BayVerfOG
DE - Landesrecht Bayern

BayVerfOG: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsorden (BayVerfOG) Vom 22. Oktober 2021 (GVBl. S. 598) BayRS 1132-5-S (Art. 1–8)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Bayerischer Verfassungsorden

(1) ¹Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um die Verfassung wird der „Bayerische Verfassungsorden“ in einer Klasse verliehen. ²Er wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.
(2) ¹Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. ²Der Orden wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen.

Art. 2 Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise

(1) ¹Der Orden trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift „Bayerische Verfassung“ mit den Jahreszahlen „MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI“. ²Das Ordenszeichen wird aus Gelbgold in Medaillenform gefertigt.
(2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung auf der linken Brustseite getragen.
(3) ¹Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur auf der linken oberen Brustseite getragen werden. ²Die Miniatur trägt die Jahreszahlen „1818, 1919, 1946“. ³Sie wird aus vergoldetem Feinsilber gefertigt.

Art. 3 Verleihung

(1) ¹Der Orden wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen. ²Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält den Orden bei Amtsantritt.

Art. 4 Vorschlags- und Anregungsberechtigte

(1) Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen Fraktionen sowie jedes Mitglied des Landtags.
(2) Das Initiativrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bleibt unberührt.
(3) Anregungsberechtigt gegenüber den Vorschlagsberechtigten ist jedermann.

Art. 5 Prüfung der Vorschläge

¹Die Vorschläge werden vom Landtagsamt geprüft. ²Danach werden sie dem Präsidium des Landtags als Ordensbeirat zur Stellungnahme und anschließend der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Entscheidung unterbreitet.

Art. 6 Urkunde und Ordenszeichen

(1) ¹Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung. ²Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht. ³Mit der Annahme des Ordens erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.
(2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
(3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten bleiben berechtigt, die mit der Bayerischen Verfassungsmedaille in Gold oder in Silber ausgehändigte Anstecknadel bzw. Bandschnalle zu tragen.

Art. 7 Ordensstatut

¹Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Präsidium des Landtags in einem Ordensstatut. ²Dieses enthält auch Vorschriften über die Aberkennung des Ordens bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und deren Folgen. ³Das Ordensstatut wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2021 tritt das Gesetz über die Bayerische Verfassungsmedaille vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 302, BayRS 1132-5-S) außer Kraft.
München, den 22. Oktober 2021
Dr. Markus Söder
Markierungen
Leseansicht