AGFGO: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 23. Dezember 1965 BayRS 35-1-F (Art. 1–9)
Art. 1 Finanzgerichte (Zu §§ 2, 3 FGO
(1) ¹Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. ²Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
(2) ¹Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. ²In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.
Art. 2 Ernennung der Richter (Zu § 4 FGO
Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.
Art. 3 Dienstaufsicht (Zu § 31 FGO
Der Staatsminister der Finanzen und für Heimat übt die Dienstaufsicht über die Präsidenten der Finanzgerichte aus.
Art. 4 Urkundsbeamter (Zu § 12 FGO
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
nichtbeamtete Kräfte und
in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
(3) ¹Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. ²Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen, sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. ³Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.
Art. 5 Finanzrechtsweg (Zu § 33 FGO
¹Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.
²Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Art. 6 Zulagen
Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.
Art. 7 Ermächtigungen
¹Die Staatsregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. ²Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläßt die erforderlichen Verwaltungsanweisungen.
Art. 8
Art. 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft
(2)
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