechten in Verbindung mit Almweiderechten die Zeit vom 1. Juni bis 20. September.
²Bei Almweiderechten sind je nach dem Vegetationsstand der Almweideflächen Verschiebungen der Weidezeiten zulässig, wenn dadurch die Gesamtzahl der Weidetage nicht überschritten wird; Auf- und Abtrieb sind dem Verpflichteten anzuzeigen.
(4) Läßt sich bei gemessenen Weiderechten die Zahl der Kuhgräser als Maßstab für die Umrechnung der Altersklassen einer Viehgattung nicht bestimmen, so bemißt sie sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Auftrieb in den letzten 30 Jahren; dabei sind für 100 Weidetage gleichzusetzen:
(5) ¹Der Berechtigte hat sein Vieh auf Verlangen des Verpflichteten durch Weidekontrollmarken zu kennzeichnen, soweit es nicht schon anderweitig ausreichend gekennzeichnet ist. ²Die Kosten für die Beschaffung der Marken trägt der Verpflichtete.
(6) ¹Überläßt der Berechtigte eine für Almweidezwecke bestimmte angeforstete Almhütte einem anderen zu betriebsfremden Zwecken, so hat er auf die Dauer der Überlassung keine Ansprüche aus einem Brennholzrecht. ²Das gleiche gilt für Bau- und sonstige Nutzholzrechte, sofern der Bedarf für Bau und Unterhalt durch die betriebsfremde Benutzung entsteht. ³Bei Brandschäden sind jedoch Bezüge aus Bau- und Nutzholzrechten zu gewähren, wenn der Berechtigte zugunsten des Verpflichteten für die Dauer der Überlassung eine ausreichende Brandversicherung abgeschlossen hat. ⁴Bei Berechtigungsalmen ist zur Überlassung die Einwilligung des Verpflichteten erforderlich; in den übrigen Fällen ist ihm die Überlassung anzuzeigen.

Art. 10 Gegenleistungen

¹Unständige Gegenreichnisse und Erstattungsverpflichtungen sind mit der Überweisung des Rechtsbezugs, bei Weiderechten am Ende der Weidezeit fällig. ²Ständige Gegenreichnisse sind unabhängig von der Art und Menge des jeweiligen Rechtsbezugs spätestens am 15. September des laufenden Forstwirtschaftsjahres zu entrichten. ³In Naturalien festgesetzte Gegenreichnisse gelten in Euro geschuldet; für die Umrechnung gelten die ortsüblichen Erzeugerpreise.

Dritter Abschnitt Ersatzleistungen

Art. 11 Massivbauentschädigung

(1) ¹Stellt der Berechtigte Objekte oder Teile von ihnen, die nach Bedarf angeforstet sind, ohne Rechtsverzicht freiwillig aus massiven Baustoffen von bewährter Qualität in technisch einwandfreier Weise her, so hat der Verpflichtete für das dadurch eingesparte Rechtholz eine Geldentschädigung (Massivbauentschädigung) zu gewähren. ²Der Anspruch ist vor dem Ersatz des Holzbaus durch den Massivbau geltend zu machen. ³Die Massivbauentschädigung wird nach Vollendung des Massivbaus ausbezahlt. ⁴Sie ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) ¹Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 4 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten und nunmehr massiv zu errichtenden Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnützung festzustellen. ²Der Grad der Abnützung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.
(3) ¹Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die unständigen Gegenreichnisse und die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der im Absatz 4 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert der eingesparten Holzbezüge ermittelt. ²Diesem Jetztwert wird der ebenfalls um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert derjenigen Holzmasse des massiv zu errichtenden Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist. ³Die Summe dieser beiden Werte ergibt die Entschädigung. ⁴Für die Wertermittlung sind die jeweiligen örtlichen Marktpreise maßgebend.
(4) Der Errechnung des Jetztwerts der eingesparten Holzbezüge sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen:
(5) Für die Erneuerung baufälliger angeforsteter Massivbauten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Wird ein auf Holzbezug angeforsteter Massivbau weiterhin massiv unterhalten, so bemißt sich die Massivbauentschädigung für den Unterhalt nach dem Wert des durch die Verwendung massiven Unterhaltsmaterials eingesparten Holzes.
(7) ¹Der Verpflichtete kann die Zahlung der Massivbauentschädigung verweigern, solang ein Festmessungsverfahren schwebt. ²Der Anspruch erlischt mit der rechtskräftigen Festmessung des Rechts.

Art. 12 Streuersatz

¹Bei Streurechten kann der Verpflichtete an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe gewähren, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks dem Rechtstitel entsprechen. ²Die Ersatzleistung ist in einer Menge gleichen Gebrauchswerts frei Empfangsbahnhof zu liefern.

Vierter Abschnitt Regelung und Ablösung von Forstrechten

Art. 13 Allgemeines

(1) ¹Die Forstrechte werden unter teilweiser Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes
(2) ¹Soweit und solang Forstrechte unter Art. 19 Abs. 1 fallen, findet eine Regelung nicht statt. ²Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. e, g und h bezeichneten Forstrechte unterliegen auch dann nicht der Regelung,
wenn bei Streurechten in dem berechtigten Anwesen kein Vieh mehr gehalten wird;
wenn bei gemessenen Rechten, die zugunsten eines Bauwerks bestellt sind, das angeforstete Bauwerk nicht besteht;
soweit bei ungemessenen Rechten das Bauwerk nicht besteht, nicht mehr benützt wird oder einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt.

Art. 14 Festmessung

(1) ¹Soweit Forstrechte auf den Bedarf lauten, sind sie auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten festzumessen (fixieren). ²Kaserholzrechte können nur auf Antrag des Berechtigten festgemessen werden.
(2) Die Festmessung ist unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach dem Durchschnittswert der in den letzten 30 Jahren gewährten Bezüge vorzunehmen.
(3) Bei der Festmessung von Bau- und sonstigen Nutzholzrechten ist wie folgt zu verfahren:
¹Unter Ausscheidung der Bauteile gemäß Art. 22 Abs. 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für die Neuerrichtung der angeforsteten Holzbauteile zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. ²Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.
¹Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird für jeden angeforsteten Holzbauteil, bezogen auf ein einheitliches Grundsortiment, das jährliche Teilfixum nach der Formel
ermittelt, wobei r der Neubauholzmenge des Bauteils und n seiner Lebensdauer bei pfleglicher Behandlung und Verwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel entspricht. ²Die Summe der ermittelten Teilfixen ergibt das jährliche Unterhaltungsfixum.
¹Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so erhöht sich das Unterhaltungsfixum um einen Schadenszuschlag. ²Dieser beträgt 1,5 v. T. der nach Buchstabe a ermittelten Neubauholzmasse, bezogen auf das Grundsortiment nach Buchstabe b.
¹Die im Zeitpunkt der Festmessung als abgenutzt anzusprechende Holzmasse wird dem Berechtigten in einer auf das Grundsortiment umgerechneten Menge in Holz vergütet (Abnutzungsentschädigung). ²Die Abnutzungsentschädigung ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren abzurufen. ³Der Abruf ist dem Verpflichteten jeweils ein Jahr vor dem Einschlag des abzurufenden Holzes schriftlich anzuzeigen. ⁴Werden für ein Jahr mehr als 20 v.H. der Abnutzungsentschädigung abgerufen, so kann der Verpflichtete die Abgabe auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren verteilen, wenn der Abruf nicht durch zwingende wirtschaftliche Bedürfnisse des Berechtigten veranlaßt ist.
¹Das jährliche Fixum und die Abnutzungsentschädigung sind in gesundem und normal gewachsenem Holz zu gewähren; sie können auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. ²Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. ³Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet.
Für die Sortierung des Nutz- und Brennholzes und dessen Einteilung nach Stärke- und Güteklassen sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Ausformung, Messung und Sortenbildung in den bayerischen Forsten maßgebend.
Soweit die Abnutzungsentschädigung nach Buchst. d gewährt ist, hat der Berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen die zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Urkunden auszuhändigen.
(4) ¹Bei Weiderechten ist die Viehauftriebszahl entsprechend Art. 9 Abs. 4 festzumessen. ²Hat sich bei gemessenen Almweiderechten die Leistungsfähigkeit der Almlichte wesentlich verändert, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten eine neuerliche Festmessung entsprechend der veränderten Leistungsfähigkeit der Almlichte vorgenommen werden. ³Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Festmessung zulässig.

Art. 15 Einschränkung von Holznutzungsrechten

(1) Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Verpflichteten einzuschränken, wenn die Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insekten- oder Pilzbefall, Brand, anhaltende Grundwassersenkung und ähnliches), infolge zwingend gebotener Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen wesentlich vermindert ist und die weitere rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge die nachhaltige Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke gefährden würde.
(2) ¹Die Einschränkung besteht in einer auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Herabsetzung des rechtstitelgemäßen Nutzungsmaßes. ²Sie ist gleichmäßig bei sämtlichen gleichartigen Forstrechten durchzuführen, die auf den belasteten Grundstücken ruhen.
(3) ¹Der Berechtigte erhält für den jeweils fälligen Naturalbezug, der ihm durch die Einschränkung infolge Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen entgeht, eine Geldentschädigung; ihre Höhe bemißt sich nach den örtlichen Marktpreisen. ²Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. ³Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Art. 16 Umwandlung von Holznutzungsrechten

(1) ¹Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten insoweit in andere, für den gleichen Verwendungszweck geeignete Holzarten und Holzsorten umzuwandeln, als die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge aus waldbaulichen Gründen oder infolge Änderung der Holzart nicht mehr möglich ist. ²Brennderbholzrechte sind auch insoweit umzuwandeln, als dies aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich erscheint.
(2) Bedarfsrechte sind in eine Menge von gleichem Gebrauchswert, gemessene Rechte in eine Menge von gleichem Geldwert umzuwandeln.
(3) ¹Brennderbholzrechte sind in ein ihrem Brennholzwert und den örtlichen Wuchsverhältnissen entsprechendes Nutzholzgrundsortiment (Fixum) umzuwandeln. ²Das Fixum kann auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen der gleichen Holzart unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. ³Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennderbholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. ⁴Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet.
(4) ¹Der Umwandlung sind die örtlichen Marktpreise im Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. ²Der für die Umwandlung maßgebende Brennholzwert bemißt sich, soweit es sich um nutzholztaugliches Holz handelt, nach dem aus dem Rechtholz erzielbaren Nutzholzpreis, im übrigen nach dem Brennholzpreis.

Art. 17 Umwandlung von Waldweiderechten

(1) In den mit Weiderechten belasteten Gebieten des Hochgebirges und seiner Vorberge sind Waldweiderechte auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten unter Belassung des Weiderechts an einer zu rodenden Fläche aufzuheben (Trennung von Wald und Weide).
(2) Die Trennung von Wald und Weide nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zugleich
die örtlichen Verhältnisse, insbesondere Geländegestaltung, Hanglage und Bodengüte es gestatten,
Grundstücke mit Schutzwaldeigenschaft nicht betroffen werden,
vorhandene Almlichtungen auf eine Leistungsfähigkeit gebracht sind, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht, und
die zur Rodung erforderliche Zustimmung Dritter vorliegt.
(3) Das Rodeland ist nach Güte und Fläche so zu bemessen, daß sein Futterertrag zusammen mit dem vorhandener Lichtweideflächen dem Futterbedarf der im Durchschnitt der letzten 30 Jahre aufgetriebenen Großvieheinheiten (Kuhgräser) entspricht.
(4) Für die Durchführung der Umwandlung von Wald in Weide gelten nachstehende Bestimmungen:
Die Rodung ist abschnittsweise vorzunehmen; sie ist jeweils nach der Umwandlung in Weideland fortzusetzen.
Die Fällung des verwertbaren Holzes und, soweit notwendig, die Rodung der Stöcke ist Aufgabe des Verpflichteten, die Anlegung der Weide Aufgabe des Berechtigten.
Nach Beendigung der Rodungsarbeiten darf der Berechtigte die Waldweide noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren ausüben.
¹Die Rodefläche, bei Almweiderechten die durch Rodung erweiterte Lichtweidefläche ist viehsicher in wirtschaftlicher Weise einzuzäunen. ²Die Grenzzäune zwischen Wald und Weide sind von den Berechtigten und vom Verpflichteten gemeinsam herzustellen. ³Die Unterhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der Berechtigten. ⁴Das Zaunmaterial hat der Verpflichtete nach seiner Wahl in Holz oder in anderem geeigneten Material jeweils kostenlos am Verwendungsort zu stellen.
(5) Nach Ablauf der Übergangszeit des Absatzes 4 Buchst. c sind die Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten in der Ausübung des Weiderechts, insbesondere bezüglich der Auf- und Abtriebszeit, der Viehzahl, der Viehgattung, der Fremdviehannahme und des Schwandrechts, den Beschränkungen im Rechtstitel nicht mehr unterworfen.

Art. 17a Umwandlung von Waldweiderechten in Nutzholzrechte

¹Waldweiderechte können durch freiwillige Vereinbarung in gemessene jährliche Nutzholzrechte umgewandelt werden; bislang auf den Bedarf lautende Waldweiderechte bedürfen der vorherigen Festmessung. ²Bei belasteten Grundstücken im Eigentum des Freistaates Bayern soll diese Umwandlung vorgenommen werden, wenn
an der Weidefreistellung der belasteten Waldfläche ein öffentliches Interesse besteht und
das Waldweiderecht damit oder in Verbindung mit anderen Bereinigungsformen vollständig aufgehoben wird.
³Das Holzbezugsrecht ruht, solange das Gebäude auf dem herrschenden Grundstück nicht mehr der Landwirtschaft dient oder nicht mehr besteht.

Art. 18 Ablösung von Forstrechten

Forstrechte aller Art können unbeschadet einer freiwilligen Vereinbarung nur nach Maßgabe der Art. 19 bis 23 abgelöst werden.

Art. 19 Abzulösende Rechte

(1) Auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten sind folgende Rechte in Geld abzulösen:
Rechte zum Bezug von Pflugholz;
Rechte zum Bezug von Kalkbrandholz;
Rechte zum Bezug von Schlagbäumen und Stadtschranken;
Rechte zum Bezug von Wegprügeln, soweit dieser nicht durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist (Moor- und Almwege);
Streurechte, die mit Anwesen verbunden sind, in denen kein Vieh mehr gehalten wird und eine Viehhaltung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist;
Rechte zum Bezug hölzerner Wasserleitungsrohre, wenn und soweit das berechtigte Grundstück durch Anschluß an eine andere Wasserversorgungsanlage versorgt ist;
gemessene Forstrechte, wenn das Bauwerk des herrschenden Grundstücks länger als 15 Jahre nicht mehr besteht;
ungemessene Forstrechte, wenn das angeforstete Bauwerk länger als 15 Jahre nicht mehr besteht, wenn und soweit es nicht mehr benutzt wird oder wenn es einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt, und die Wiederbenutzung oder die dem früheren Zweck entsprechende Verwendung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist;
Bauholzbedarfsrechte für Gebäude und Gebäudeteile, für die auf Anordnung der Baubehörde Holz nicht mehr verwendet werden darf;
Weiderechte außerhalb des Hochgebirges und des Bayerischen Waldes.
(2) Die Ablösung findet nicht statt, wenn sie für den Berechtigten eine unbillige Härte bedeuten würde.

Art. 20 Abfindung im allgemeinen

(1) ¹Die Ablösung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung (Abfindung). ²Bei der Bemessung der Abfindung für die Ablösung ist von dem jährlichen Nutzungswert (Jahreswert) des abzulösenden Forstrechts auszugehen.
(2) ¹Der Jahreswert bemißt sich nach den Arten und Mengen der Erzeugnisse, auf die der Rechtstitel lautet, bei ungemessenen Rechten nach dem Durchschnitt der Bezüge in den letzten zehn Jahren der Ausübung. ²Dabei ist eine ordnungsgemäße, gemeinübliche Verwendung der Bezüge anzunehmen. ³Der Berechnung des Jahreswerts ist der Durchschnitt der Preise zugrunde zu legen, die in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung für gleiche Walderzeugnisse in der betreffenden Gegend bezahlt wurden. ⁴Bei Weiderechten ist der Jahreswert nach dem durchschnittlichen Austrieb in den letzten zehn Jahren der Ausübung und nach den durchschnittlichen Futterersatzkosten der betreffenden Gegend der letzten fünf Jahren zu ermitteln.
(3) Vom Jahreswert des Forstrechts sind abzuziehen der Wert der Gegenleistungen, zu denen der Berechtigte verpflichtet ist, und der Wert der Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung des Rechts entstehen, es sei denn, daß der Wert der Gegenleistungen und Aufwendungen bereits bei der Ermittlung des Jahreswerts nach Absatz 2 berücksichtigt ist.
(4) Zu den Gegenleistungen und Aufwendungen nach Absatz 3 gehören auch die Werbungskosten.
Als Werbungskosten, die nach dem Rechtstitel dem Verpflichteten entstehen und zu deren Ersatz der Berechtigte verpflichtet ist, gelten die ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter, die nach Tarifvertrag zu leistenden sonstigen Vergütungen und die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen.
Als Werbungskosten für Bezüge, welche nach dem Rechtstitel vom Berechtigten selbst aufzuarbeiten sind, werden 50 v.H. der ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter angesetzt; tarifvertragliche Sondervergütungen und gesetzliche Sozialleistungen des Arbeitgebers bleiben hierbei außer Betracht.
Der Ermittlung der Werte nach Buchst. a und b ist der Durchschnitt der Aufwendungen in dem dem Ablösungsantrag vorausgegangenen Forstwirtschaftsjahr zugrundezulegen.
(5) ¹Der nach den Absätzen 2 bis 4 errechnete Jahreswert ermäßigt sich
in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. e sowie in den Fällen des Buchst. k, wenn in einem berechtigten Anwesen kein weideberechtigtes Vieh gehalten wird und nach Lage der Verhältnisse eine solche Viehhaltung nicht mehr zu erwarten ist, auf zehn v.H.,
in allen übrigen Fällen,
wenn das Recht mehr als zehn Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 50 v.H.,
wenn das Recht mehr als 20 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 30 v.H.,
wenn das Recht mehr als 30 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf zehn v.H. ²Die Abfindung beträgt das Fünfundzwanzigfache des so ermittelten Jahreswerts.
(6) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren sowie bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten erhöht sich die Abfindung nach Maßgabe des Art. 21.

Art. 21 Erhöhung der Abfindung

(1) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren geregelten Holzrechten wird
das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung samt Zuschlag mit dem einfachen Wert von Abnutzungsentschädigung und Zuschlag,
das Recht auf den Bezug von Schadensholz mit vier v.H. des Werts der vereinbarten Schadensholzmenge abgefunden.
(2) Bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten wird das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung mit dem einfachen Wert der Abnutzungsentschädigung abgefunden.
(3) Der Wert der nach Absatz 1 oder 2 abzulösenden Holzmengen ist um den Wert der unständigen Gegenreichnisse und den Wert der nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzen.

Art. 22 Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf

(1) Die Abfindung für Rechte, die auf den Bezug des für den Neubau und Unterhalt der angeforsteten Objekte erforderlichen Bau- und Nutzholzes lauten, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) ¹Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. ²Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.
(3)
¹Auf Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der in Absatz 7 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert des künftigen normalen Rechtsbezugs ermittelt. ²Die Berechnung der Jetztwerte aller in Absatz 7 nicht aufgeführten Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der Lebensdauer des angeforsteten Objekts vorgenommen.
Dem Jetztwert nach Buchst. a wird der um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert der Holzmasse des angeforsteten Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist.
Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so sind der Summe nach Buchst. b vier v.H. des Werts der einfachen Holzmasse zuzurechnen.
(4) ¹Von der nach Absatz 3 errechneten Gesamtsumme ist der Kapitalwert der ständigen Gegenreichnisse abzuziehen. ²Der Restbetrag ergibt die Abfindung.
(5) Bei Kalkbrandholzrechten ist die Abfindung aus dem Wert der zum Neubau der angeforsteten Massivbauteile erforderlichen Kalkbrandholzmengen und dem Vervielfachungssatz von 0,1 sowie dem Wert jenes Kalkbrandholzes zu errechnen, das zur Wendung der festgestellten Bauschäden benötigt wird.
(6) Bei angeforsteten Massivbauten bemißt sich die Abfindung nach dem Alter des Massivbaus und nach etwaigen urkundlichen Verpflichtungen zu besonderen Leistungen.
(7) Der Errechnung der Jetztwerte sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen:
(8) Die Abfindung ermäßigt sich,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 10 Jahre
nicht zulässig war, auf 50 v.H.,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 20 Jahre
nicht zulässig war, auf 30 v.H.,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 30 Jahre
nicht zulässig war, auf 10 v.H.

Art. 23 Fälligkeit der Abfindung

¹Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. ²Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.

Art. 24 Rechtliche Wirkung der Ablösung

(1) ¹Mit der Ablösung erlischt das Forstrecht. ²Gleichzeitig erlischt auch der Anspruch des Verpflichteten auf die Gegenleistungen für den abgelösten Forstrechtsbezug.
(2) ¹Ist das abgelöste Forstrecht mit Rechten Dritter belastet, so tritt an seine Stelle die Abfindung. ²Können sich die Beteiligten über die Verteilung einer Geldabfindung nicht einigen, so finden Art. 35 und 36 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
(3) Der Verpflichtete ist befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, die den Inhalt der abgelösten Forstrechte bildeten.

Art. 25 Erlöschen von Forstrechten durch Nichtausübung

(1) Der Lauf der in Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), bezeichneten Frist ist auch gehemmt, solange die Ausübung des Rechts wegen des Zustands der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise nicht möglich ist; dasselbe gilt für die Zeit, für die die Nichtausübung des Rechts zwischen Verpflichteten und Berechtigten vereinbart wurde.
(2) Ist ein Forstrecht nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), durch Nichtausübung erloschen, so ist der Verpflichtete befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, welche den Inhalt des erloschenen Forstrechts bildeten.

Fünfter Abschnitt Forstrechtsstellen

Art. 26 (1) ¹Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. ²Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. ³Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
(3)
Art. 27 Die Forstrechtsstellen entscheiden:
über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41,
über Streitigkeiten bei der Ersatzleistung (Art. 11 und 12),
über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung,
über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten.
Art. 28 (1) ¹Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen. ²Sie werden vom Regierungspräsidenten jeweils auf drei Jahre bestellt.
(2) Die Mitglieder der Forstrechtsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) ¹Für den Ausschluß des Vorsitzenden und der Beisitzer von der Wahrnehmung ihres Amts im Einzelfall sowie für ihre Ablehnung durch Beteiligte gelten die Vorschriften der Art. 20 und 21 BayVwVfG
Art. 29 (1) ¹Von den Beisitzern ist der eine dem Kreis der Verpflichteten, der andere dem Kreis der Berechtigten zu entnehmen. ²Der Beisitzer der Verpflichteten ist in Angelegenheiten, die einen Privatwald betreffen, aus dem Kreis der Privatwaldbesitzer zu entnehmen. ³Der Beisitzer der Berechtigten muß in Angelegenheiten, die Almrechte betreffen, dem Kreis der Almberechtigten, in Angelegenheiten, die kirchliche Nutzungsrechte betreffen, dem Kreis der kirchlichen Nutzungsempfänger angehören.
(2) ¹Die bei den Forstrechtsstellen erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern wird durch den Regierungspräsidenten bestimmt. ²Die Zahl der Beisitzer und Stellvertreter ist so zu bemessen, daß im Jahr ein mehrfacher Wechsel möglich ist.
(3) ¹Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden für den Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im übrigen von der einschlägigen Organisation der Nichtstaatswaldbesitzer vorgeschlagen. ²Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden von der einschlägigen bäuerlichen Berufsvertretung im Benehmen mit bestehenden Rechtlervereinigungen, für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte von den kirchlichen Oberbehörden vorgeschlagen. ³Die vorgeschlagenen Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen über die erforderliche Sachkunde verfügen sowie Gewähr für Unparteilichkeit bieten.
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Regierung auf Grund der für sie verbindlichen Vorschlagslisten auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(5) Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle hat jeweils für ein Jahr verbindlich die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer, bei Verhinderung eines Beisitzers die Stellvertreter, zu den einzelnen Sitzungen herangezogen werden.
Art. 30 ¹Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. ²In dieses Amt kann nur berufen werden, wer
Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.
Art. 31 (1) ¹Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. ²Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete
durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder
in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung.
Art. 32 (1) ¹Die Beisitzer sind bei ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu beeidigen. ²Die Beeidigung gilt für die ganze Amtsdauer.
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers der Forstrechtsstelle gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben sowie über die ihnen bei ihrer Tätigkeit an der Forstrechtsstelle bekannt gewordenen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung Verschwiegenheit zu wahren.“
(3) Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Art. 33 (1) Fallen bei einem Beisitzer die Voraussetzungen der Berufung (Art. 30) weg, so endet das Amt als Beisitzer.
(2) ¹Ein Beisitzer kann durch die Regierung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 86 BayVwVfG
(3) Treten nachträglich Umstände ein, die einen Beisitzer zu Ablehnung des Amts berechtigen würden (Art. 31), so ist er auf Antrag von seinem Amt durch die Regierung zu entbinden.
Art. 34 ¹Gegen Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu der Sitzung erscheinen oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann der Vorsitzende der Forstrechtsstelle ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro verhängen. ²Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist das Ordnungsgeld aufzuheben. ³Gegen die Verhängung von Ordnungsgeld ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig.
Art. 35 ¹Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Art. 36 Auf die Stellvertreter der Beisitzer sind die Vorschriften der Art. 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
Art. 37 Anträge auf Entscheidung der Forstrechtsstelle sind bei der Regierung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Art. 38 (1) ¹Die Forstrechtsstelle hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung zu laden. ²Die Ladung muß den Hinweis enthalten, daß das Verfahren auch bei Nichterscheinen durchgeführt werden kann.
(2) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Vorsitzende in einfach gelagerten Fällen den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er eine Erörterung nicht für erforderlich halte, und wenn hierauf keiner der Beteiligten binnen einer Frist von einem Monat Antrag auf Erörterung gestellt hat.
(3)

Art. 39

Art. 40 Soweit der Freistaat Bayern beteiligt ist, wird er von dem Landesamt für Finanzen vertreten.
Art. 41 ¹Wird im Verfahren vor der Forstrechtsstelle zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Bestand, Inhalt oder Umfang oder die Befugnis zur Ausübung des Forstrechts streitig, so ist der Streitpunkt mit den Beteiligten zu erörtern und ein gütlicher Ausgleich zu versuchen. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beteiligten zunächst zur Austragung dieser Streitigkeiten an die zuständigen Gerichte zu verweisen.
Art. 42 (1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.
(2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.
Art. 43 Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Art. 44 (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 27 sowie aus Niederschriften über einen gütlichen Ausgleich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
(2) ¹Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat. ²In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791, 887, 888 und 890 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
Art. 45 Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch.
Art. 46 (1) ¹Gegen die Entscheidungen der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. ²Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) ¹Wegen der Höhe der Abfindung im Fall der Einschränkung oder Ablösung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. ²Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung oder Ablösung erhoben werden.
Art. 47 (1) ¹Die Kosten des Verfahrens der Regelung und Ablösung vor der Forstrechtsstelle trägt der Antragsteller. ²Ist der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens, dann trägt er die Kosten, auch wenn er nicht Antragsteller ist.
(2) ¹Soweit die Forstrechtsstelle über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten oder bei der Ersatzleistung entscheidet, ist neben dem Antragsteller der im Verfahren unterliegende Teil Kostenschuldner. ²In der Entscheidung ist darüber zu befinden, wem die Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien zur Last fallen. ³Wenn die Beteiligten teils obsiegen, teils unterliegen, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; im übrigen sind die Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen.
(3) In den übrigen der Entscheidung der Forstrechtsstelle unterliegenden Angelegenheiten ist der Antragsteller Kostenschuldner.
(4) ¹Zu den Kosten im Sinn der Absätze 1 bis 3 gehören nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. ²Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Forstrechtsstelle sind nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(5) ¹Die Forstrechtsstelle entscheidet über die Kosten des Verfahrens. ²Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. ³Der Ausspruch kann auch in einer Nachtragsentscheidung erfolgen.
(6) ¹Die Regierung, bei der die Forstrechtsstelle gebildet worden ist, setzt auf Antrag den Betrag der einem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. ²Aus der unanfechtbaren Festsetzung kann die Zwangsvollstreckung nach Art. 44 betrieben werden.

Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 48

Art. 49 (1) Soweit nach
(2) ¹Holznutzungsrechte, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung rechtskräftig umgewandelt worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. ²In den nach
(3) Soweit nach

Art. 50

Art. 51 Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 52 Das Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft
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