Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ Vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 536) BayRS 282-2-14-WK (Art. 1–13)
DE - Landesrecht Bayern

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ Vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 536) BayRS 282-2-14-WK (Art. 1–13)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

¹Unter dem Namen „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bamberg errichtet. ²Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Art. 2 Stiftungszweck

(1) ¹Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musikkultur durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. ²Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung die Trägerschaft des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“.
(2) ¹Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ²Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Art. 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:
einem Barvermögen in Höhe von 50.000 € und
dem beweglichen Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gemäß Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.
(2) ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung von
dem Freistaat Bayern
dem Bezirk Oberfranken
der Stadt Bamberg und
dem Landkreis Bamberg
nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse. ²Diese dienen dazu, die mit dem Betrieb des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen abzudecken. ³Die Höhe der Zuschüsse sowie weitere Einzelheiten werden durch Vertrag zwischen den Zuwendungsgebern geregelt.
(3) ¹Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. ²Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Art. 4 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
aus den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat genehmigt.
(3) ¹Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. ²Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Art. 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
der Stiftungsvorstand und
der Stiftungsrat.
(2) ¹Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. ²Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

Art. 6 Stiftungsvorstand

(1) ¹Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Intendanten des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“. ²Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) ¹Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie der Satzung und entsprechend den Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. ²Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet. ³Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(3) ¹Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. ²Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. ³Die Vertretung des Stiftungsvorstands im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung. ⁴Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.

Art. 7 Stiftungsrat

(1) ¹Der Stiftungsrat besteht aus:
dem für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständigen Staatsminister des Freistaates Bayern,
einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
dem Oberbürgermeister der Stadt Bamberg,
dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberfranken,
dem Landrat des Landkreises Bamberg und
dem Regierungspräsidenten von Oberfranken.
²Die in Satz 1 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen.
(2) ¹Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen, maximal dürfen dem Stiftungsrat zehn Mitglieder angehören. ²Die weiteren Mitglieder können vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. ³Wiederwahl ist zulässig.
(3) ¹Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweils zuständige Staatsminister oder seine Vertretung (Abs. 1 Satz 2). ²Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden oder seine Vertretung in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) ¹Die Stimmenzahl im Stiftungsrat verteilt sich wie folgt:
²Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsrats verfügen über je eine Stimme. ³Weiteres regelt die Stiftungssatzung.
(5) Dem Stiftungsrat darf der Stiftungsvorstand nicht als Mitglied angehören.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

Art. 8 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) ¹Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. ²Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. ³Näheres regelt die Stiftungssatzung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.

Art. 9 Stiftungssatzung

(1) ¹Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. ²Die Satzung wird durch den Stiftungsrat erlassen.
(2) ¹Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Stiftungsrats. ²Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. ³Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. ⁴Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 10 Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Art. 11 Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

Art. 12 (aufgehoben)

Art. 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 27. Dezember 2004
Dr. Edmund Stoiber
Markierungen
Leseansicht